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(1) 1Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. 2Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigniederlassung errichtet haben. 3Die Offenlegung nach Satz 2 richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.
(2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzulegen. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben zudem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
(3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
f | 1 | (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den | f | 1 | (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den |
2 | Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 | 2 | Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 | ||
n | 3 | bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 | n | 3 | bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache |
4 | nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 | ||||
5 | offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
4 | offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben | 6 | Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben die in Satz 1 | ||
5 | die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat | 7 | bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der | ||
6 | der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens | 8 | Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens | ||
7 | über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine | 9 | über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine | ||
8 | Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung nach Satz 2 richtet | 10 | Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung nach Satz 2 richtet | ||
9 | sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. | 11 | sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. | ||
10 | (2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen | 12 | (2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen | ||
11 | mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | 13 | mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten | ||
12 | Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und | 14 | Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und | ||
n | 13 | geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 | n | 15 | geprüft worden sind, nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den |
14 | offenzulegen. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 | 16 | §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist entsprechend anzuwenden. Unternehmen | ||
17 | mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der | ||||
15 | Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz | 18 | Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des | ||
16 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am | 19 | Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am | ||
17 | regulierten Markt zugelassen sind, haben zudem eine Bescheinigung der | 20 | regulierten Markt zugelassen sind, haben zudem eine Bescheinigung der | ||
18 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über | 21 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über | ||
19 | die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der | 22 | die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der | ||
20 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung | 23 | Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung | ||
21 | über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist | 24 | über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist | ||
22 | nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 | 25 | nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 | ||
23 | Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes | 26 | Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
24 | 1. | 27 | 1. | ||
25 | mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro oder einem entsprechenden | 28 | mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro oder einem entsprechenden | ||
26 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | 29 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | ||
27 | Markt zugelassen sind oder | 30 | Markt zugelassen sind oder | ||
28 | 2. | 31 | 2. | ||
29 | mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro oder einem entsprechenden | 32 | mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro oder einem entsprechenden | ||
30 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | 33 | Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten | ||
31 | Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben | 34 | Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben | ||
32 | worden sind. | 35 | worden sind. | ||
33 | Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit | 36 | Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit | ||
34 | Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch | 37 | Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch | ||
35 | nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, | 38 | nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, | ||
36 | brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte | 39 | brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte | ||
37 | Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die | 40 | Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die | ||
38 | nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die | 41 | nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die | ||
39 | Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den | 42 | Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den | ||
40 | nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die | 43 | nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die | ||
n | 41 | Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die | n | 44 | Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Soweit dies nicht die |
42 | Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der | 45 | Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der | ||
43 | Hauptniederlassung auch | 46 | Hauptniederlassung auch | ||
44 | 1. | 47 | 1. | ||
45 | in englischer Sprache oder | 48 | in englischer Sprache oder | ||
46 | 2. | 49 | 2. | ||
47 | in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift | 50 | in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift | ||
48 | oder, | 51 | oder, | ||
49 | 3. | 52 | 3. | ||
50 | wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese | 53 | wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese | ||
51 | nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer | 54 | nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer | ||
52 | bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem | 55 | bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem | ||
53 | Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur | 56 | Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur | ||
54 | Beglaubigung befugt ist, | 57 | Beglaubigung befugt ist, | ||
t | 55 | eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte | t | 58 | übermittelt werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte |
56 | Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. | 59 | Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln. | ||
57 | (3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht | 60 | (3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht | ||
58 | anzuwenden. | 61 | anzuwenden. | ||
59 | (4) Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 | 62 | (4) Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 | ||
60 | Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | 63 | Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: | ||
61 | 1. | 64 | 1. | ||
62 | Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten | 65 | Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten | ||
63 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf | 66 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf | ||
64 | Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer | 67 | Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer | ||
65 | Kapitalgesellschaft betrieben werden. | 68 | Kapitalgesellschaft betrieben werden. | ||
66 | 2. | 69 | 2. | ||
67 | § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine Anwendung; der Personalaufwand des | 70 | § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine Anwendung; der Personalaufwand des | ||
68 | Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a | 71 | Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a | ||
69 | gemäß der Gliederung nach Formblatt 3 im Posten Allgemeine | 72 | gemäß der Gliederung nach Formblatt 3 im Posten Allgemeine | ||
70 | Verwaltungsaufwendungen Unterposten Buchstabe a Personalaufwand der | 73 | Verwaltungsaufwendungen Unterposten Buchstabe a Personalaufwand der | ||
71 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | 74 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
72 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, | 75 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, | ||
73 | sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung | 76 | sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung | ||
74 | erscheinen. | 77 | erscheinen. | ||
75 | 3. | 78 | 3. | ||
76 | An Stelle des § 285 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der | 79 | An Stelle des § 285 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der | ||
77 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | 80 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom | ||
78 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung. | 81 | 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
79 | 4. | 82 | 4. | ||
80 | Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4. | 83 | Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4. | ||
81 | 5. | 84 | 5. | ||
82 | Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses | 85 | Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses | ||
83 | Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine | 86 | Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine | ||
84 | Anwendung. | 87 | Anwendung. |
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