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Sie können sich § 318 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. 2Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. 3Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. 4Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. 5Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.
1(1a) Die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlängert sich auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das elfte Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, ein im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführtes Auswahl- und Vorschlagsverfahren vorausgeht. 2Werden ab dem in Satz 1 genannten elften Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf 24 Jahre.
(1b) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Kategorien oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.
(2) 1Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. 2Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn
(4) 1Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. 2Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden ist. 3Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. 4Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.
(5) 1Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(6) 1Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 2Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. 3Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. 4Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. 2Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. 3Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. 4Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen. 5Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter.
(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten.
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers | Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers | ||||
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t | 1 | Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers | t | 1 | Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers |
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers | Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers | ||||
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f | 1 | (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern | f | 1 | (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern |
2 | gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter | 2 | gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter | ||
3 | des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und | 3 | des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und | ||
4 | bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § | 4 | bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § | ||
5 | 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der | 5 | 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der | ||
6 | Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf | 6 | Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf | ||
7 | das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter, | 7 | das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter, | ||
8 | bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl | 8 | bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl | ||
9 | den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen | 9 | den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen | ||
10 | werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist. | 10 | werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist. | ||
n | 11 | (1a) Die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats nach Artikel 17 Absatz 1 | n | ||
12 | Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlängert sich auf 20 Jahre, | ||||
13 | wenn der Wahl für das elfte Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die | ||||
14 | Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, ein im Einklang mit Artikel | ||||
15 | 16 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführtes Auswahl- und | ||||
16 | Vorschlagsverfahren vorausgeht. Werden ab dem in Satz 1 genannten elften | ||||
17 | Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | ||||
18 | gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich die Höchstlaufzeit des | ||||
19 | Prüfungsmandats gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) | ||||
20 | Nr. 537/2014 auf 24 Jahre. | ||||
21 | (1b) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte | 11 | (1a) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte | ||
22 | Kategorien oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist | 12 | Kategorien oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist | ||
23 | nichtig. | 13 | nichtig. | ||
24 | (2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer | 14 | (2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer | ||
25 | Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den | 15 | Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den | ||
26 | Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt | 16 | Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt | ||
27 | worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, | 17 | worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, | ||
28 | so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der | 18 | so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der | ||
29 | für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten | 19 | für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten | ||
30 | Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. | 20 | Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. | ||
31 | (3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von | 21 | (3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von | ||
32 | Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten | 22 | Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten | ||
n | 33 | Teil der Stimmrechte oder des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 000 | n | 23 | Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals oder einen Börsenwert von |
34 | Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des | 24 | 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des | ||
35 | gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn | 25 | gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn | ||
36 | 1. | 26 | 1. | ||
37 | dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten | 27 | dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten | ||
38 | erscheint, insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder | 28 | erscheint, insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder | ||
n | 39 | nach den §§ 319a und 319b besteht oder ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 | n | 29 | nach § 319b besteht oder ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz |
40 | Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 30 | 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, | ||
41 | 537/2014 vorliegt, oder | 31 | oder | ||
42 | 2. | 32 | 2. | ||
43 | die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers nach Artikel 16 der Verordnung | 33 | die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers nach Artikel 16 der Verordnung | ||
44 | (EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit des Prüfungsmandats nach | 34 | (EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit des Prüfungsmandats nach | ||
45 | Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 527/2014 nicht eingehalten worden sind. | 35 | Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 527/2014 nicht eingehalten worden sind. | ||
46 | Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers | 36 | Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers | ||
47 | zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl | 37 | zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl | ||
48 | des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird | 38 | des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird | ||
t | 49 | ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt ein | t | 39 | ein Grund zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers als des gewählten |
50 | Befangenheitsgrund erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen | 40 | Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder tritt ein solcher Grund erst nach | ||
51 | nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den | 41 | dessen Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an | ||
52 | befangenheitsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit | 42 | dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den antragsbegründenden Umständen | ||
53 | hätte erlangen müssen. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu | 43 | erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Stellen | ||
54 | machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des | 44 | Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit | ||
55 | Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine | 45 | mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers Inhaber der | ||
56 | eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft | 46 | Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor | ||
57 | einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag | 47 | einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann | ||
58 | stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall | 48 | auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung | ||
59 | einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach Ergänzung des | 49 | des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 | ||
60 | Bestätigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. Gegen die Entscheidung ist | 50 | nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. Gegen die | ||
61 | die Beschwerde zulässig. | 51 | Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. | ||
62 | (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt | 52 | (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt | ||
63 | worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des | 53 | worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des | ||
64 | Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. | 54 | Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. | ||
65 | Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des | 55 | Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des | ||
66 | Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß | 56 | Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß | ||
67 | der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden | 57 | der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden | ||
68 | ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. | 58 | ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. | ||
69 | Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die | 59 | Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die | ||
70 | Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar. | 60 | Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar. | ||
71 | (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz | 61 | (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz | ||
72 | angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die | 62 | angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die | ||
73 | Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung | 63 | Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung | ||
74 | findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus | 64 | findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus | ||
75 | der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der | 65 | der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der | ||
76 | Zivilprozeßordnung statt. | 66 | Zivilprozeßordnung statt. | ||
77 | (6) Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem | 67 | (6) Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem | ||
78 | Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger | 68 | Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger | ||
79 | Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt | 69 | Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt | ||
80 | des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die | 70 | des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die | ||
81 | Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der Abschlußprüfer hat über das | 71 | Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der Abschlußprüfer hat über das | ||
82 | Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend | 72 | Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend | ||
83 | anzuwenden. | 73 | anzuwenden. | ||
84 | (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben | 74 | (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben | ||
85 | die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten | 75 | die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten | ||
86 | Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den | 76 | Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den | ||
87 | Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers | 77 | Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers | ||
88 | haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes | 78 | haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes | ||
89 | Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. | 79 | Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. | ||
90 | Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der | 80 | Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der | ||
91 | Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses | 81 | Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses | ||
92 | auszuhändigen. Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, | 82 | auszuhändigen. Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, | ||
93 | obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat | 83 | obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat | ||
94 | einschließlich der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter. | 84 | einschließlich der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter. | ||
95 | (8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet | 85 | (8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet | ||
96 | durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften | 86 | durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften | ||
97 | Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu | 87 | Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu | ||
98 | unterrichten. | 88 | unterrichten. |
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