Lade...
Lade...
f | 1 | (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um | f | 1 | (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um |
2 | einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und | 2 | einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und | ||
3 | Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der | 3 | Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der | ||
4 | Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des | 4 | Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des | ||
t | 5 | Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. | t | 5 | Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die |
6 | Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht | ||||
7 | ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach | ||||
8 | Satz 2 vier Monate. | ||||
6 | (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem | 9 | (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem | ||
7 | Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend | 10 | Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend | ||
8 | anzuwenden: | 11 | anzuwenden: | ||
9 | 1. | 12 | 1. | ||
10 | § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, | 13 | § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, | ||
11 | 2. | 14 | 2. | ||
12 | die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer | 15 | die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer | ||
13 | 17, | 16 | 17, | ||
14 | 3. | 17 | 3. | ||
15 | § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des | 18 | § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des | ||
16 | Genossenschaftsgesetzes. | 19 | Genossenschaftsgesetzes. | ||
17 | Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben | 20 | Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben | ||
18 | unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften | 21 | unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften | ||
19 | nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die | 22 | nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die | ||
20 | Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § | 23 | Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § | ||
21 | 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. | 24 | 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. | ||
22 | (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend | 25 | (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend | ||
23 | anzuwenden. | 26 | anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.