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Sie können sich § 38 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hält in geeigneter Weise fest, wenn
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schränkt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vernichtet die Unterlagen mit personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr erforderlich sind.
(4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn
(5) 1Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach § 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. 2I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. 3I S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zukommt.
(6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder in der Verarbeitung einzuschränkende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 Absatz 7 entsprechend.
Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind | Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind | ||||
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t | 1 | Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener | t | 1 | Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener |
2 | Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer | 2 | Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer | ||
3 | automatisierten Datei gespeichert sind | 3 | automatisierten Datei gespeichert sind |
Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind | Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind | ||||
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f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hält in geeigneter | f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hält in geeigneter |
2 | Weise fest, wenn | 2 | Weise fest, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sie feststellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert | 4 | sie feststellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert | ||
5 | verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, | 5 | verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, | ||
6 | unrichtig sind, oder | 6 | unrichtig sind, oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die weder automatisiert | 8 | die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die weder automatisiert | ||
9 | verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, von dem | 9 | verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, von dem | ||
10 | Betroffenen bestritten wird. | 10 | Betroffenen bestritten wird. | ||
11 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schränkt die | 11 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schränkt die | ||
12 | Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet | 12 | Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet | ||
13 | werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein, wenn sie im | 13 | werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein, wenn sie im | ||
14 | Einzelfall feststellt, dass | 14 | Einzelfall feststellt, dass | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutzwürdige Interessen des | 16 | ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutzwürdige Interessen des | ||
17 | Betroffenen beeinträchtigt würden und | 17 | Betroffenen beeinträchtigt würden und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. | 19 | die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. | ||
20 | Die personenbezogenen Daten sind auch dann in der Verarbeitung einzuschränken, | 20 | Die personenbezogenen Daten sind auch dann in der Verarbeitung einzuschränken, | ||
21 | wenn für sie eine Löschungsverpflichtung nach § 37 Absatz 2 besteht. | 21 | wenn für sie eine Löschungsverpflichtung nach § 37 Absatz 2 besteht. | ||
22 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vernichtet die | 22 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vernichtet die | ||
23 | Unterlagen mit personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen über die | 23 | Unterlagen mit personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen über die | ||
24 | Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen insgesamt zur Erfüllung der | 24 | Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen insgesamt zur Erfüllung der | ||
25 | Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr | 25 | Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr | ||
26 | erforderlich sind. | 26 | erforderlich sind. | ||
27 | (4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn | 27 | (4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen des | 29 | Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen des | ||
30 | Betroffenen beeinträchtigt würden, oder | 30 | Betroffenen beeinträchtigt würden, oder | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. | 32 | die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. | ||
33 | In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für | 33 | In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für | ||
34 | Finanztransaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Daten ein und versieht | 34 | Finanztransaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Daten ein und versieht | ||
35 | die Unterlagen mit einem Einschränkungsvermerk. Für die Einschränkung gilt § | 35 | die Unterlagen mit einem Einschränkungsvermerk. Für die Einschränkung gilt § | ||
36 | 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. | 36 | 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. | ||
37 | (5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die Unterlagen an das | 37 | (5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die Unterlagen an das | ||
38 | zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach | 38 | zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach | ||
t | 39 | § 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar | t | 39 | § 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das |
40 | 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 1992 | 40 | zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) | ||
41 | (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 41 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zukommt. | ||
42 | zukommt. | ||||
43 | (6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder in der Verarbeitung | 42 | (6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder in der Verarbeitung | ||
44 | einzuschränkende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 | 43 | einzuschränkende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 | ||
45 | Absatz 7 entsprechend. | 44 | Absatz 7 entsprechend. |
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