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Sie können sich § 29 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf personenbezogene Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, mit anderen Daten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder nach einem anderen Gesetz zulässig ist.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf personenbezogene Daten, die bei ihr vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht möglich ist.
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||||
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t | 1 | Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für | t | 1 | Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für |
2 | Finanztransaktionsuntersuchungen | 2 | Finanztransaktionsuntersuchungen |
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf | f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf |
2 | personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben | 2 | personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben | ||
3 | erforderlich ist. | 3 | erforderlich ist. | ||
4 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf | 4 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf | ||
5 | personenbezogene Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, | 5 | personenbezogene Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, | ||
6 | mit anderen Daten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder nach einem | 6 | mit anderen Daten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder nach einem | ||
7 | anderen Gesetz zulässig ist. | 7 | anderen Gesetz zulässig ist. | ||
8 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf | 8 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf | ||
9 | personenbezogene Daten, die bei ihr vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken | 9 | personenbezogene Daten, die bei ihr vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken | ||
10 | oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung | 10 | oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung | ||
11 | anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht möglich ist. | 11 | anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht möglich ist. | ||
t | t | 12 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt durch | ||
13 | Schulungen sicher, dass das eingesetzte Personal mit den geltenden | ||||
14 | europäischen und nationalen Datenschutzbestimmungen vertraut ist. |
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