t | | t | (1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| | | erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister |
| | | eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es |
| | | hierfür einer Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 bedarf. Im Rahmen |
| | | dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den |
| | | Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 |
| | | Satz 5 im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im |
| | | Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als |
| | | einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die |
| | | nach Satz 1 eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der |
| | | Verein der registerführenden Stelle keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat. |
| | | (2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 muss ein eingetragener Verein nach § |
| | | 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu |
| | | den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nur dann zur |
| | | Eintragung mitteilen, wenn |
| | | 1. |
| | | eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das |
| | | Vereinsregister angemeldet worden ist, |
| | | 2. |
| | | mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 |
| | | vorhanden ist oder |
| | | 3. |
| | | die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zutreffen. |
| | | Eine Eintragung durch die registerführende Stelle nach Absatz 1 wird nicht |
| | | vorgenommen, wenn der Verein der registerführenden Stelle Angaben nach § 19 |
| | | Absatz 1 zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt hat. Dies gilt |
| | | nicht, wenn der Verein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass die |
| | | mitgeteilten Angaben nach § 19 Absatz 1 nicht mehr gelten sollen. Die |
| | | Mitteilung nach Satz 3 hat elektronisch über die Webseite des |
| | | Transparenzregisters zu erfolgen. |
| | | (3) Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zum 1. |
| | | Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen. |
| | | (4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die registerführende Stelle nach |
| | | § 18 Absatz 2 im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu diesem |
| | | Zweck ist die registerführende Stelle beim Abruf von Daten aus den |
| | | Vereinsregistern von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 des |
| | | Justizverwaltungskostengesetzes befreit. |