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Sie können sich § 7 HeizkostenV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 2In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. 3I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. 4In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. 5Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme | Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme | ||||
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t | 1 | Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme | t | 1 | Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme |
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme | Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme | ||||
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f | 1 | (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind | f | 1 | (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind |
2 | mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten | 2 | mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten | ||
3 | Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das | 3 | Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das | ||
4 | Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I | 4 | Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I | ||
5 | S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und | 5 | S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und | ||
6 | in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt | 6 | in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt | ||
7 | sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom | 7 | sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom | ||
8 | Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In | 8 | Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In | ||
9 | Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend | 9 | Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend | ||
10 | ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht | 10 | ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht | ||
11 | erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der | 11 | erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der | ||
n | 12 | Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird | n | 12 | Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer |
13 | als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen | 13 | wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen | ||
14 | Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu | 14 | Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu | ||
15 | verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der | 15 | verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der | ||
16 | beheizten Räume zu Grunde gelegt werden. | 16 | beheizten Räume zu Grunde gelegt werden. | ||
17 | (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der | 17 | (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der | ||
18 | Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer | 18 | Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer | ||
19 | Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, | 19 | Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, | ||
20 | Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer | 20 | Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer | ||
21 | Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung | 21 | Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung | ||
22 | durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die | 22 | durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die | ||
23 | Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der | 23 | Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der | ||
24 | Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur | 24 | Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur | ||
25 | Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur | 25 | Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur | ||
26 | Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der | 26 | Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der | ||
t | 27 | Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse Abrechnungs- und | t | 27 | Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § |
28 | Verbrauchsinformationen gemäß § 6a. | 28 | 6a. | ||
29 | (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und | 29 | (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 Satz 1 und | ||
30 | 3 bis 5 entsprechend. | 30 | 3 bis 5 entsprechend. | ||
31 | (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die | 31 | (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die | ||
32 | Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen | 32 | Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen | ||
33 | entsprechend Absatz 2. | 33 | entsprechend Absatz 2. |
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