Lade...
Lade...
Sie können sich § 28 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die Aufgabe der Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Ihr obliegen in diesem Zusammenhang:
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, die sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht beschränkt.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die sonstigen für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger Straftaten sowie die zur Gefahrenabwehr zuständigen inländischen öffentlichen Stellen und die inländischen Aufsichtsbehörden arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen informiert, soweit erforderlich, die für das Besteuerungsverfahren oder den Schutz der sozialen Sicherungssysteme zuständigen Behörden über Sachverhalte, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden und die sie nicht an eine andere zuständige staatliche Stelle übermittelt hat.
Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit | Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit | t | 1 | Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit |
Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit | Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die Aufgabe der | f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die Aufgabe der |
2 | Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder | 2 | Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder | ||
3 | Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die | 3 | Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die | ||
4 | zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, | 4 | zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, | ||
5 | Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Ihr obliegen in diesem | 5 | Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Ihr obliegen in diesem | ||
6 | Zusammenhang: | 6 | Zusammenhang: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Entgegennahme und Sammlung von Meldungen nach diesem Gesetz, | 8 | die Entgegennahme und Sammlung von Meldungen nach diesem Gesetz, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von | 10 | die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von | ||
11 | Meldungen und sonstigen Informationen, | 11 | Meldungen und sonstigen Informationen, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | der Informationsaustausch und die Koordinierung mit inländischen | 13 | der Informationsaustausch und die Koordinierung mit inländischen | ||
14 | Aufsichtsbehörden, | 14 | Aufsichtsbehörden, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen | 16 | die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen | ||
17 | anderer Staaten, | 17 | anderer Staaten, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | die Untersagung von Transaktionen und die Anordnung von sonstigen | 19 | die Untersagung von Transaktionen und die Anordnung von sonstigen | ||
20 | Sofortmaßnahmen, | 20 | Sofortmaßnahmen, | ||
21 | 6. | 21 | 6. | ||
22 | die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse der operativen Analyse nach | 22 | die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse der operativen Analyse nach | ||
23 | Nummer 2 und zusätzlicher relevanter Informationen an die zuständigen | 23 | Nummer 2 und zusätzlicher relevanter Informationen an die zuständigen | ||
24 | inländischen öffentlichen Stellen, | 24 | inländischen öffentlichen Stellen, | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 | 26 | die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 | ||
27 | abgegeben hat, | 27 | abgegeben hat, | ||
28 | 8. | 28 | 8. | ||
29 | die Durchführung von strategischen Analysen und Erstellung von Berichten | 29 | die Durchführung von strategischen Analysen und Erstellung von Berichten | ||
30 | aufgrund dieser Analysen, | 30 | aufgrund dieser Analysen, | ||
31 | 9. | 31 | 9. | ||
32 | der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit den inländischen | 32 | der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit den inländischen | ||
33 | Aufsichtsbehörden und für die Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung der | 33 | Aufsichtsbehörden und für die Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung der | ||
34 | Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen inländischen öffentlichen | 34 | Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen inländischen öffentlichen | ||
35 | Stellen insbesondere über entsprechende Typologien und Methoden, | 35 | Stellen insbesondere über entsprechende Typologien und Methoden, | ||
36 | 10. | 36 | 10. | ||
37 | die Erstellung von Statistiken zu den in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie | 37 | die Erstellung von Statistiken zu den in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie | ||
38 | (EU) 2015/849 genannten Zahlen und Angaben und die Veröffentlichung einer | 38 | (EU) 2015/849 genannten Zahlen und Angaben und die Veröffentlichung einer | ||
39 | konsolidierten Statistik auf Jahresbasis in einem Jahresbericht, | 39 | konsolidierten Statistik auf Jahresbasis in einem Jahresbericht, | ||
40 | 11. | 40 | 11. | ||
41 | die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die erfolgten operativen | 41 | die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die erfolgten operativen | ||
42 | Analysen, | 42 | Analysen, | ||
43 | 12. | 43 | 12. | ||
44 | die Teilnahme an Treffen nationaler und internationaler Arbeitsgruppen und | 44 | die Teilnahme an Treffen nationaler und internationaler Arbeitsgruppen und | ||
45 | 13. | 45 | 13. | ||
46 | die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr darüber hinaus nach anderen | 46 | die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr darüber hinaus nach anderen | ||
47 | Bestimmungen übertragen worden sind. | 47 | Bestimmungen übertragen worden sind. | ||
t | t | 48 | (1a) Bei Erfüllung der ihr nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgabe | ||
49 | wirkt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auch an der | ||||
50 | Feststellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen | ||||
51 | oder Personengesellschaften mit, die aufgrund eines im Amtsblatt der | ||||
52 | Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten | ||||
53 | unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der | ||||
54 | Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union | ||||
55 | im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen | ||||
56 | wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung | ||||
57 | unterliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||||
48 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen untersteht der | 58 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen untersteht der | ||
49 | Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, die sich in den Fällen des | 59 | Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, die sich in den Fällen des | ||
50 | Absatzes 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. | 60 | Absatzes 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. | ||
51 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die sonstigen | 61 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die sonstigen | ||
52 | für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche, | 62 | für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche, | ||
53 | Terrorismusfinanzierung und sonstiger Straftaten sowie die zur Gefahrenabwehr | 63 | Terrorismusfinanzierung und sonstiger Straftaten sowie die zur Gefahrenabwehr | ||
54 | zuständigen inländischen öffentlichen Stellen und die inländischen | 64 | zuständigen inländischen öffentlichen Stellen und die inländischen | ||
55 | Aufsichtsbehörden arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und | 65 | Aufsichtsbehörden arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und | ||
56 | unterstützen sich gegenseitig. | 66 | unterstützen sich gegenseitig. | ||
57 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen informiert, soweit | 67 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen informiert, soweit | ||
58 | erforderlich, die für das Besteuerungsverfahren oder den Schutz der sozialen | 68 | erforderlich, die für das Besteuerungsverfahren oder den Schutz der sozialen | ||
59 | Sicherungssysteme zuständigen Behörden über Sachverhalte, die ihr bei der | 69 | Sicherungssysteme zuständigen Behörden über Sachverhalte, die ihr bei der | ||
60 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden und die sie nicht an eine andere | 70 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden und die sie nicht an eine andere | ||
61 | zuständige staatliche Stelle übermittelt hat. | 71 | zuständige staatliche Stelle übermittelt hat. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.