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Sie können sich § 341a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. 2Ist das Versicherungsunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn des § 327a, beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate.
1(1a) Ein Versicherungsunternehmen hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. 2Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. 3§ 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden.
(1b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt.
(2) 1§ 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1 und 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht anzuwenden. 2Anstelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 7, §§ 266, 268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buchstabe b sowie § 286 Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. 3§ 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. 4§ 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Versicherungsunternehmen unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht. 5§ 285 Nr. 3a gilt mit der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. 6§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. 7Im Anhang sind diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die für die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) 1Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben oder deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungen die übrigen Beiträge übersteigen, verlängert sich die in Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannte Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluß entgegennimmt oder festzustellen hat, muß abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spätestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen Geschäftsjahres stattfinden. 2Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz 2 verlängert sich in den Fällen des Satzes 1 nicht.
Anzuwendende Vorschriften | Anzuwendende Vorschriften | ||||
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t | 1 | Anzuwendende Vorschriften | t | 1 | Anzuwendende Vorschriften |
Anzuwendende Vorschriften | Anzuwendende Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen | f | 1 | (1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen |
2 | Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften | 2 | Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften | ||
3 | des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten | 3 | des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten | ||
4 | des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem | 4 | des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem | ||
5 | Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 | 5 | Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 | ||
6 | Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. Ist das Versicherungsunternehmen eine | 6 | Abs. 1 Satz 3 gilt nicht. Ist das Versicherungsunternehmen eine | ||
7 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn | 7 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1 und nicht zugleich im Sinn | ||
8 | des § 327a, beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate. | 8 | des § 327a, beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate. | ||
9 | (1a) Ein Versicherungsunternehmen hat seinen Lagebericht um eine | 9 | (1a) Ein Versicherungsunternehmen hat seinen Lagebericht um eine | ||
10 | nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung | 10 | nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung | ||
11 | des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im | 11 | des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im | ||
12 | Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die | 12 | Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die | ||
13 | nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, | 13 | nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, | ||
14 | darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Lagebericht | 14 | darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Lagebericht | ||
15 | enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und | 15 | enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und | ||
16 | die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. | 16 | die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. | ||
17 | (1b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f | 17 | (1b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f | ||
18 | Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin | 18 | Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin | ||
19 | Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender | 19 | Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender | ||
20 | Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt. | 20 | Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt. | ||
t | 21 | (2) § 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, | t | 21 | (2) § 264 Absatz 3, § 265 Absatz 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz |
22 | 277 Abs. 1 und 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht anzuwenden. | 22 | 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1 und 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind | ||
23 | Anstelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 7, §§ 266, 268 Absatz 7, §§ 275, | 23 | nicht anzuwenden. Anstelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 7, §§ 266, | ||
24 | 284 Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buchstabe b sowie § 286 Abs. 2 sind die | 24 | 268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buchstabe b sowie § | ||
25 | durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften | 25 | 286 Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen | ||
26 | anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende | 26 | Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit | ||
27 | Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe | 27 | abweichende Vorschriften bestehen. § 285 Nr. 3a gilt mit der Maßgabe, daß | ||
28 | anzuwenden, daß das Versicherungsunternehmen unter den genannten | ||||
29 | Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten | ||||
30 | Abschnitts nicht anzuwenden braucht. § 285 Nr. 3a gilt mit der Maßgabe, | ||||
31 | daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, | 28 | die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die | ||
32 | die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. § 285 Nummer 31 ist | 29 | im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. § 285 Nummer 31 ist nicht | ||
33 | nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und | 30 | anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche | ||
34 | „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die | 31 | Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der | ||
35 | außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind | 32 | gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Posten | ||
36 | diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die | 33 | hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die | ||
37 | ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von | 34 | ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von | ||
38 | untergeordneter Bedeutung sind. | 35 | untergeordneter Bedeutung sind. | ||
39 | (3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft | 36 | (3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft | ||
40 | ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, | 37 | ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, | ||
41 | sind die für die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden | 38 | sind die für die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden | ||
42 | Vorschriften entsprechend anzuwenden. | 39 | Vorschriften entsprechend anzuwenden. | ||
43 | (4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, | 40 | (4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, | ||
44 | Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. | 41 | Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. | ||
45 | 2 und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. | 42 | 2 und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. | ||
46 | (5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung | 43 | (5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung | ||
47 | betreiben oder deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungen | 44 | betreiben oder deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungen | ||
48 | die übrigen Beiträge übersteigen, verlängert sich die in Absatz 1 Satz 1 | 45 | die übrigen Beiträge übersteigen, verlängert sich die in Absatz 1 Satz 1 | ||
49 | erster Halbsatz genannte Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das | 46 | erster Halbsatz genannte Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das | ||
50 | Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt; die Hauptversammlung oder | 47 | Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt; die Hauptversammlung oder | ||
51 | die Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluß entgegennimmt | 48 | die Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluß entgegennimmt | ||
52 | oder festzustellen hat, muß abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des | 49 | oder festzustellen hat, muß abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des | ||
53 | Aktiengesetzes spätestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen | 50 | Aktiengesetzes spätestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen | ||
54 | Geschäftsjahres stattfinden. Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz | 51 | Geschäftsjahres stattfinden. Die Frist von vier Monaten nach Absatz 1 Satz | ||
55 | 2 verlängert sich in den Fällen des Satzes 1 nicht. | 52 | 2 verlängert sich in den Fällen des Satzes 1 nicht. |
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