t | (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um | t | (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um |
| einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und | | einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und |
| Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der | | Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der |
| Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des | | Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des |
| Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die | | Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die |
| Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht | | Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht |
| ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach | | ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach |
| Satz 2 vier Monate. | | Satz 2 vier Monate. |
| (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem | | (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem |
| Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend | | Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend |
| anzuwenden: | | anzuwenden: |
| 1. | | 1. |
| § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, | | § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, |
| 2. | | 2. |
| die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer | | die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer |
| 17, | | 17, |
| 3. | | 3. |
| § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des | | § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des |
| Genossenschaftsgesetzes. | | Genossenschaftsgesetzes. |
| Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben | | Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben |
| unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften | | unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften |
| nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die | | nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die |
| Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § | | Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § |
| 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. | | 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. |
| (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend | | (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend |
| anzuwenden. | | anzuwenden. |