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1Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 2Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Bekanntmachung der Eintragungen | Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen | ||||
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t | 1 | Bekanntmachung der Eintragungen | t | 1 | Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen |
Bekanntmachung der Eintragungen | Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen | ||||
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t | 1 | Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der | t | 1 | (1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen |
2 | Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und | 2 | nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 | ||
3 | Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen | 3 | Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem | ||
4 | geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht | 4 | bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | ||
5 | ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen | 5 | (2) Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, | ||
6 | Inhalt nach veröffentlicht. | 6 | die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich | ||
7 | nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz | ||||
8 | 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem | ||||
9 | bereitzustellen. | ||||
10 | (3) Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § | ||||
11 | 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem | ||||
12 | sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen). | ||||
13 | (4) Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine | ||||
14 | Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der | ||||
15 | Registerbekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis | ||||
16 | erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung | ||||
17 | 1. | ||||
18 | bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder | ||||
19 | 2. | ||||
20 | erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war. |
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