f | (1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter | f | (1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter |
| Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf | | Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf |
| höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, | | höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, |
| spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. | | spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. |
| (2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle | | (2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle |
| Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt. | | Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt. |
| (3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände | | (3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände |
| verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine | | verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine |
| Berechnung wesentlich sind. | | Berechnung wesentlich sind. |
| (4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der | | (4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der |
| Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann | | Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann |
| der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm | | der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm |
| oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten | | oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten |
| Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen | | Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen |
| Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder | | Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder |
t | Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist. | t | Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist. |
| (5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder | | (5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder |
| beschränkt werden. | | beschränkt werden. |