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Sie können sich § 35 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zuständigkeit eines anderen Staates betrifft, so kann sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Staates weiterleiten. 2Sie weist die zentrale Meldestelle des betreffenden Staates darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates auf deren Ersuchen personenbezogene Daten übermitteln
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen Staates ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
(4) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen Staates übermitteln, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass natürliche oder juristische Personen auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Handlungen, die wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar sind, begangen haben. 2Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat nicht feststeht.
(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. 2Sie kann bei der Übermittlung von Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.
(6) 1Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Sollen die Daten von der ersuchenden ausländischen zentralen Meldestelle an eine andere Behörde in dem Staat weitergeleitet werden, muss die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dem unter Berücksichtigung des Zwecks und der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den Daten zuvor zustimmen. 3Soweit die Informationen als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen, gelten die Regeln der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen.
(7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle unterbleibt, soweit
(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten soll unterbleiben, wenn
(9) Die Gründe für die Ablehnung eines Informationsersuchens sollen der ersuchenden zentralen Meldestelle angemessen dargelegt werden.
1(10) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat den Zeitpunkt, die übermittelten Daten sowie die empfangende zentrale Meldestelle aufzuzeichnen. 2Unterbleibt die Datenübermittlung, so ist dies entsprechend aufzuzeichnen. 3Sie hat diese Daten drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit | Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit | ||||
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2 | Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zuständigkeit eines anderen Staates | 2 | Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zuständigkeit eines anderen Staates | ||
3 | betrifft, so kann sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des | 3 | betrifft, so kann sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des | ||
4 | betreffenden Staates weiterleiten. Sie weist die zentrale Meldestelle des | 4 | betreffenden Staates weiterleiten. Sie weist die zentrale Meldestelle des | ||
5 | betreffenden Staates darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem | 5 | betreffenden Staates darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem | ||
6 | Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. | 6 | Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. | ||
7 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann einer | 7 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann einer | ||
8 | zentralen Meldestelle eines anderen Staates auf deren Ersuchen | 8 | zentralen Meldestelle eines anderen Staates auf deren Ersuchen | ||
9 | personenbezogene Daten übermitteln | 9 | personenbezogene Daten übermitteln | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | für eine von der zentralen Meldestelle des anderen Staates durchzuführende | 11 | für eine von der zentralen Meldestelle des anderen Staates durchzuführende | ||
12 | operative Analyse, | 12 | operative Analyse, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme nach § 40, soweit Tatsachen | 14 | im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme nach § 40, soweit Tatsachen | ||
15 | darauf hindeuten, dass der Vermögensgegenstand | 15 | darauf hindeuten, dass der Vermögensgegenstand | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | sich in Deutschland befindet und | 17 | sich in Deutschland befindet und | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | im Zusammenhang steht mit einem Sachverhalt, der der zentralen Meldestelle | 19 | im Zusammenhang steht mit einem Sachverhalt, der der zentralen Meldestelle | ||
20 | des anderen Staates vorliegt, oder | 20 | des anderen Staates vorliegt, oder | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen ausländischen öffentlichen Stelle, | 22 | zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen ausländischen öffentlichen Stelle, | ||
23 | die der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder von Vortaten | 23 | die der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder von Vortaten | ||
24 | der Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung dient. | 24 | der Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung dient. | ||
25 | Sie kann hierbei auf ihr vorliegende Informationen zurückgreifen. Enthalten | 25 | Sie kann hierbei auf ihr vorliegende Informationen zurückgreifen. Enthalten | ||
26 | diese Informationen auch Daten, die von anderen in- oder ausländischen | 26 | diese Informationen auch Daten, die von anderen in- oder ausländischen | ||
27 | Behörden erhoben oder von diesen übermittelt wurden, so ist eine Weitergabe | 27 | Behörden erhoben oder von diesen übermittelt wurden, so ist eine Weitergabe | ||
28 | dieser Daten nur mit Zustimmung dieser Behörden zulässig, es sei denn, die | 28 | dieser Daten nur mit Zustimmung dieser Behörden zulässig, es sei denn, die | ||
t | 29 | Informationen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Die Zentralstelle | t | 29 | Informationen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Die Ersuchen einer |
30 | für Finanztransaktionsuntersuchungen kann nach Maßgabe der §§ 28, 30 und 31 | 30 | zentralen Meldestelle eines anderen Staates sind in angemessener Zeit zu | ||
31 | andere inländische öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen oder von | 31 | beantworten. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann nach | ||
32 | Verpflichteten Auskunft verlangen. Ersuchen um Auskunft und Verlangen nach | 32 | Maßgabe der §§ 28, 30 und 31 andere inländische öffentliche Stellen um | ||
33 | Auskunft sind zeitnah zu beantworten. | 33 | Auskunft ersuchen oder von Verpflichteten Auskunft verlangen. | ||
34 | (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine zentrale Meldestelle | 34 | (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine zentrale Meldestelle | ||
35 | eines anderen Staates ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende | 35 | eines anderen Staates ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende | ||
36 | Angaben enthält: | 36 | Angaben enthält: | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | die Bezeichnung, die Anschrift und sonstige Kontaktdaten der ersuchenden | 38 | die Bezeichnung, die Anschrift und sonstige Kontaktdaten der ersuchenden | ||
39 | Behörde, | 39 | Behörde, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | die Gründe des Ersuchens und die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten | 41 | die Gründe des Ersuchens und die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten | ||
42 | verwendet werden sollen, nach Absatz 2, | 42 | verwendet werden sollen, nach Absatz 2, | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | erforderliche Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich | 44 | erforderliche Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich | ||
45 | das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, | 45 | das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt, sowie | 47 | die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt, sowie | ||
48 | die Behörde, an die die Daten gegebenenfalls weitergeleitet werden sollen, und | 48 | die Behörde, an die die Daten gegebenenfalls weitergeleitet werden sollen, und | ||
49 | 5. | 49 | 5. | ||
50 | die Angabe, inwieweit der Sachverhalt mit Geldwäsche oder mit | 50 | die Angabe, inwieweit der Sachverhalt mit Geldwäsche oder mit | ||
51 | Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. | 51 | Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. | ||
52 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann auch ohne | 52 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann auch ohne | ||
53 | Ersuchen personenbezogene Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen | 53 | Ersuchen personenbezogene Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen | ||
54 | Staates übermitteln, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass natürliche oder | 54 | Staates übermitteln, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass natürliche oder | ||
55 | juristische Personen auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Handlungen, die | 55 | juristische Personen auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Handlungen, die | ||
56 | wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar sind, begangen haben. | 56 | wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar sind, begangen haben. | ||
57 | Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch, wenn | 57 | Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch, wenn | ||
58 | die Art der Vortat nicht feststeht. | 58 | die Art der Vortat nicht feststeht. | ||
59 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | 59 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | ||
60 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Sie kann bei der | 60 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Sie kann bei der | ||
61 | Übermittlung von Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle | 61 | Übermittlung von Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle | ||
62 | Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten | 62 | Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten | ||
63 | festlegen. | 63 | festlegen. | ||
64 | (6) Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass die | 64 | (6) Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass die | ||
65 | personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie | 65 | personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie | ||
66 | übermittelt worden sind. Sollen die Daten von der ersuchenden | 66 | übermittelt worden sind. Sollen die Daten von der ersuchenden | ||
67 | ausländischen zentralen Meldestelle an eine andere Behörde in dem Staat | 67 | ausländischen zentralen Meldestelle an eine andere Behörde in dem Staat | ||
68 | weitergeleitet werden, muss die Zentralstelle für | 68 | weitergeleitet werden, muss die Zentralstelle für | ||
69 | Finanztransaktionsuntersuchungen dem unter Berücksichtigung des Zwecks und der | 69 | Finanztransaktionsuntersuchungen dem unter Berücksichtigung des Zwecks und der | ||
70 | schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den Daten zuvor zustimmen. Soweit | 70 | schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den Daten zuvor zustimmen. Soweit | ||
71 | die Informationen als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet | 71 | die Informationen als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet | ||
72 | werden sollen, gelten die Regeln der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in | 72 | werden sollen, gelten die Regeln der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in | ||
73 | Strafsachen. | 73 | Strafsachen. | ||
74 | (7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine ausländische zentrale | 74 | (7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine ausländische zentrale | ||
75 | Meldestelle unterbleibt, soweit | 75 | Meldestelle unterbleibt, soweit | ||
76 | 1. | 76 | 1. | ||
77 | durch die Übermittlung die innere oder äußere Sicherheit oder andere | 77 | durch die Übermittlung die innere oder äußere Sicherheit oder andere | ||
78 | wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden könnten, | 78 | wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden könnten, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | einer Übermittlung besondere bundesgesetzliche Übermittlungsvorschriften | 80 | einer Übermittlung besondere bundesgesetzliche Übermittlungsvorschriften | ||
81 | entgegenstehen oder | 81 | entgegenstehen oder | ||
82 | 3. | 82 | 3. | ||
83 | im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen | 83 | im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen | ||
84 | Interesses an der Datenübermittlung, die schutzwürdigen Interessen der | 84 | Interesses an der Datenübermittlung, die schutzwürdigen Interessen der | ||
85 | betroffenen Person überwiegen. | 85 | betroffenen Person überwiegen. | ||
86 | Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das | 86 | Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das | ||
87 | Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die | 87 | Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die | ||
88 | schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt | 88 | schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt | ||
89 | werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder | 89 | werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder | ||
90 | überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der | 90 | überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der | ||
91 | übermittelten Daten garantiert. | 91 | übermittelten Daten garantiert. | ||
92 | (8) Die Übermittlung personenbezogener Daten soll unterbleiben, wenn | 92 | (8) Die Übermittlung personenbezogener Daten soll unterbleiben, wenn | ||
93 | 1. | 93 | 1. | ||
94 | strafrechtliche Ermittlungen oder die Durchführung eines Gerichtsverfahrens | 94 | strafrechtliche Ermittlungen oder die Durchführung eines Gerichtsverfahrens | ||
95 | durch die Übermittlung behindert oder gefährdet werden könnten oder | 95 | durch die Übermittlung behindert oder gefährdet werden könnten oder | ||
96 | 2. | 96 | 2. | ||
97 | nicht gewährleistet ist, dass die ersuchende ausländische zentrale | 97 | nicht gewährleistet ist, dass die ersuchende ausländische zentrale | ||
98 | Meldestelle einem gleichartigen deutschen Ersuchen entsprechen würde. | 98 | Meldestelle einem gleichartigen deutschen Ersuchen entsprechen würde. | ||
99 | (9) Die Gründe für die Ablehnung eines Informationsersuchens sollen der | 99 | (9) Die Gründe für die Ablehnung eines Informationsersuchens sollen der | ||
100 | ersuchenden zentralen Meldestelle angemessen dargelegt werden. | 100 | ersuchenden zentralen Meldestelle angemessen dargelegt werden. | ||
101 | (10) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat den | 101 | (10) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat den | ||
102 | Zeitpunkt, die übermittelten Daten sowie die empfangende zentrale Meldestelle | 102 | Zeitpunkt, die übermittelten Daten sowie die empfangende zentrale Meldestelle | ||
103 | aufzuzeichnen. Unterbleibt die Datenübermittlung, so ist dies entsprechend | 103 | aufzuzeichnen. Unterbleibt die Datenübermittlung, so ist dies entsprechend | ||
104 | aufzuzeichnen. Sie hat diese Daten drei Jahre aufzubewahren und danach zu | 104 | aufzuzeichnen. Sie hat diese Daten drei Jahre aufzubewahren und danach zu | ||
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