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(1) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand
(2) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften zu erfolgen anhand
(3) 1Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind. 2Im Falle der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. 3Der Verpflichtete muss bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19 Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten.
(4) 1Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. 2Die Dokumentation ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.
Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung | Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung |
Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung | Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum | t | 1 | (1) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum |
2 | Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei | 2 | Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei | ||
3 | natürlichen Personen zu erfolgen anhand | 3 | natürlichen Personen zu erfolgen anhand | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält | 5 | eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält | ||
6 | und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere | 6 | und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere | ||
7 | anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen | 7 | anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen | ||
8 | anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder | 8 | anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder | ||
9 | Ausweisersatzes, | 9 | Ausweisersatzes, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des | 11 | eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des | ||
12 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz | 12 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz | ||
13 | 5 des Aufenthaltsgesetzes, | 13 | 5 des Aufenthaltsgesetzes, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der | 15 | einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der | ||
16 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. | 16 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. | ||
17 | Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für | 17 | Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für | ||
18 | elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | 18 | elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | ||
19 | 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), | 19 | 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der | 21 | eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der | ||
22 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen | 22 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen | ||
23 | Identifizierungssystems oder | 23 | Identifizierungssystems oder | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von | 25 | von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von | ||
26 | Dokumenten, die zur Identifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu | 26 | Dokumenten, die zur Identifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu | ||
27 | identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags | 27 | identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags | ||
28 | zugelassen werden. | 28 | zugelassen werden. | ||
29 | Im Fall der Identitätsüberprüfung anhand einer qualifizierten elektronischen | 29 | Im Fall der Identitätsüberprüfung anhand einer qualifizierten elektronischen | ||
30 | Signatur gemäß Satz 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete eine Validierung der | 30 | Signatur gemäß Satz 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete eine Validierung der | ||
31 | qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung | 31 | qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung | ||
32 | (EU) Nr. 910/2014 vorzunehmen. Er hat in diesem Falle auch sicherzustellen, | 32 | (EU) Nr. 910/2014 vorzunehmen. Er hat in diesem Falle auch sicherzustellen, | ||
33 | dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 | 33 | dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 | ||
34 | Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des | 34 | Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des | ||
35 | Vertragspartners lautet, bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 | 35 | Vertragspartners lautet, bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
36 | Nummer 1 oder Nummer 3 oder bei einem Kreditinstitut, das ansässig ist in | 36 | Nummer 1 oder Nummer 3 oder bei einem Kreditinstitut, das ansässig ist in | ||
37 | einem | 37 | einem | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | 39 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | 41 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | Drittstaat, in dem das Kreditinstitut Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten | 43 | Drittstaat, in dem das Kreditinstitut Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten | ||
44 | unterliegt, die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- und | 44 | unterliegt, die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- und | ||
45 | Aufbewahrungspflichten entsprechen und deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV | 45 | Aufbewahrungspflichten entsprechen und deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV | ||
46 | Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehenden Weise | 46 | Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehenden Weise | ||
47 | beaufsichtigt wird. | 47 | beaufsichtigt wird. | ||
48 | (2) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum | 48 | (2) Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum | ||
49 | Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei | 49 | Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei | ||
50 | juristischen Personen oder bei Personengesellschaften zu erfolgen anhand | 50 | juristischen Personen oder bei Personengesellschaften zu erfolgen anhand | ||
51 | 1. | 51 | 1. | ||
52 | eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem | 52 | eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem | ||
53 | vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, | 53 | vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten | 55 | von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten | ||
56 | oder | 56 | oder | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die | 58 | einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die | ||
59 | Register- oder Verzeichnisdaten. | 59 | Register- oder Verzeichnisdaten. | ||
60 | (3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den | 60 | (3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5 erhobenen Angaben zu den | ||
61 | wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene | 61 | wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene | ||
62 | Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind. Im Falle der | 62 | Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind. Im Falle der | ||
63 | Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit | 63 | Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit | ||
64 | einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der | 64 | einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der | ||
65 | Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 | 65 | Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 | ||
66 | oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. | 66 | oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. | ||
67 | Der Verpflichtete muss bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit | 67 | Der Verpflichtete muss bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit | ||
68 | Vereinigungen nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die | 68 | Vereinigungen nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die | ||
69 | Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung | 69 | Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung | ||
70 | seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen | 70 | seiner Pflicht nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Absatz 5 erhobenen | ||
71 | Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im | 71 | Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im | ||
72 | Transparenzregister übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, | 72 | Transparenzregister übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, | ||
73 | die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung | 73 | die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung | ||
74 | als wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § | 74 | als wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § | ||
75 | 19 Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der | 75 | 19 Absatz 1 begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der | ||
76 | Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten. | 76 | Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten. | ||
77 | (4) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des | 77 | (4) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des | ||
78 | Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 | 78 | Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 | ||
79 | handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des | 79 | handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des | ||
80 | wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in | 80 | wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in | ||
81 | Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf | 81 | Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf | ||
82 | ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle | 82 | ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle | ||
83 | für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf | 83 | für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf | ||
84 | Verlangen zur Verfügung zu stellen. | 84 | Verlangen zur Verfügung zu stellen. | ||
85 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | 85 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | ||
86 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne | 86 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne | ||
87 | Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung | 87 | Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung | ||
88 | der Identität geeignet sind. | 88 | der Identität geeignet sind. |
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