(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen
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Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
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Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer
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Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden
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Vorschriften.
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(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der
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Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der
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Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht
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weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.
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(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das
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Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich
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von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der
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Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft
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ein:
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1.
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Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,
17
2.
18
Firma der Zweigniederlassung,
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3.
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Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,
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4.
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Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der
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Zweigniederlassung.
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