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Sie können sich § 330 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. 2Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. 3Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen. 4Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. 5Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht erfordert.
(2) 1Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. 2Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. 3Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. 4In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen zu erhalten.
(3) 1Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. 2Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. 4In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere die Näherungsverfahren, aufgenommen werden. 5Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.
(4) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7 und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) nicht anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis zur Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. 2In der Rechtsverordnung dürfen diesen Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird |
2 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | 2 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | ||
3 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht | 3 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
4 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter | 4 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter | ||
5 | vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des | 5 | vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des | ||
6 | Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des | 6 | Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des | ||
7 | Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, | 7 | Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, | ||
8 | wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des | 8 | wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des | ||
9 | Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des | 9 | Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des | ||
10 | Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten | 10 | Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten | ||
11 | Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden | 11 | Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden | ||
12 | Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen | 12 | Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen | ||
13 | sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große | 13 | sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große | ||
14 | Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten | 14 | Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten | ||
15 | Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts | 15 | Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts | ||
16 | sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. Über das | 16 | sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. Über das | ||
17 | geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit | 17 | geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit | ||
18 | sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen. Die | 18 | sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen. Die | ||
19 | Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § | 19 | Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § | ||
20 | 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein | 20 | 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein | ||
21 | Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht | 21 | Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht | ||
22 | erfordert. | 22 | erfordert. | ||
n | 23 | (2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes | n | 23 | (2) Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet ihrer Rechtsform nach |
24 | Maßgabe der Sätze 3 und 4 anzuwenden: | ||||
25 | 1. | ||||
26 | auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, | ||||
27 | soweit sie nach dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht | ||||
28 | ausgenommen sind, | ||||
29 | 2. | ||||
30 | auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des | ||||
24 | über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der | 31 | Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10 von der | ||
25 | Anwendung nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im | 32 | Anwendung nicht ausgenommen sind, | ||
26 | Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach | 33 | 3. | ||
27 | dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf | 34 | auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des | ||
28 | Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach | 35 | Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach dessen § 3 von der Anwendung nicht | ||
29 | Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 | 36 | ausgenommen sind, sowie | ||
37 | 4. | ||||
38 | auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||||
39 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. | ||||
30 | ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, | 40 | Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat | ||
31 | der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat | 41 | anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht | ||
32 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die | 42 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern | ||
33 | Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als | 43 | die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als | ||
34 | Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf | 44 | Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht | ||
35 | nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem | 45 | der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem | ||
36 | Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu | 46 | Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu | ||
t | 37 | erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere | t | 47 | erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen |
38 | Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des | ||||
39 | Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die | ||||
40 | Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des | 48 | über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im | ||
41 | Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses | 49 | Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des | ||
50 | Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses | ||||
51 | gemäß § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 | ||||
42 | gemäß § 340i Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben | 52 | aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | ||
43 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen | 53 | für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank erforderlich | ||
44 | Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 54 | ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den | ||
45 | Beurteilung der von den Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten | 55 | Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten | ||
46 | durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen zu | 56 | Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen sowie der von | ||
47 | erhalten. | 57 | Wertpapierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu erhalten. | ||
48 | (3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und | 58 | (3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und | ||
49 | 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf | 59 | 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf | ||
50 | Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von | 60 | Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von | ||
51 | Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie | 61 | Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie | ||
52 | zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche | 62 | zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche | ||
53 | Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Die Rechtsverordnung bedarf der | 63 | Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Die Rechtsverordnung bedarf der | ||
54 | Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 64 | Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
55 | der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch | 65 | der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch | ||
56 | nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des | 66 | nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des | ||
57 | Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die | 67 | Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die | ||
58 | Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften | 68 | Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften | ||
59 | über den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, | 69 | über den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, | ||
60 | insbesondere die Näherungsverfahren, aufgenommen werden. Die Zustimmung | 70 | insbesondere die Näherungsverfahren, aufgenommen werden. Die Zustimmung | ||
61 | des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich | 71 | des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich | ||
62 | dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten. | 72 | dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten. | ||
63 | (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann | 73 | (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann | ||
64 | bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie | 74 | bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie | ||
65 | 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7 und 9 | 75 | 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7 und 9 | ||
66 | Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des | 76 | Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des | ||
67 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die | 77 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die | ||
68 | Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit | 78 | Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit | ||
69 | (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) nicht anzuwenden ist, von | 79 | (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) nicht anzuwenden ist, von | ||
70 | den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder | 80 | den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder | ||
71 | teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis | 81 | teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis | ||
72 | zur Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; | 82 | zur Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; | ||
73 | Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung | 83 | Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung | ||
74 | dürfen diesen Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des | 84 | dürfen diesen Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des | ||
75 | Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang | 85 | Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang | ||
76 | und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie für die | 86 | und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie für die | ||
77 | Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen gewährt werden. | 87 | Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen gewährt werden. | ||
78 | (5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des | 88 | (5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des | ||
79 | Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. | 89 | Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. |
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