Lade...
Lade...
f | 1 | (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den | f | 1 | (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den |
2 | Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 | 2 | Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 | ||
3 | bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 | 3 | bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 | ||
4 | offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben | 4 | offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben | ||
5 | die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat | 5 | die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat | ||
6 | der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens | 6 | der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens | ||
7 | über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine | 7 | über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine | ||
8 | Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung nach Satz 2 richtet | 8 | Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung nach Satz 2 richtet | ||
9 | sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. | 9 | sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. | ||
10 | (2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen | 10 | (2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen | ||
11 | mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | 11 | mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | ||
12 | Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und | 12 | Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und | ||
13 | geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 | 13 | geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 | ||
14 | offenzulegen. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 | 14 | offenzulegen. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 | ||
15 | Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz | 15 | Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz | ||
16 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am | 16 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am | ||
17 | regulierten Markt zugelassen sind, haben zudem eine Bescheinigung der | 17 | regulierten Markt zugelassen sind, haben zudem eine Bescheinigung der | ||
18 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über | 18 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über | ||
19 | die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der | 19 | die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der | ||
20 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung | 20 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung | ||
21 | über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist | 21 | über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist | ||
22 | nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 | 22 | nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 | ||
23 | Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes | 23 | Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro oder einem entsprechenden | 25 | mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro oder einem entsprechenden | ||
t | 26 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Behörde zum Handel am regulierten | t | 26 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten |
27 | Markt zugelassen sind oder | 27 | Markt zugelassen sind oder | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro oder einem entsprechenden | 29 | mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro oder einem entsprechenden | ||
30 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | 30 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | ||
31 | Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben | 31 | Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben | ||
32 | worden sind. | 32 | worden sind. | ||
33 | Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit | 33 | Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit | ||
34 | Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch | 34 | Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch | ||
35 | nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, | 35 | nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, | ||
36 | brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte | 36 | brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte | ||
37 | Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die | 37 | Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die | ||
38 | nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die | 38 | nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die | ||
39 | Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den | 39 | Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den | ||
40 | nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die | 40 | nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die | ||
41 | Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die | 41 | Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die | ||
42 | Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der | 42 | Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der | ||
43 | Hauptniederlassung auch | 43 | Hauptniederlassung auch | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | in englischer Sprache oder | 45 | in englischer Sprache oder | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift | 47 | in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift | ||
48 | oder, | 48 | oder, | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese | 50 | wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese | ||
51 | nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer | 51 | nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer | ||
52 | bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem | 52 | bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem | ||
53 | Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur | 53 | Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur | ||
54 | Beglaubigung befugt ist, | 54 | Beglaubigung befugt ist, | ||
55 | eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte | 55 | eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte | ||
56 | Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. | 56 | Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. | ||
57 | (3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht | 57 | (3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht | ||
58 | anzuwenden. | 58 | anzuwenden. | ||
59 | (4) Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 | 59 | (4) Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 | ||
60 | Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | 60 | Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten | 62 | Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten | ||
63 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf | 63 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf | ||
64 | Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer | 64 | Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer | ||
65 | Kapitalgesellschaft betrieben werden. | 65 | Kapitalgesellschaft betrieben werden. | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine Anwendung; der Personalaufwand des | 67 | § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine Anwendung; der Personalaufwand des | ||
68 | Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a | 68 | Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a | ||
69 | gemäß der Gliederung nach Formblatt 3 im Posten Allgemeine | 69 | gemäß der Gliederung nach Formblatt 3 im Posten Allgemeine | ||
70 | Verwaltungsaufwendungen Unterposten Buchstabe a Personalaufwand der | 70 | Verwaltungsaufwendungen Unterposten Buchstabe a Personalaufwand der | ||
71 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | 71 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
72 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, | 72 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, | ||
73 | sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung | 73 | sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung | ||
74 | erscheinen. | 74 | erscheinen. | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | An Stelle des § 285 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der | 76 | An Stelle des § 285 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der | ||
77 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | 77 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
78 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung. | 78 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
79 | 4. | 79 | 4. | ||
80 | Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4. | 80 | Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4. | ||
81 | 5. | 81 | 5. | ||
82 | Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses | 82 | Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses | ||
83 | Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine | 83 | Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine | ||
84 | Anwendung. | 84 | Anwendung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.