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Sie können sich § 9b HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich. 2Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten des Handelsregisters und der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
(2) Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale Europäische Plattform die Information über
(3) 1Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Betreibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zuständig. 2§ 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Bestimmungen zu treffen über
Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung | Europäisches System der Registervernetzung | ||||
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t | 1 | Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Europäisches System der Registervernetzung |
Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung | Europäisches System der Registervernetzung | ||||
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f | 1 | (1) Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister | f | 1 | (1) Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister |
2 | eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 | 2 | eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 | ||
3 | sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von | 3 | sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von | ||
4 | Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der | 4 | Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der | ||
5 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | 5 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
6 | Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über das Europäische | 6 | Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über das Europäische | ||
7 | Justizportal zugänglich. Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen | 7 | Justizportal zugänglich. Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen | ||
n | 8 | die Daten des Handelsregisters und der Betreiber des Unternehmensregisters | n | 8 | die Daten des Handelsregisters und die das Unternehmensregister führende |
9 | übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale | 9 | Stelle übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen jeweils an die | ||
10 | Europäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des | 10 | zentrale Europäische Plattform nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) | ||
11 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung | 11 | 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über | ||
12 | der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne | 12 | bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46), | ||
13 | des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie | 13 | die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. | ||
14 | Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten | 14 | 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für | ||
15 | (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU | ||||
16 | (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die | ||||
17 | Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den | 15 | die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der | ||
18 | Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich | 16 | Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist. | ||
19 | ist. | ||||
20 | (2) Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft | 17 | (2) Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft | ||
21 | oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz | 18 | oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz | ||
22 | 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die | 19 | 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die | ||
23 | zentrale Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaften und | 20 | zentrale Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaften und | ||
24 | Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 21 | Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
25 | ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. Das | 22 | ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. Das | ||
26 | Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale | 23 | Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale | ||
27 | Europäische Plattform die Information über | 24 | Europäische Plattform die Information über | ||
28 | 1. | 25 | 1. | ||
29 | die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines | 26 | die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines | ||
30 | Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, | 27 | Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, | ||
31 | 2. | 28 | 2. | ||
32 | die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den | 29 | die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den | ||
33 | Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der | 30 | Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der | ||
34 | Gesellschaft, | 31 | Gesellschaft, | ||
35 | 3. | 32 | 3. | ||
n | 36 | die Löschung der Gesellschaft sowie | n | 33 | die Löschung der Gesellschaft, |
37 | 4. | 34 | 4. | ||
n | 38 | das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach § 122a des Umwandlungsgesetzes. | n | 35 | das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach § 122a des Umwandlungsgesetzes, |
36 | 5. | ||||
37 | die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung und die Eintragung der | ||||
38 | Aufhebung der Zweigniederlassung sowie | ||||
39 | 6. | ||||
40 | die Änderung folgender Daten der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung: | ||||
41 | a) | ||||
42 | der Firma der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung, | ||||
43 | b) | ||||
44 | des Sitzes der Gesellschaft oder der Geschäftsanschrift der | ||||
45 | Zweigniederlassung, | ||||
46 | c) | ||||
47 | der Rechtsform der Gesellschaft, | ||||
48 | d) | ||||
49 | der Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung, | ||||
50 | e) | ||||
51 | der Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als | ||||
52 | Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und | ||||
53 | außergerichtlich zu vertreten, oder die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder | ||||
54 | Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen. | ||||
55 | Die Informationsübermittlung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der | ||||
56 | Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission vom 17. Dezember 2020 | ||||
57 | mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen | ||||
58 | Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren | ||||
59 | für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der | ||||
60 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom | ||||
61 | 29.12.2020, S. 1). | ||||
39 | (3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- | 62 | (3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- | ||
40 | und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister | 63 | und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister | ||
41 | zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs | 64 | zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs | ||
42 | zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie | 65 | zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie | ||
t | 43 | sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Betreibers des Unternehmensregisters | t | 66 | sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit der das Unternehmensregister führenden |
44 | nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 | 67 | Stelle nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den | ||
45 | und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 68 | Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
46 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 69 | (4) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt nach den | ||
47 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 70 | Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 eine Änderung der | ||
48 | erforderlichen Bestimmungen zu treffen über | 71 | Unterlagen der Rechnungslegung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im | ||
49 | 1. | 72 | Inland offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1), unverzüglich an die zentrale | ||
50 | Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung, | 73 | Europäische Plattform, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweigniederlassung | ||
51 | 2. | 74 | errichtet hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | ||
52 | den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs | 75 | Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
53 | zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten, | 76 | Wirtschaftsraum unterliegt. Empfängt die das Unternehmensregister führende | ||
54 | 3. | 77 | Stelle über das Europäische System der Registervernetzung Daten zu einer | ||
55 | die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 | 78 | Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem | ||
56 | einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie | 79 | Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen | ||
57 | 4. | 80 | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt | ||
58 | den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung. | 81 | und die eine inländische Zweigniederlassung errichtet hat, so bestätigt die | ||
82 | registerführende Stelle den Eingang der Daten über das Europäische System der | ||||
83 | Registervernetzung. |
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