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Sie können sich § 336 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 3Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht | |||||
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t | t | 1 | Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht |
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2 | einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und | 2 | einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und | ||
3 | Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der | 3 | Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der | ||
4 | Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des | 4 | Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des | ||
5 | Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die | 5 | Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die | ||
6 | Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht | 6 | Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht | ||
7 | ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach | 7 | ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach | ||
8 | Satz 2 vier Monate. | 8 | Satz 2 vier Monate. | ||
9 | (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem | 9 | (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem | ||
10 | Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend | 10 | Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend | ||
11 | anzuwenden: | 11 | anzuwenden: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, | 13 | § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer | 15 | die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer | ||
16 | 17, | 16 | 17, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des | 18 | § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des | ||
19 | Genossenschaftsgesetzes. | 19 | Genossenschaftsgesetzes. | ||
20 | Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben | 20 | Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben | ||
21 | unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften | 21 | unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften | ||
22 | nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die | 22 | nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die | ||
23 | Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § | 23 | Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § | ||
24 | 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. | 24 | 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. | ||
25 | (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend | 25 | (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend | ||
26 | anzuwenden. | 26 | anzuwenden. |
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