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Sie können sich § 326 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. 2Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
(2) 1Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 Absatz 1 bis 2 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. 2§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b ist entsprechend anzuwenden. 3Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung | Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung | ||||
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2 | Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung | 2 | Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung |
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2 | der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den | 2 | der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den | ||
n | 3 | Anhang einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und | n | 3 | Anhang zu übermitteln haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und |
4 | Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. | 4 | Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. | ||
t | 5 | (2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) | t | 5 | (2) Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist § 325 Absatz 1 mit der |
6 | können ihre sich aus § 325 Absatz 1 bis 2 ergebenden Pflichten auch dadurch | 6 | Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz zu | ||
7 | erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften | 7 | übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch | ||
8 | Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen | 8 | dauerhafte Hinterlegung verlangen können. Kleinstkapitalgesellschaften | ||
9 | Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b ist | 9 | dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie | ||
10 | entsprechend anzuwenden. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in | 10 | gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie | ||
11 | Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber | 11 | zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz | ||
12 | des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 | 12 | 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. | ||
13 | genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage | ||||
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