Lade...
Lade...
Sie können sich § 40 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, oder erhält sie eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um den Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. 2Ein Ersuchen hat die Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. 3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens angemessen darlegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der betroffenen Person oder einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:
(6) 1Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. 2Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Sofortmaßnahmen | Sofortmaßnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | f | 1 | (1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen |
2 | Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche | 2 | Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche | ||
t | 3 | steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, oder erhält sie eine Meldung | t | 3 | oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder |
4 | nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. | 4 | der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der | ||
5 | August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik | 5 | Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die | ||
6 | Korea, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um den | 6 | Transaktion zu analysieren. Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des | ||
7 | Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Außerdem kann | 7 | Satzes 1 | ||
8 | sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 | ||||
9 | 1. | 8 | 1. | ||
10 | einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 untersagen, | 9 | einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 untersagen, | ||
11 | a) | 10 | a) | ||
12 | Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen und | 11 | Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen und | ||
13 | b) | 12 | b) | ||
14 | sonstige Finanztransaktionen durchzuführen, | 13 | sonstige Finanztransaktionen durchzuführen, | ||
15 | 2. | 14 | 2. | ||
16 | einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 anweisen, dem | 15 | einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 anweisen, dem | ||
17 | Vertragspartner und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem | 16 | Vertragspartner und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem | ||
18 | Schließfach zu verweigern, oder | 17 | Schließfach zu verweigern, oder | ||
19 | 3. | 18 | 3. | ||
20 | gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine | 19 | gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine | ||
21 | Transaktion treffen. | 20 | Transaktion treffen. | ||
22 | (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für | 21 | (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für | ||
23 | Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen | 22 | Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen | ||
24 | Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die | 23 | Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die | ||
25 | Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die Zentralstelle für | 24 | Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die Zentralstelle für | ||
26 | Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines | 25 | Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines | ||
27 | Ersuchens angemessen darlegen. | 26 | Ersuchens angemessen darlegen. | ||
28 | (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für | 27 | (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für | ||
29 | Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die | 28 | Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die | ||
30 | Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen. | 29 | Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen. | ||
31 | (4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden | 30 | (4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden | ||
32 | 1. | 31 | 1. | ||
33 | spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anordnung der Maßnahmen durch die | 32 | spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anordnung der Maßnahmen durch die | ||
34 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, | 33 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, | ||
35 | 2. | 34 | 2. | ||
36 | mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des Sachverhalts an die | 35 | mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des Sachverhalts an die | ||
37 | zuständige Strafverfolgungsbehörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, | 36 | zuständige Strafverfolgungsbehörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt, | ||
38 | oder | 37 | oder | ||
39 | 3. | 38 | 3. | ||
40 | zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von der Zentralstelle für | 39 | zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von der Zentralstelle für | ||
41 | Finanztransaktionsuntersuchungen festgelegt wurde. | 40 | Finanztransaktionsuntersuchungen festgelegt wurde. | ||
42 | (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann | 41 | (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann | ||
43 | Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf | 42 | Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf | ||
44 | Antrag der betroffenen Person oder einer nichtrechtsfähigen | 43 | Antrag der betroffenen Person oder einer nichtrechtsfähigen | ||
45 | Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der | 44 | Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der | ||
46 | folgenden Zwecke dienen: | 45 | folgenden Zwecke dienen: | ||
47 | 1. | 46 | 1. | ||
48 | der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer | 47 | der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer | ||
49 | Familienmitglieder, | 48 | Familienmitglieder, | ||
50 | 2. | 49 | 2. | ||
51 | der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen oder | 50 | der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen oder | ||
52 | 3. | 51 | 3. | ||
53 | vergleichbaren Zwecken. | 52 | vergleichbaren Zwecken. | ||
54 | (6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer | 53 | (6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer | ||
55 | Beschwerter Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende | 54 | Beschwerter Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende | ||
56 | Wirkung. | 55 | Wirkung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.