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Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung | Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung | ||||
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t | 1 | Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung | t | 1 | Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung |
2 | und Vervielfältigung | 2 | und Vervielfältigung |
Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung | Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § | f | 1 | (1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § |
2 | 325 Absatz 2a, des Konzernabschlusses, des Lage- oder Konzernlageberichts oder | 2 | 325 Absatz 2a, des Konzernabschlusses, des Lage- oder Konzernlageberichts oder | ||
3 | der Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 | 3 | der Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 | ||
4 | Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 sind diese Abschlüsse, Lageberichte | 4 | Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 sind diese Abschlüsse, Lageberichte | ||
5 | und Erklärungen so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung | 5 | und Erklärungen so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung | ||
6 | maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach den | 6 | maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach den | ||
7 | §§ 326 und 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des | 7 | §§ 326 und 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des | ||
8 | Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4 hiervon | 8 | Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4 hiervon | ||
9 | Abweichungen ermöglicht. Sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu | 9 | Abweichungen ermöglicht. Sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu | ||
10 | sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise Offenlegung sowie für | 10 | sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise Offenlegung sowie für | ||
11 | die Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des | 11 | die Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des | ||
12 | Gesellschaftsvertrages oder der Satzung. Eine Kapitalgesellschaft, die als | 12 | Gesellschaftsvertrages oder der Satzung. Eine Kapitalgesellschaft, die als | ||
13 | Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 | 13 | Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 | ||
14 | Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft | 14 | Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft | ||
15 | im Sinne des § 327a ist, hat offenzulegen: | 15 | im Sinne des § 327a ist, hat offenzulegen: | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen in dem einheitlichen | 17 | die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen in dem einheitlichen | ||
n | 18 | elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der _Delegierten | n | 18 | elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten |
19 | Verordnung (EU) 2019/815_ der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der | 19 | Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der | ||
20 | Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | 20 | Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | ||
21 | technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen | 21 | technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen | ||
22 | elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom | 22 | elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom | ||
23 | 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung; | 23 | 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung; | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | den Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der | 25 | den Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der | ||
t | 26 | _Delegierten Verordnung (EU) 2019/815_. | t | 26 | Delegierten Verordnung (EU) 2019/815. |
27 | (1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung der in Absatz 1 Satz 1 | 27 | (1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung der in Absatz 1 Satz 1 | ||
28 | bezeichneten Abschlüsse ist anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund | 28 | bezeichneten Abschlüsse ist anzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund | ||
29 | gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils | 29 | gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils | ||
30 | der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über | 30 | der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über | ||
31 | dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der | 31 | dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der | ||
32 | Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich | 32 | Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich | ||
33 | der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf | 33 | der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf | ||
34 | hinzuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach | 34 | hinzuweisen. Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach | ||
35 | § 325 Absatz 2a oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, | 35 | § 325 Absatz 2a oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, | ||
36 | dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 | 36 | dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 | ||
37 | offenzulegenden Unterlagen erfolgt. | 37 | offenzulegenden Unterlagen erfolgt. | ||
38 | (2) Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die | 38 | (2) Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die | ||
39 | nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, | 39 | nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, | ||
40 | nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form oder dem vorgeschriebenen | 40 | nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form oder dem vorgeschriebenen | ||
41 | Format wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, | 41 | Format wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, | ||
42 | daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form oder dem gesetzlichen Format | 42 | daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form oder dem gesetzlichen Format | ||
43 | entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht | 43 | entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht | ||
44 | beigefügt werden, wenn die Abschlüsse nicht in der nach Absatz 1 | 44 | beigefügt werden, wenn die Abschlüsse nicht in der nach Absatz 1 | ||
45 | vorgeschriebenen Form wiedergegeben werden. Ist jedoch auf Grund | 45 | vorgeschriebenen Form wiedergegeben werden. Ist jedoch auf Grund | ||
46 | gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so | 46 | gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so | ||
47 | ist anzugeben, zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 genannten | 47 | ist anzugeben, zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 genannten | ||
48 | zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in | 48 | zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in | ||
49 | Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der | 49 | Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der | ||
50 | Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält. Ferner | 50 | Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält. Ferner | ||
51 | ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des Bundesanzeigers | 51 | ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des Bundesanzeigers | ||
52 | eingereicht worden sind. | 52 | eingereicht worden sind. | ||
53 | (3) Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist auf den Vorschlag für die Verwendung des | 53 | (3) Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist auf den Vorschlag für die Verwendung des | ||
54 | Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung entsprechend anzuwenden. | 54 | Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung entsprechend anzuwenden. | ||
55 | Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen oder der Lage- oder | 55 | Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen oder der Lage- oder | ||
56 | Konzernlagebericht nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem | 56 | Konzernlagebericht nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem | ||
57 | Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung | 57 | Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung | ||
58 | jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser | 58 | jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser | ||
59 | offengelegt worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des | 59 | offengelegt worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des | ||
60 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung. | 60 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung. | ||
61 | (4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber | 61 | (4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber | ||
62 | des Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 | 62 | des Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 | ||
63 | gestatten. | 63 | gestatten. | ||
64 | (5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 | 64 | (5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 | ||
65 | Absatz 2) gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 1a Satz 1 entsprechend. | 65 | Absatz 2) gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 1a Satz 1 entsprechend. |
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