(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
2
wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a
3
Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a
4
Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5,
5
jeweils auch in Verbindung mit § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung
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abgibt.
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(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
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zwei Jahren oder Geldstrafe.
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