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Pflicht zur Aufstellung; Befreiung | Pflicht zur Aufstellung; Befreiung | ||||
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t | 1 | Pflicht zur Aufstellung; Befreiung | t | 1 | Pflicht zur Aufstellung; Befreiung |
Pflicht zur Aufstellung; Befreiung | Pflicht zur Aufstellung; Befreiung | ||||
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f | 1 | (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den | f | 1 | (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den |
2 | Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und | 2 | Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und | ||
3 | der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht | 3 | der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht | ||
4 | aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten | 4 | aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten | ||
5 | Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses | 5 | Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses | ||
6 | verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und | 6 | verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und | ||
7 | einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und | 7 | einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und | ||
8 | Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den | 8 | Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den | ||
9 | Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß | 9 | Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß | ||
10 | und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei | 10 | und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei | ||
11 | Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. | 11 | Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. | ||
12 | Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht | 12 | Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht | ||
13 | aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies | 13 | aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies | ||
14 | einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten | 14 | einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten | ||
15 | sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) | 15 | sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) | ||
16 | brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie | 16 | brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben, | 18 | die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und | 20 | die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des | 22 | im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des | ||
23 | Aktiengesetzes genannten Angaben | 23 | Aktiengesetzes genannten Angaben | ||
24 | unter der Bilanz angeben. | 24 | unter der Bilanz angeben. | ||
25 | (1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht | 25 | (1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht | ||
26 | und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen | 26 | und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen | ||
27 | ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder | 27 | ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder | ||
28 | Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. | 28 | Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. | ||
29 | (2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der | 29 | (2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der | ||
30 | Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen | 30 | Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen | ||
31 | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | 31 | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | ||
32 | Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der | 32 | Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der | ||
33 | Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im | 33 | Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im | ||
34 | Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu | 34 | Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu | ||
t | 35 | machen. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die | t | 35 | machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer |
36 | Inlandsemittent im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes und | 36 | Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des | ||
37 | keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der | 37 | Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des | ||
38 | Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der | 38 | Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § | ||
39 | Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im | 39 | 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen | ||
40 | Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den | ||||
41 | tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 | ||||
40 | Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht | 42 | vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine | ||
41 | eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz | 43 | Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 | ||
42 | 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der | 44 | Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz | ||
43 | Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der | 45 | zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der | ||
44 | Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss | 46 | Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss | ||
45 | den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht. | 47 | den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht. | ||
46 | (3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen in den | 48 | (3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen in den | ||
47 | Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der | 49 | Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der | ||
48 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 50 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
49 | Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses | 51 | Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses | ||
50 | Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts | 52 | Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts | ||
51 | nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | 53 | nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: | ||
52 | 1. | 54 | 1. | ||
53 | alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das | 55 | alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das | ||
54 | jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt; | 56 | jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt; | ||
55 | 2. | 57 | 2. | ||
56 | das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem | 58 | das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem | ||
57 | Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im | 59 | Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im | ||
58 | folgenden Geschäftsjahr einzustehen; | 60 | folgenden Geschäftsjahr einzustehen; | ||
59 | 3. | 61 | 3. | ||
60 | der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind | 62 | der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind | ||
61 | nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen | 63 | nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen | ||
62 | Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft | 64 | Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft | ||
63 | worden: | 65 | worden: | ||
64 | a) | 66 | a) | ||
65 | Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni | 67 | Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni | ||
66 | 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene | 68 | 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene | ||
67 | Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie | 69 | Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie | ||
68 | 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | 70 | 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | ||
69 | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. | 71 | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. | ||
70 | 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. | 72 | 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. | ||
71 | 86) geändert worden ist, | 73 | 86) geändert worden ist, | ||
72 | b) | 74 | b) | ||
73 | Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai | 75 | Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai | ||
74 | 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten | 76 | 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten | ||
75 | Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates | 77 | Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates | ||
76 | und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, | 78 | und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, | ||
77 | S. 87), die durch die Richtlinie 2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) | 79 | S. 87), die durch die Richtlinie 2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) | ||
78 | geändert worden ist; | 80 | geändert worden ist; | ||
79 | 4. | 81 | 4. | ||
80 | die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses | 82 | die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses | ||
81 | des Mutterunternehmens angegeben und | 83 | des Mutterunternehmens angegeben und | ||
82 | 5. | 84 | 5. | ||
83 | für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt | 85 | für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt | ||
84 | worden: | 86 | worden: | ||
85 | a) | 87 | a) | ||
86 | der Beschluss nach Nummer 1, | 88 | der Beschluss nach Nummer 1, | ||
87 | b) | 89 | b) | ||
88 | die Erklärung nach Nummer 2, | 90 | die Erklärung nach Nummer 2, | ||
89 | c) | 91 | c) | ||
90 | der Konzernabschluss, | 92 | der Konzernabschluss, | ||
91 | d) | 93 | d) | ||
92 | der Konzernlagebericht und | 94 | der Konzernlagebericht und | ||
93 | e) | 95 | e) | ||
94 | der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des | 96 | der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des | ||
95 | Mutterunternehmens nach Nummer 3. | 97 | Mutterunternehmens nach Nummer 3. | ||
96 | Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 | 98 | Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 | ||
97 | bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die | 99 | bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die | ||
98 | betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger | 100 | betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzeiger | ||
99 | unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese | 101 | unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese | ||
100 | Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen | 102 | Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen | ||
101 | die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt | 103 | die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt | ||
102 | hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser | 104 | hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser | ||
103 | Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt. | 105 | Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt. | ||
104 | (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das | 106 | (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das | ||
105 | Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss | 107 | Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss | ||
106 | nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in | 108 | nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in | ||
107 | diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des | 109 | diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des | ||
108 | Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt | 110 | Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt | ||
109 | unberührt. | 111 | unberührt. |
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