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Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts | Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts | ||||
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t | 1 | Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im | t | 1 | Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im |
2 | Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts | 2 | Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts |
Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts | Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts | ||||
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t | 1 | Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist von der | t | 1 | Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im |
2 | Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung | ||||
2 | Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den | 3 | befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften | ||
3 | Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und | 4 | dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle | ||
4 | offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | 5 | folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
6 | die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in | 7 | die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in | ||
7 | den Konzernlagebericht | 8 | den Konzernlagebericht | ||
8 | a) | 9 | a) | ||
9 | eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft | 10 | eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft | ||
10 | oder | 11 | oder | ||
11 | b) | 12 | b) | ||
12 | eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen | 13 | eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
13 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 14 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
14 | Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von | 15 | Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von | ||
15 | Unternehmen einbezogen ist; | 16 | Unternehmen einbezogen ist; | ||
16 | 2. | 17 | 2. | ||
17 | die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt; | 18 | die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt; | ||
18 | 3. | 19 | 3. | ||
19 | die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des | 20 | die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des | ||
20 | Konzernabschlusses angegeben und | 21 | Konzernabschlusses angegeben und | ||
21 | 4. | 22 | 4. | ||
22 | für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der | 23 | für die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der | ||
23 | Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b | 24 | Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b | ||
24 | offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 25 | offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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