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Sie können sich § 8b HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
(4) 1Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein. 2Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Unternehmensregister | Unternehmensregister | ||||
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f | 1 | (1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. | f | 1 | (1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. |
2 | 1 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch | 2 | 1 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch | ||
3 | geführt. | 3 | geführt. | ||
4 | (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: | 4 | (2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum | n | 6 | Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte |
7 | Handelsregister eingereichte Dokumente; | 7 | Dokumente; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum | n | 9 | Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister |
10 | Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente; | 10 | eingereichte Dokumente; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
n | 12 | Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum | n | 12 | Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister |
13 | Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente; | 13 | eingereichte Dokumente; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
n | 15 | Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 sowie Unterlagen nach | n | 15 | Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem |
16 | § 341w, soweit sie bekannt gemacht wurden; | 16 | Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem | ||
17 | Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem | ||||
18 | Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem | ||||
19 | Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit | ||||
20 | Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen; | ||||
17 | 5. | 21 | 5. | ||
18 | gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger; | 22 | gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger; | ||
19 | 6. | 23 | 6. | ||
20 | im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des | 24 | im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des | ||
21 | Aktiengesetzes; | 25 | Aktiengesetzes; | ||
22 | 7. | 26 | 7. | ||
23 | Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem | 27 | Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem | ||
24 | Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, | 28 | Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, | ||
25 | Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im | 29 | Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im | ||
26 | Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im | 30 | Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im | ||
27 | Bundesanzeiger; | 31 | Bundesanzeiger; | ||
28 | 8. | 32 | 8. | ||
29 | Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften | 33 | Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||
30 | und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem | 34 | und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem | ||
31 | Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im | 35 | Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im | ||
32 | Bundesanzeiger; | 36 | Bundesanzeiger; | ||
33 | 9. | 37 | 9. | ||
34 | Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte | 38 | Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte | ||
35 | Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 | 39 | Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 | ||
n | 36 | Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, | n | ||
37 | 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die | 40 | Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern | ||
38 | Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 4 oder Nummer 7 in das | 41 | die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister | ||
39 | Unternehmensregister eingestellt wird; | 42 | eingestellt wird; | ||
40 | 10. | 43 | 10. | ||
41 | Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die | 44 | Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die | ||
42 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung | 45 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung | ||
43 | selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister | 46 | selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister | ||
44 | eingestellt wird; | 47 | eingestellt wird; | ||
45 | 11. | 48 | 11. | ||
46 | Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, | 49 | Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, | ||
n | 47 | ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung. | n | 50 | ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung; |
51 | 12. | ||||
52 | Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und | ||||
53 | Partnerschaftsregister; | ||||
54 | 13. | ||||
55 | Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § | ||||
56 | 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des | ||||
57 | Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes. | ||||
48 | (3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister | 58 | (3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister | ||
49 | zu übermitteln: | 59 | zu übermitteln: | ||
50 | 1. | 60 | 1. | ||
n | 51 | die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 und die nach § 326 Absatz 2 von einer | n | 61 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des |
52 | Kleinstkapitalgesellschaft hinterlegten Bilanzen durch den Betreiber des | ||||
53 | Bundesanzeigers; | 62 | Bundesanzeigers, | ||
54 | 2. | 63 | 2. | ||
n | 55 | die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils | n | 64 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die |
65 | dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder | ||||
56 | Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der | 66 | Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der | ||
n | 57 | Veröffentlichung beauftragten Dritten. | n | 67 | Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten, |
68 | 3. | ||||
69 | die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für | ||||
70 | Finanzdienstleistungsaufsicht. | ||||
58 | Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 | 71 | Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis | ||
59 | und 11 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung | 72 | 3, 11 und 12 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die | ||
60 | eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des | 73 | Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des | ||
61 | Unternehmensregisters erforderlich ist. Die Bundesanstalt für | 74 | Unternehmensregisters erforderlich ist. Die das Unternehmensregister führende | ||
62 | Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der | 75 | Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den | ||
76 | Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für | ||||
77 | die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des | ||||
78 | Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten | ||||
79 | dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet | ||||
80 | werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die | ||||
63 | Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung | 81 | Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur | ||
64 | gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den | 82 | Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 | ||
65 | §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, | 83 | Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § | ||
66 | den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes an das | 84 | 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
67 | Unternehmensregister zur Speicherung und kann Anordnungen treffen, die zu | 85 | an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann Anordnungen treffen, die | ||
68 | ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die | 86 | zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann | ||
69 | gebotene Übermittlung der in Satz 3 genannten Veröffentlichungen, der | 87 | die gebotene Übermittlung der in Satz 5 genannten Veröffentlichungen, der | ||
70 | Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf | 88 | Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf | ||
71 | Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht | 89 | Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht | ||
72 | richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt | 90 | richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt | ||
73 | wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 6 Absatz 3 Satz | 91 | wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 6 Absatz 3 Satz | ||
74 | 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21 des Wertpapierhandelsgesetzes | 92 | 1 und 3, Absatz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21 des Wertpapierhandelsgesetzes | ||
75 | entsprechend. | 93 | entsprechend. | ||
76 | (4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von | 94 | (4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von | ||
77 | Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich | 95 | Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich | ||
t | 78 | der im Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im | t | 96 | der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und |
79 | Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elektronische | 97 | Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 ein. | ||
80 | Übermittlung von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nach § 9 | 98 | (5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den | ||
81 | Abs. 2, soweit sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des | 99 | Informationsaustausch nach § 9c ein. | ||
82 | Absatzes 2 Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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