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(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
(3) 1Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.
1(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke zugestellt werden. 2Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) 1Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. 2In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.
(6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden, an das Registergericht weitergeleitet werden, das für eine inländische Zweigniederlassung dieser Gesellschaft zuständig ist.
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5 | den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit | 5 | den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit | ||
6 | beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das | 6 | beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das | ||
7 | Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der | 7 | Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der | ||
8 | Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch eine inländische | 8 | Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch eine inländische | ||
9 | Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. | 9 | Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. | ||
10 | Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die | 10 | Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die | ||
11 | Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur | 11 | Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur | ||
12 | Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt | 12 | Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt | ||
13 | die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister | 13 | die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister | ||
14 | gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die | 14 | gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die | ||
15 | fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind | 15 | fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind | ||
16 | ferner anzugeben | 16 | ferner anzugeben | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des | 18 | das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des | ||
19 | Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren | 19 | Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren | ||
20 | Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht; | 20 | Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht; | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | die Rechtsform der Gesellschaft; | 22 | die Rechtsform der Gesellschaft; | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der | 24 | die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der | ||
25 | Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu | 25 | Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu | ||
26 | vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse; | 26 | vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse; | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen | 28 | wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen | ||
29 | Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 29 | Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
30 | Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft | 30 | Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft | ||
31 | unterliegt. | 31 | unterliegt. | ||
32 | (3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung | 32 | (3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung | ||
33 | dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur | 33 | dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur | ||
n | 34 | Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die gesetzlichen | n | 34 | Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wenn die Gesellschaft nicht |
35 | Vertreter der Gesellschaft gelten in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 | 35 | dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen | ||
36 | Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des | 36 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
37 | Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend. | 37 | unterliegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Bezug | ||
38 | auf die Zweigniederlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes sowie | ||||
39 | § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | ||||
40 | beschränkter Haftung entsprechend. | ||||
38 | (3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der | 41 | (3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der | ||
39 | Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen | 42 | Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen | ||
40 | Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und | 43 | Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und | ||
41 | Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und | 44 | Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und | ||
42 | die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten | 45 | die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten | ||
43 | Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen. | 46 | Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen. | ||
44 | (4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht | 47 | (4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht | ||
45 | angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die | 48 | angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die | ||
46 | Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder | 49 | Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder | ||
47 | ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das | 50 | ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das | ||
48 | Handelsregister anzumelden. | 51 | Handelsregister anzumelden. | ||
49 | (5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so | 52 | (5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so | ||
50 | brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach | 53 | brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach | ||
51 | Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser | 54 | Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser | ||
52 | Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach | 55 | Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach | ||
53 | Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der | 56 | Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der | ||
54 | übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft | 57 | übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft | ||
55 | gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist. | 58 | gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist. | ||
56 | (6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten einer | 59 | (6) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten einer | ||
57 | Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen | 60 | Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die im Rahmen des Europäischen | ||
58 | Systems der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden, an das Registergericht | 61 | Systems der Registervernetzung (§ 9b) empfangen werden, an das Registergericht | ||
59 | weitergeleitet werden, das für eine inländische Zweigniederlassung dieser | 62 | weitergeleitet werden, das für eine inländische Zweigniederlassung dieser | ||
60 | Gesellschaft zuständig ist. | 63 | Gesellschaft zuständig ist. | ||
t | t | 64 | (7) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über | ||
65 | das Europäische System der Registervernetzung. Sofern zum Zeitpunkt des | ||||
66 | Dateneingangs bei dem Registergericht keine Anmeldung in Bezug auf die | ||||
67 | mitgeteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die Gesellschaft zur | ||||
68 | unverzüglichen Anmeldung der geänderten Tatsachen auf. |
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