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(1) 1Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie in das für die Bekanntmachungen der Eintragungen bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem nehmen kann. 2Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die im Register, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum Register einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.
(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 | Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 | ||||
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t | 1 | Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 | t | 1 | Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 |
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 | Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 | ||||
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f | 1 | (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt | f | 1 | (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt |
2 | einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des | 2 | einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des | ||
3 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | 3 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | ||
4 | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | 4 | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | ||
5 | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- | 5 | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- | ||
6 | Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) | 6 | Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) | ||
7 | wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das | 7 | wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das | ||
n | 8 | Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie | n | 8 | Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente nehmen |
9 | in das für die Bekanntmachungen der Eintragungen bestimmte elektronische | 9 | kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, | ||
10 | Informations- und Kommunikationssystem nehmen kann. Eine Information der | 10 | gegenüber denen die im Register, in Registerbekanntmachungen oder in zum | ||
11 | betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die im Register, | 11 | Register einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten | ||
12 | in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in zum Register einzureichenden | 12 | offengelegt werden, erfolgt nicht. | ||
13 | Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt | ||||
14 | nicht. | ||||
15 | (2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen | 13 | (2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in | ||
16 | oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen | 14 | zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen | ||
17 | personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der | 15 | Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) | ||
18 | Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in | 16 | 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis | ||
19 | den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes über das Verfahren in | 17 | 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und | ||
18 | in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der | ||||
19 | Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in | ||||
20 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit | 20 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für | ||
21 | sowie der Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren | ||||
22 | in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||||
23 | für eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind. | 21 | eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind. | ||
24 | (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet | 22 | (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet | ||
t | 25 | in Bezug auf die im Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder | t | 23 | in Bezug auf die im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in zum |
26 | in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen | 24 | Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten | ||
27 | personenbezogenen Daten keine Anwendung. | 25 | keine Anwendung. |
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