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Sie können sich § 12 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 3Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. 4Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) 1Dokumente sind elektronisch einzureichen. 2Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen | Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen | ||||
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3 | Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die | 3 | mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. | ||
4 | Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung | 4 | Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der | ||
5 | eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die | 5 | Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 | ||
6 | Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. | 6 | der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines | ||
7 | (2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder | 7 | Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche | ||
8 | Urkunden nachzuweisen. | ||||
9 | (2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und | ||||
10 | durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine | ||||
8 | eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform | 11 | einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform | ||
9 | bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein | 12 | bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein | ||
10 | notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift | 13 | notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift | ||
11 | einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des | 14 | einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des | ||
12 | Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln. | 15 | Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln. |
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