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Sie können sich § 24 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren. 2Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.
(2) 1Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. 2Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. 3Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. 4§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden. 5Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebührengesetzes.
(2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln:
Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung | Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung |
Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung | Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende | f | 1 | (1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende |
2 | Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 | 2 | Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 | ||
3 | Gebühren. Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die | 3 | Gebühren. Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die | ||
4 | einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung | 4 | einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung | ||
5 | verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes | 5 | verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes | ||
n | 6 | gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen. | n | 6 | gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen. Ein Nachweis nach Satz |
7 | 2 ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis | ||||
8 | 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das | ||||
9 | Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim | ||||
10 | zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser | ||||
11 | steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Die registerführende Stelle | ||||
12 | erhebt keine Gebühren von Vereinigungen nach § 20, wenn sich die Verfolgung | ||||
13 | der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke | ||||
14 | unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung | ||||
15 | ergibt. Die durch die Gebührenbefreiung entstehenden Mindereinnahmen | ||||
16 | werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. | ||||
7 | (2) Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz | 17 | (2) Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz | ||
t | 8 | 1 und § 21 mitgeteilten Daten erhebt die registerführende Stelle zur Deckung | t | 18 | 1 und § 21 mitgeteilten Daten und deren Übermittlung erhebt die |
9 | des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. Dasselbe gilt für die | 19 | registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und | ||
10 | Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz | 20 | Auslagen. Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen | ||
11 | 4. Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die | 21 | und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. Behörden und Gerichte nach § 23 | ||
12 | Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Auslagen nach den | 22 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine | ||
13 | Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8 Absatz 2 Satz 1 des | 23 | Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8 Absatz 2 | ||
14 | Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden. Für Behörden gilt § 8 des | 24 | Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden. | ||
15 | Bundesgebührengesetzes. | ||||
16 | (2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten | 25 | (2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten | ||
17 | im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 erhebt die | 26 | im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 erhebt die | ||
18 | registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und | 27 | registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und | ||
19 | Auslagen von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6. | 28 | Auslagen von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6. | ||
20 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 29 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
21 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 30 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
22 | Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln: | 31 | Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln: | ||
23 | 1. | 32 | 1. | ||
24 | die gebührenpflichtigen Tatbestände, | 33 | die gebührenpflichtigen Tatbestände, | ||
25 | 2. | 34 | 2. | ||
26 | die Gebührenschuldner, | 35 | die Gebührenschuldner, | ||
27 | 3. | 36 | 3. | ||
28 | die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren, | 37 | die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren, | ||
29 | 4. | 38 | 4. | ||
30 | die Auslagenerstattung und | 39 | die Auslagenerstattung und | ||
31 | 5. | 40 | 5. | ||
32 | das Verfahren für eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Satz 2. | 41 | das Verfahren für eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Satz 2. |
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