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(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 2Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. 3Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. 4Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) 1Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland | Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland | ||||
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2 | gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. | 2 | gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. | ||
3 | (2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift | 3 | (2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift | ||
4 | und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine | 4 | und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine | ||
5 | beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften | 5 | beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften | ||
n | 6 | des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht | n | 6 | des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. § 37 Absatz 2 |
7 | das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die | 7 | des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem | ||
8 | in § 23 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und | 8 | Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen | ||
9 | Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; | 9 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
10 | erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der | 10 | unterliegen. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig | ||
11 | Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über | 11 | macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes | ||
12 | Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag | 12 | vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die | ||
13 | der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. Der Anmeldung | 13 | Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den | ||
14 | ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung | 14 | ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister | ||
15 | beizufügen. | 15 | ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 | ||
16 | des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der | ||||
17 | Gründer aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft | ||||
18 | ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen. | ||||
16 | (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben | 19 | (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben | ||
17 | nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 | 20 | nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 | ||
18 | zu enthalten. | 21 | zu enthalten. | ||
19 | (4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den | 22 | (4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den | ||
20 | Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die | 23 | Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die | ||
21 | Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes | 24 | Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes | ||
22 | sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. | 25 | sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. | ||
t | 23 | (5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und | t | 26 | (5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 |
24 | 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das | 27 | und 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das | ||
25 | ausländische Recht Abweichungen nötig macht. | 28 | ausländische Recht Abweichungen nötig macht. § 81 Absatz 3 des | ||
29 | Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht | ||||
30 | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen | ||||
31 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
32 | unterliegen. | ||||
26 | (6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über | 33 | (6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über | ||
27 | ihre Errichtung sinngemäß. | 34 | ihre Errichtung sinngemäß. | ||
28 | (7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit | 35 | (7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit | ||
29 | Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von | 36 | Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von | ||
30 | Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den | 37 | Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den | ||
31 | Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines | 38 | Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines | ||
32 | Vorstands nichts anderes ergibt. | 39 | Vorstands nichts anderes ergibt. |
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