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(1) Meldungen nach § 43 Absatz 1, § 44 sind von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung dieser Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) 1Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der operativen Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht, übermittelt sie das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. 2Die in Satz 1 genannten Informationen sind außerdem an den Bundesnachrichtendienst zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. 3Im Fall von Absatz 1 übermittelt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen außerdem dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu der zuvor übermittelten Meldung auch das entsprechende Ergebnis ihrer operativen Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt auf Ersuchen personenbezogene Daten an die Strafverfolgungsbehörden, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies erforderlich ist für
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Strafverfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz berechtigt, die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzurufen, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des automatisierten Abrufverfahrens haben die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz schriftlich festzulegen:
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 3 unterbleibt, soweit
(6) 1Falls die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren aufgrund eines nach Absatz 2 übermittelten Sachverhalts eingeleitet hat, teilt sie den Sachverhalt zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der zuständigen Finanzbehörde mit, wenn eine Transaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. 2Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. 3Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.
(7) 1Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.
Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen | Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen | ||||
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t | 1 | Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen | t | 1 | Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen |
Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen | Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Meldungen nach § 43 Absatz 1, § 44 sind von der Zentralstelle für | f | 1 | (1) Meldungen nach § 43 Absatz 1, § 44 sind von der Zentralstelle für |
2 | Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich an das Bundesamt für | 2 | Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich an das Bundesamt für | ||
3 | Verfassungsschutz zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür | 3 | Verfassungsschutz zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||
4 | bestehen, dass die Übermittlung dieser Informationen für die Erfüllung der | 4 | bestehen, dass die Übermittlung dieser Informationen für die Erfüllung der | ||
5 | Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. | 5 | Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. | ||
6 | (2) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der | 6 | (2) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der | ||
7 | operativen Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit | 7 | operativen Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit | ||
8 | Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang | 8 | Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang | ||
9 | steht, übermittelt sie das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen | 9 | steht, übermittelt sie das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen | ||
10 | Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die in | 10 | Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die in | ||
11 | Satz 1 genannten Informationen sind außerdem an den | 11 | Satz 1 genannten Informationen sind außerdem an den | ||
12 | Bundesnachrichtendienst zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte | 12 | Bundesnachrichtendienst zu übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte | ||
13 | vorliegen, dass diese Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des | 13 | vorliegen, dass diese Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des | ||
14 | Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Im Fall von Absatz 1 | 14 | Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Im Fall von Absatz 1 | ||
15 | übermittelt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen außerdem | 15 | übermittelt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen außerdem | ||
16 | dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu der zuvor übermittelten Meldung auch | 16 | dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu der zuvor übermittelten Meldung auch | ||
17 | das entsprechende Ergebnis ihrer operativen Analyse sowie alle sachdienlichen | 17 | das entsprechende Ergebnis ihrer operativen Analyse sowie alle sachdienlichen | ||
18 | Informationen. | 18 | Informationen. | ||
19 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt auf | 19 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt auf | ||
n | n | 20 | Ersuchen Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie | ||
20 | Ersuchen personenbezogene Daten an die Strafverfolgungsbehörden, das Bundesamt | 21 | personenbezogene Daten enthalten, an die Strafverfolgungsbehörden, das | ||
21 | für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen | 22 | Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst oder den | ||
22 | Abschirmdienst des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies | 23 | Militärischen Abschirmdienst des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit | ||
23 | erforderlich ist für | 24 | dies erforderlich ist für | ||
24 | 1. | 25 | 1. | ||
25 | die Aufklärung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die | 26 | die Aufklärung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die | ||
26 | Durchführung von diesbezüglichen Strafverfahren oder | 27 | Durchführung von diesbezüglichen Strafverfahren oder | ||
27 | 2. | 28 | 2. | ||
28 | die Aufklärung sonstiger Gefahren und die Durchführung von anderen, nicht | 29 | die Aufklärung sonstiger Gefahren und die Durchführung von anderen, nicht | ||
29 | von Nummer 1 erfassten Strafverfahren. | 30 | von Nummer 1 erfassten Strafverfahren. | ||
30 | Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt von Amts | 31 | Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt von Amts | ||
n | 31 | wegen oder auf Ersuchen personenbezogene Daten an andere als in Satz 1 | n | 32 | wegen oder auf Ersuchen Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch |
33 | soweit sie personenbezogene Daten enthalten, an andere als in Satz 1 benannte, | ||||
32 | benannte, zuständige inländische öffentliche Stellen, soweit dies erforderlich | 34 | zuständige inländische öffentliche Stellen, soweit dies erforderlich ist für | ||
33 | ist für | ||||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | Besteuerungsverfahren, | 36 | Besteuerungsverfahren, | ||
36 | 2. | 37 | 2. | ||
37 | Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme oder | 38 | Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme oder | ||
38 | 3. | 39 | 3. | ||
39 | die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörden. | 40 | die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörden. | ||
n | n | 41 | (3a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt auf | ||
42 | Ersuchen unverzüglich Daten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch | ||||
43 | soweit sie personenbezogene Daten enthalten, an die inländische benannte | ||||
44 | Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153, soweit | ||||
45 | dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verhinderung oder | ||||
46 | Verfolgung und Ahndung schwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I der VO (EU) | ||||
47 | 2016/794 erforderlich ist. | ||||
40 | (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die | 48 | (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die | ||
n | 41 | Strafverfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz berechtigt, | n | 49 | Strafverfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die |
42 | die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der Zentralstelle für | 50 | inländische benannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie | ||
43 | Finanztransaktionsuntersuchungen abzurufen, soweit dem keine | 51 | (EU) 2019/1153 berechtigt, die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben | ||
44 | Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des | 52 | automatisiert bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||
45 | automatisierten Abrufverfahrens haben die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden | 53 | abzurufen, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Zur | ||
46 | und das Bundesamt für Verfassungsschutz schriftlich festzulegen: | 54 | Kontrolle der Zulässigkeit des automatisierten Abrufverfahrens hat die | ||
55 | abrufende Behörde schriftlich festzulegen: | ||||
47 | 1. | 56 | 1. | ||
48 | den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens, | 57 | den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens, | ||
49 | 2. | 58 | 2. | ||
50 | die Dritten, an die übermittelt wird, | 59 | die Dritten, an die übermittelt wird, | ||
51 | 3. | 60 | 3. | ||
52 | die Art der zu übermittelnden Daten und | 61 | die Art der zu übermittelnden Daten und | ||
53 | 4. | 62 | 4. | ||
54 | die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des | 63 | die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des | ||
55 | Datenschutzes. | 64 | Datenschutzes. | ||
n | 56 | (5) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 3 unterbleibt, soweit | n | 65 | (5) Die Übermittlung nach Absatz 3 und 3a unterbleibt, soweit |
57 | 1. | 66 | 1. | ||
58 | sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Erfolg laufender | 67 | sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Erfolg laufender | ||
n | 59 | Ermittlungen der zuständigen inländischen öffentlichen Stellen auswirken könnte | n | 68 | Ermittlungen oder Analysen der zuständigen inländischen öffentlichen Stellen |
60 | oder | 69 | auswirken könnte oder | ||
61 | 2. | 70 | 2. | ||
62 | die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre. | 71 | die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre. | ||
n | n | 72 | In den Fällen des Absatzes 3a begründet die Zentralstelle für | ||
73 | Finanztransaktionsuntersuchungen das Unterbleiben einer Übermittlung gegenüber | ||||
63 | Soweit ein Abruf nach Absatz 4 zu Daten erfolgt, zu denen | 74 | der ersuchenden Stelle. Soweit ein Abruf nach Absatz 4 zu Daten erfolgt, zu | ||
64 | Übermittlungsbeschränkungen dem automatisierten Abruf grundsätzlich | 75 | denen Übermittlungsbeschränkungen dem automatisierten Abruf grundsätzlich | ||
65 | entgegenstehen, wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 76 | entgegenstehen, wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||
66 | automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage | 77 | automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage | ||
67 | unterrichtet. Ihr obliegt es in diesem Fall, unverzüglich mit der anfragenden | 78 | unterrichtet. Ihr obliegt es in diesem Fall, unverzüglich mit der anfragenden | ||
68 | Behörde Kontakt aufzunehmen, um im Einzelfall zu klären, ob Erkenntnisse nach | 79 | Behörde Kontakt aufzunehmen, um im Einzelfall zu klären, ob Erkenntnisse nach | ||
69 | Absatz 3 übermittelt werden können. | 80 | Absatz 3 übermittelt werden können. | ||
70 | (6) Falls die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren aufgrund eines | 81 | (6) Falls die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren aufgrund eines | ||
71 | nach Absatz 2 übermittelten Sachverhalts eingeleitet hat, teilt sie den | 82 | nach Absatz 2 übermittelten Sachverhalts eingeleitet hat, teilt sie den | ||
72 | Sachverhalt zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der zuständigen | 83 | Sachverhalt zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der zuständigen | ||
73 | Finanzbehörde mit, wenn eine Transaktion festgestellt wird, die für die | 84 | Finanzbehörde mit, wenn eine Transaktion festgestellt wird, die für die | ||
n | 74 | Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-oder | n | 85 | Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder |
75 | Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht die | 86 | Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht die | ||
76 | Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 | 87 | Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 | ||
77 | heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die | 88 | heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die | ||
78 | Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für | 89 | Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für | ||
79 | Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. | 90 | Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. | ||
80 | (7) Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur | 91 | (7) Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur | ||
81 | zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine | 92 | zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine | ||
82 | Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten | 93 | Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten | ||
t | 83 | übermittelt werden dürfen. | t | 94 | übermittelt werden dürfen. Im Falle einer Übermittlung nach Absatz 3a ist |
95 | eine Verwendung für andere Zwecke zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten | ||||
96 | übermittelt werden dürfen und die Zentralstelle für | ||||
97 | Finanztransaktionsuntersuchungen dieser Verwendung zuvor zugestimmt hat. |
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