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Sie können sich § 9a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. 2Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes. 3Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. 4Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. 5Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. 2Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. 2Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. 3Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen.
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung | Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer | 2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer | ||
3 | juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu | 3 | juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu | ||
4 | übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des | 4 | übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des | ||
5 | Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein | 5 | Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein | ||
6 | Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach | 6 | Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach | ||
7 | Satz 1 geregelt werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll | 7 | Satz 1 geregelt werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll | ||
8 | fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind | 8 | fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind | ||
9 | vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen | 9 | vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen | ||
10 | werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von | 10 | werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von | ||
11 | kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, | 11 | kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, | ||
12 | insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische | 12 | insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische | ||
13 | und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den | 13 | und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den | ||
14 | langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet. | 14 | langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet. | ||
15 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 15 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
16 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten | 16 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten | ||
17 | der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem | 17 | der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem | ||
18 | Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. | 18 | Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. | ||
19 | Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind | 19 | Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind | ||
20 | ausgeschlossen. | 20 | ausgeschlossen. | ||
21 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 21 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | ||
22 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 22 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||
t | 23 | technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, | t | 23 | technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, die |
24 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, | 24 | technischen Einzelheiten zur Anmeldung und Identifikation von Nutzern des | ||
25 | die nicht unter Absatz 2 fallen, Löschungsfristen für die im | 25 | Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich | ||
26 | Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Einzelheiten der | ||||
27 | Prüfung der übermittelten Daten, Löschungsfristen für die im | ||||
26 | Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt | 28 | Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt | ||
27 | für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister | 29 | für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister | ||
28 | hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des | 30 | hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des | ||
29 | Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit | 31 | Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit | ||
30 | amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der | 32 | amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der | ||
31 | Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den | 33 | Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
32 | Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten | 34 | Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten | ||
33 | Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und | 35 | Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und | ||
34 | Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister | 36 | Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister | ||
35 | gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters | 37 | gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters | ||
36 | verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit | 38 | verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit | ||
37 | Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist | 39 | Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist | ||
38 | die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | 40 | die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||
39 | Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem | 41 | Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem | ||
40 | schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden | 42 | schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden | ||
41 | Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen. | 43 | Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen. |
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