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Sie können sich § 21 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, und die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die in Satz 2 genannten Trustees, wenn ein Trustee die Angaben nach Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat und
1(1a) Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. 2Der Trust ist in der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. 3Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.
(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Trust
(2) Die Pflichten der Absätze 1, 1a und 1b gelten entsprechend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland folgender Rechtsgestaltungen:
(3) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. 2Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese auszeichnen.
Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen | ||||
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t | 1 | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen | t | 1 | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen |
Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen | ||||
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f | 1 | (1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland | f | 1 | (1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland |
2 | haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich | 2 | haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich | ||
t | 3 | Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, und die Staatsangehörigkeit der | t | 3 | Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, einzuholen, aufzubewahren, auf |
4 | wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu | ||||
5 | halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das | 4 | aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur | ||
6 | Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für | 5 | Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 | ||
7 | Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, | 6 | gilt auch für Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz | ||
8 | wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit | 7 | oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem | ||
9 | Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im | 8 | Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, | ||
10 | Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für | 9 | Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, wenn Anteile im | ||
10 | Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen | ||||
11 | oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des | ||||
12 | Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche | ||||
13 | Beteiligung innehaben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die in Satz 2 | ||||
11 | die in Satz 2 genannten Trustees, wenn ein Trustee die Angaben nach Artikel 1 | 14 | genannten Trustees, wenn ein Trustee die Angaben nach Artikel 1 Nummer 16 | ||
12 | Nummer 16 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 | 15 | Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein | ||
13 | bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 16 | anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat | ||
14 | übermittelt hat und | 17 | und | ||
15 | 1. | 18 | 1. | ||
16 | der Trustee in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls einen | 19 | der Trustee in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls einen | ||
17 | Wohnsitz oder Sitz unterhält oder | 20 | Wohnsitz oder Sitz unterhält oder | ||
18 | 2. | 21 | 2. | ||
19 | einer der Vertragspartner, zu dem ein Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb | 22 | einer der Vertragspartner, zu dem ein Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb | ||
20 | der Europäischen Union ebenfalls eine Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem | 23 | der Europäischen Union ebenfalls eine Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem | ||
21 | Mitgliedstaat seinen Sitz hat. | 24 | Mitgliedstaat seinen Sitz hat. | ||
22 | (1a) Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre | 25 | (1a) Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre | ||
23 | elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Der Trust ist in der | 26 | elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Der Trust ist in der | ||
24 | Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei den Angaben zu Art und Umfang des | 27 | Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei den Angaben zu Art und Umfang des | ||
25 | wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus | 28 | wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus | ||
26 | nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter | 29 | nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter | ||
27 | folgt. | 30 | folgt. | ||
28 | (1b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur | 31 | (1b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur | ||
29 | Mitteilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Trust | 32 | Mitteilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Trust | ||
30 | 1. | 33 | 1. | ||
31 | umbenannt wurde, | 34 | umbenannt wurde, | ||
32 | 2. | 35 | 2. | ||
33 | aufgelöst wurde oder | 36 | aufgelöst wurde oder | ||
34 | 3. | 37 | 3. | ||
35 | nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist. | 38 | nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist. | ||
36 | (2) Die Pflichten der Absätze 1, 1a und 1b gelten entsprechend auch für | 39 | (2) Die Pflichten der Absätze 1, 1a und 1b gelten entsprechend auch für | ||
37 | Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland folgender Rechtsgestaltungen: | 40 | Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland folgender Rechtsgestaltungen: | ||
38 | 1. | 41 | 1. | ||
39 | nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters | 42 | nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters | ||
40 | eigennützig ist, und | 43 | eigennützig ist, und | ||
41 | 2. | 44 | 2. | ||
42 | Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion | 45 | Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion | ||
43 | entsprechen. | 46 | entsprechen. | ||
44 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die | 47 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die | ||
45 | Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von | 48 | Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von | ||
46 | Trustees nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2 aufbewahrten Angaben | 49 | Trustees nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2 aufbewahrten Angaben | ||
47 | einsehen oder sich vorlegen lassen. Die Angaben sind ihnen unverzüglich | 50 | einsehen oder sich vorlegen lassen. Die Angaben sind ihnen unverzüglich | ||
48 | zur Verfügung zu stellen. | 51 | zur Verfügung zu stellen. | ||
49 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | 52 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||
50 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 53 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
51 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 54 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
52 | Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen | 55 | Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen | ||
53 | von § 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese | 56 | von § 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese | ||
54 | auszeichnen. | 57 | auszeichnen. |
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