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Sie können sich § 33 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Datenaustausch mit den für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zuständigen zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch dann, wenn die Art der Vortat nicht feststeht, zu gewährleisten. 2Insbesondere steht eine im Einzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten, die nach nationalem Recht eine taugliche Vortat zur Geldwäsche sein können, einem Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht entgegen. 3Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet sie diese Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaates weiter. 4Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit den Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüsselten automatisierten Weiterleitung einrichten und betreiben.
(2) 1Für die Übermittlung der Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im internationalen Bereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 entsprechend. 2§ 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse zu nutzen hat. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. 4Für den Datenaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gesicherte Kommunikationskanäle.
(3) 1Sind zusätzliche Informationen über einen in Deutschland tätigen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem öffentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, richtet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ihr Ersuchen an die zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. 2Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um zusätzliche Informationen über einen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in Deutschland eingetragen ist, so nutzt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse. 3Die Übermittlung von Anfragen und Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat unverzüglich zu erfolgen.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf ein Ersuchen um Informationsübermittlung, das eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung an sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn
(5) 1Übermittelt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einer zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren Ersuchen Informationen, so soll sie in der Regel umgehend und unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen können, ihre Einwilligung dazu erklären, dass diese Informationen an andere Behörden dieses Mitgliedstaates weitergeleitet werden dürfen. 2Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf ihre Einwilligung nur aus den in Absatz 4 genannten Gründen verweigern. 3Die Gründe für die Verweigerung der Einwilligung legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen angemessen dar. 4Die Verwendung der Informationen zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benennt eine zentrale Kontaktstelle, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zuständig ist.
Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||
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t | 1 | Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | t | 1 | Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||
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f | 1 | (1) Der Datenaustausch mit den für die Verhinderung, Aufdeckung und | f | 1 | (1) Der Datenaustausch mit den für die Verhinderung, Aufdeckung und |
2 | Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zuständigen | 2 | Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zuständigen | ||
3 | zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist | 3 | zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist | ||
4 | unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch dann, wenn die Art | 4 | unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch dann, wenn die Art | ||
5 | der Vortat nicht feststeht, zu gewährleisten. Insbesondere steht eine im | 5 | der Vortat nicht feststeht, zu gewährleisten. Insbesondere steht eine im | ||
6 | Einzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten, die nach nationalem | 6 | Einzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten, die nach nationalem | ||
7 | Recht eine taugliche Vortat zur Geldwäsche sein können, einem | 7 | Recht eine taugliche Vortat zur Geldwäsche sein können, einem | ||
8 | Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der | 8 | Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der | ||
9 | Europäischen Union nicht entgegen. Geht bei der Zentralstelle für | 9 | Europäischen Union nicht entgegen. Geht bei der Zentralstelle für | ||
10 | Finanztransaktionsuntersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die | 10 | Finanztransaktionsuntersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die | ||
11 | Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet sie diese | 11 | Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet sie diese | ||
12 | Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaates | 12 | Meldung umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Mitgliedstaates | ||
13 | weiter. Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 13 | weiter. Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||
14 | mit den Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüsselten | 14 | mit den Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüsselten | ||
15 | automatisierten Weiterleitung einrichten und betreiben. | 15 | automatisierten Weiterleitung einrichten und betreiben. | ||
16 | (2) Für die Übermittlung der Daten gelten die Vorschriften über die | 16 | (2) Für die Übermittlung der Daten gelten die Vorschriften über die | ||
17 | Datenübermittlung im internationalen Bereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 | 17 | Datenübermittlung im internationalen Bereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 | ||
18 | entsprechend. § 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle | 18 | entsprechend. § 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle | ||
19 | für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Beantwortung eines | 19 | für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Beantwortung eines | ||
20 | Auskunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung | 20 | Auskunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung | ||
t | 21 | von Informationen zustehenden Befugnisse zu nutzen hat. Die Verantwortung | t | 21 | von Informationen zustehenden Befugnisse zu nutzen hat. § 35 Absatz 2 Satz |
22 | für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Zentralstelle für | 22 | 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle für | ||
23 | Finanztransaktionsuntersuchungen die Anfrage zeitnah zu beantworten hat; | ||||
24 | richtet sich die Anfrage auf Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die im | ||||
25 | Zusammenhang mit Terrorismus oder mit organisierter Kriminalität mit Bezug zu | ||||
26 | Terrorismus von Belang sein können, so hat sich die Zentralstelle für | ||||
27 | Finanztransaktionsuntersuchungen um eine umgehende Beantwortung zu bemühen. | ||||
28 | Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die | ||||
23 | Finanztransaktionsuntersuchungen. Für den Datenaustausch mit zentralen | 29 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Für den Datenaustausch | ||
24 | Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt die Zentralstelle für | 30 | mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt die Zentralstelle für | ||
25 | Finanztransaktionsuntersuchungen gesicherte Kommunikationskanäle. | 31 | Finanztransaktionsuntersuchungen gesicherte Kommunikationskanäle. | ||
26 | (3) Sind zusätzliche Informationen über einen in Deutschland tätigen | 32 | (3) Sind zusätzliche Informationen über einen in Deutschland tätigen | ||
27 | Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in | 33 | Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in | ||
28 | einem öffentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, richtet die | 34 | einem öffentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, richtet die | ||
29 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ihr Ersuchen an die | 35 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ihr Ersuchen an die | ||
30 | zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. | 36 | zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. | ||
31 | Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein | 37 | Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein | ||
32 | Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um | 38 | Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um | ||
33 | zusätzliche Informationen über einen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen | 39 | zusätzliche Informationen über einen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen | ||
34 | Verpflichteten ein, der in Deutschland eingetragen ist, so nutzt die | 40 | Verpflichteten ein, der in Deutschland eingetragen ist, so nutzt die | ||
35 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die ihr nach diesem Gesetz zur | 41 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die ihr nach diesem Gesetz zur | ||
36 | Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse. Die | 42 | Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse. Die | ||
37 | Übermittlung von Anfragen und Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat | 43 | Übermittlung von Anfragen und Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat | ||
38 | unverzüglich zu erfolgen. | 44 | unverzüglich zu erfolgen. | ||
39 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf ein Ersuchen | 45 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf ein Ersuchen | ||
40 | um Informationsübermittlung, das eine zentrale Meldestelle eines | 46 | um Informationsübermittlung, das eine zentrale Meldestelle eines | ||
41 | Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung an | 47 | Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung an | ||
42 | sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn | 48 | sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn | ||
43 | 1. | 49 | 1. | ||
44 | durch die Informationsübermittlung die innere oder äußere Sicherheit oder | 50 | durch die Informationsübermittlung die innere oder äußere Sicherheit oder | ||
45 | andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden | 51 | andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden | ||
46 | könnten, | 52 | könnten, | ||
47 | 2. | 53 | 2. | ||
48 | im Einzelfall die Informationsübermittlung, auch unter Berücksichtigung des | 54 | im Einzelfall die Informationsübermittlung, auch unter Berücksichtigung des | ||
49 | öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, mit den Grundprinzipien des | 55 | öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, mit den Grundprinzipien des | ||
50 | deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist, | 56 | deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist, | ||
51 | 3. | 57 | 3. | ||
52 | durch die Informationsübermittlung strafrechtliche Ermittlungen oder die | 58 | durch die Informationsübermittlung strafrechtliche Ermittlungen oder die | ||
53 | Durchführung eines Gerichtsverfahrens behindert oder gefährdet werden könnten | 59 | Durchführung eines Gerichtsverfahrens behindert oder gefährdet werden könnten | ||
54 | oder | 60 | oder | ||
55 | 4. | 61 | 4. | ||
56 | rechtshilferechtliche Bedingungen ausländischer Stellen entgegenstehen, die | 62 | rechtshilferechtliche Bedingungen ausländischer Stellen entgegenstehen, die | ||
57 | von den zuständigen Behörden zu beachten sind. | 63 | von den zuständigen Behörden zu beachten sind. | ||
58 | Die Gründe für die Ablehnung des Informationsersuchens legt die Zentralstelle | 64 | Die Gründe für die Ablehnung des Informationsersuchens legt die Zentralstelle | ||
59 | für Finanztransaktionsuntersuchungen der ersuchenden zentralen Meldestelle | 65 | für Finanztransaktionsuntersuchungen der ersuchenden zentralen Meldestelle | ||
60 | angemessen schriftlich dar, außer wenn die operative Analyse noch nicht | 66 | angemessen schriftlich dar, außer wenn die operative Analyse noch nicht | ||
61 | abgeschlossen ist oder soweit die Ermittlungen hierdurch gefährdet werden | 67 | abgeschlossen ist oder soweit die Ermittlungen hierdurch gefährdet werden | ||
62 | könnten. | 68 | könnten. | ||
63 | (5) Übermittelt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 69 | (5) Übermittelt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||
64 | einer zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf | 70 | einer zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf | ||
65 | deren Ersuchen Informationen, so soll sie in der Regel umgehend und unabhängig | 71 | deren Ersuchen Informationen, so soll sie in der Regel umgehend und unabhängig | ||
66 | von der Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen können, ihre | 72 | von der Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen können, ihre | ||
67 | Einwilligung dazu erklären, dass diese Informationen an andere Behörden dieses | 73 | Einwilligung dazu erklären, dass diese Informationen an andere Behörden dieses | ||
68 | Mitgliedstaates weitergeleitet werden dürfen. Die Zentralstelle für | 74 | Mitgliedstaates weitergeleitet werden dürfen. Die Zentralstelle für | ||
69 | Finanztransaktionsuntersuchungen darf ihre Einwilligung nur aus den in Absatz | 75 | Finanztransaktionsuntersuchungen darf ihre Einwilligung nur aus den in Absatz | ||
70 | 4 genannten Gründen verweigern. Die Gründe für die Verweigerung der | 76 | 4 genannten Gründen verweigern. Die Gründe für die Verweigerung der | ||
71 | Einwilligung legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 77 | Einwilligung legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||
72 | angemessen dar. Die Verwendung der Informationen zu anderen Zwecken bedarf | 78 | angemessen dar. Die Verwendung der Informationen zu anderen Zwecken bedarf | ||
73 | der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle für | 79 | der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle für | ||
74 | Finanztransaktionsuntersuchungen. | 80 | Finanztransaktionsuntersuchungen. | ||
75 | (6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benennt eine | 81 | (6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benennt eine | ||
76 | zentrale Kontaktstelle, die für die Annahme von Informationsersuchen der | 82 | zentrale Kontaktstelle, die für die Annahme von Informationsersuchen der | ||
77 | zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift | 83 | zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift | ||
78 | zuständig ist. | 84 | zuständig ist. |
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