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Sie können sich § 332 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Verletzung der Berichtspflicht | Verletzung der Berichtspflicht | ||||
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t | 1 | Verletzung der Berichtspflicht | t | 1 | Verletzung der Berichtspflicht |
Verletzung der Berichtspflicht | Verletzung der Berichtspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis | 2 | wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis | ||
3 | der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. | 3 | der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. | ||
4 | 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts | 4 | 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts | ||
5 | einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 | 5 | einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 | ||
6 | oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, | 6 | oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, | ||
7 | im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen | 7 | im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen | ||
8 | inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt. | 8 | inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt. | ||
9 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 9 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | ||
10 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | 10 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | ||
t | t | 11 | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, | ||
12 | wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem | ||||
13 | Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem | ||||
14 | Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von | ||||
15 | öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist. | ||||
16 | (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist | ||||
11 | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. | 17 | die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
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