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Sie können sich § 23a GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. 2§ 43 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Zuständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird. 4Eine Unstimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragungen nach § 20 Absatz 1 und 2 sowie nach § 21 Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden. 5Die der Unstimmigkeitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben des § 3 zu erfolgen.
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmigkeitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.
(3) 1Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. 2Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
(4) Die registerführende Stelle übergibt die Unstimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Unterlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66, wenn
(5) 1Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. 2Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.
(6) 1Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 hat die registerführende Stelle auf dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 der Prüfung unterliegen. 2Der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu vermerken.
Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle | Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle | ||||
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t | 1 | Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle | t | 1 | Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle |
Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle | Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle | ||||
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f | 1 | (1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben der | f | 1 | (1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben der |
2 | registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie | 2 | registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie | ||
3 | zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im | 3 | zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im | ||
4 | Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden | 4 | Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden | ||
5 | Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. | 5 | Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. | ||
6 | § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Behörden nach § 23 Absatz | 6 | § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Behörden nach § 23 Absatz | ||
7 | 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern | 7 | 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern | ||
8 | dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine | 8 | dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine | ||
9 | Unstimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragungen nach § 20 Absatz 1 | 9 | Unstimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragungen nach § 20 Absatz 1 | ||
n | 10 | und 2 sowie nach § 21 Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den | n | 10 | sowie nach § 21 Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich |
11 | wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 abweichen oder wenn abweichende | 11 | Berechtigten nach § 19 Absatz 1 abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich | ||
12 | wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmigkeitsmeldung | 12 | Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmigkeitsmeldung zugrunde | ||
13 | zugrunde liegende Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den | 13 | liegende Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben des | ||
14 | Vorgaben des § 3 zu erfolgen. | 14 | § 3 zu erfolgen. | ||
15 | (2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des | 15 | (2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des | ||
16 | Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die | 16 | Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die | ||
17 | Unstimmigkeitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind. | 17 | Unstimmigkeitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind. | ||
18 | (3) Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz | 18 | (3) Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz | ||
19 | 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der | 19 | 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der | ||
20 | Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der | 20 | Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der | ||
21 | Rechtsgestaltung nach § 21 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und | 21 | Rechtsgestaltung nach § 21 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und | ||
22 | Unterlagen verlangen. | 22 | Unterlagen verlangen. | ||
n | n | 23 | (3a) Im Rahmen der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erstellt die | ||
24 | registerführende Stelle auf Basis der in den anderen Registern vorhandenen | ||||
25 | Informationen sowie der aufgrund von Nachfragen nach Absatz 3 erhaltenen | ||||
26 | Informationen und Unterlagen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der | ||||
27 | betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, soweit | ||||
28 | dies im Einzelfall zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erforderlich ist. Sie | ||||
29 | hat diese Übersichten nach Abschluss der Prüfung zwei Jahre aufzubewahren | ||||
30 | und danach zu löschen. Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht wird | ||||
31 | nicht Teil der Eintragung im Transparenzregister. | ||||
23 | (4) Die registerführende Stelle übergibt die Unstimmigkeitsmeldung mit allen | 32 | (4) Die registerführende Stelle übergibt die Unstimmigkeitsmeldung mit allen | ||
24 | erforderlichen Unterlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen | 33 | erforderlichen Unterlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen | ||
25 | ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 | 34 | ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 | ||
26 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66, wenn | 35 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66, wenn | ||
27 | 1. | 36 | 1. | ||
28 | sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Transparenzregister enthaltenen | 37 | sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Transparenzregister enthaltenen | ||
29 | Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind oder | 38 | Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind oder | ||
30 | 2. | 39 | 2. | ||
31 | sie die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung aufgrund unklarer Sachlage nicht | 40 | sie die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung aufgrund unklarer Sachlage nicht | ||
32 | abschließen konnte. | 41 | abschließen konnte. | ||
t | 33 | (5) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung | t | 42 | (5) Die registerführende Stelle hat dem Erstatter der |
34 | abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die | 43 | Unstimmigkeitsmeldung die von ihr ermittelten Angaben zum wirtschaftlich | ||
35 | registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu | 44 | Berechtigten im Sinne des § 19 Absatz 1 nach Abschluss der Prüfung | ||
36 | informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als | 45 | unverzüglich zu übermitteln. Das Verfahren zur Prüfung der | ||
37 | abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 | 46 | Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle | ||
38 | Absatz 5 Satz 2 aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder | 47 | oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund der nach Absatz 3 | ||
39 | aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 oder der | 48 | erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen oder berichtigenden | ||
40 | Rechtsgestaltung nach § 21, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu | 49 | Mitteilung der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die | ||
41 | dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist. | 50 | Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass | ||
51 | die Unstimmigkeit ausgeräumt ist. | ||||
42 | (6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 hat die | 52 | (6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 hat die | ||
43 | registerführende Stelle auf dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass die | 53 | registerführende Stelle auf dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass die | ||
44 | Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung nach § 20 oder der | 54 | Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung nach § 20 oder der | ||
45 | Rechtsgestaltung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Abschluss des | 55 | Rechtsgestaltung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Abschluss des | ||
46 | Verfahrens zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu | 56 | Verfahrens zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu | ||
47 | vermerken. | 57 | vermerken. |
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