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Vorlagepflicht. Auskunftsrecht | Vorlagepflicht. Auskunftsrecht | ||||
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t | 1 | Vorlagepflicht. Auskunftsrecht | t | 1 | Vorlagepflicht. Auskunftsrecht |
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht | Vorlagepflicht. Auskunftsrecht | ||||
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f | 1 | (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem | f | 1 | (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem |
2 | Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Lagebericht und den gesonderten | 2 | Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Lagebericht und den gesonderten | ||
3 | nichtfinanziellen Bericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie | 3 | nichtfinanziellen Bericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie | ||
4 | haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft | 4 | haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft | ||
5 | sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die | 5 | sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die | ||
n | 6 | Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen. | n | 6 | Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen. Die gesetzlichen Vertreter |
7 | einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des | ||||
8 | Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des | ||||
9 | Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § | ||||
10 | 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch die für Zwecke der Offenlegung nach | ||||
11 | den Vorgaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und | ||||
12 | die nach diesen Vorgaben erstellte Wiedergabe des Lageberichts vorzulegen. | ||||
7 | (2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle | 13 | (2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle | ||
8 | Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung | 14 | Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung | ||
9 | notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, | 15 | notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, | ||
10 | hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch | 16 | hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch | ||
11 | schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine | 17 | schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine | ||
12 | sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den | 18 | sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den | ||
13 | Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen. | 19 | Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen. | ||
14 | (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen | 20 | (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen | ||
15 | Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des | 21 | Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des | ||
16 | Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, den | 22 | Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, den | ||
17 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, die Jahresabschlüsse, | 23 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, die Jahresabschlüsse, | ||
18 | Lageberichte, die gesonderten nichtfinanziellen Berichte und, wenn eine | 24 | Lageberichte, die gesonderten nichtfinanziellen Berichte und, wenn eine | ||
19 | Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der | 25 | Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der | ||
20 | Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach | 26 | Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach | ||
21 | Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den | 27 | Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den | ||
22 | Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den | 28 | Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den | ||
t | 23 | Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen. | t | 29 | Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen. Die |
30 | gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 | ||||
31 | Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des | ||||
32 | Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § | ||||
33 | 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch die für Zwecke der Offenlegung nach | ||||
34 | den Vorgaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses | ||||
35 | und die nach diesen Vorgaben erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts | ||||
36 | vorzulegen. | ||||
24 | (4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf | 37 | (4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf | ||
25 | schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § | 38 | schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § | ||
26 | 321 ist entsprechend anzuwenden. | 39 | 321 ist entsprechend anzuwenden. | ||
27 | (5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den | 40 | (5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den | ||
28 | Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in | 41 | Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in | ||
29 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat | 42 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat | ||
30 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der Prüfer nach | 43 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der Prüfer nach | ||
31 | Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des | 44 | Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des | ||
32 | Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des | 45 | Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des | ||
33 | Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind. Die | 46 | Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind. Die | ||
34 | Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den Vorgaben der | 47 | Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den Vorgaben der | ||
35 | Verordnung (EU) 2016/679 und den allgemeinen datenschutzrechtlichen | 48 | Verordnung (EU) 2016/679 und den allgemeinen datenschutzrechtlichen | ||
36 | Vorschriften stehen. | 49 | Vorschriften stehen. |
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