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Offenlegung | Offenlegung | ||||
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f | 1 | (1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den | f | 1 | (1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den |
2 | Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem | 2 | Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem | ||
3 | Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten | 3 | Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten | ||
n | 4 | Jahresabschluß, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim | n | 4 | Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 |
5 | und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber des | ||||
5 | Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Ist die Erteilung | 6 | Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Ist die Erteilung eines | ||
6 | eines Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder | 7 | Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach | ||
7 | nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorgeschrieben, so | 8 | Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorgeschrieben, so ist | ||
8 | ist dieser mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der Prüfungsverband die | 9 | dieser mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der Prüfungsverband die | ||
9 | Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muß dies auf dem eingereichten | 10 | Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muß dies auf dem eingereichten | ||
10 | Jahresabschluß vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben | 11 | Jahresabschluß vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben | ||
11 | sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung | 12 | sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung | ||
12 | der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Bestätigungsvermerk | 13 | der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Bestätigungsvermerk | ||
13 | oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluß der Prüfung | 14 | oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluß der Prüfung | ||
14 | einzureichen. Wird der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach der | 15 | einzureichen. Wird der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach der | ||
15 | Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen. | 16 | Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen. | ||
t | 16 | (2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 | t | 17 | (2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a, 4 und 6 sowie die §§ 326 bis 329 |
17 | sind entsprechend anzuwenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der | 18 | sind entsprechend anzuwenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der | ||
18 | Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Absatz 2 Gebrauch | 19 | Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Absatz 2 Gebrauch | ||
19 | gemacht, gilt § 9 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | 20 | gemacht, gilt § 9 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | ||
20 | (3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, | 21 | (3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, | ||
21 | dass sich das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der | 22 | dass sich das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der | ||
22 | Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prüfungsverbandes, dem die | 23 | Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prüfungsverbandes, dem die | ||
23 | Genossenschaft angehört, oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers | 24 | Genossenschaft angehört, oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers | ||
24 | der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch | 25 | der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch | ||
25 | gegen die Genossenschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des | 26 | gegen die Genossenschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des | ||
26 | Vorstands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen haben. | 27 | Vorstands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen haben. |
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