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Sie können sich § 19 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Über das Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
(2) 1Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend.
(3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten | Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten | ||||
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t | 1 | Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten | t | 1 | Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten |
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten | Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten | ||||
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n | 1 | (1) Über das Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 | n | 1 | (1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz |
2 | Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum | 2 | 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich | ||
3 | wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich: | 3 | Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Vor- und Nachname, | 5 | Vor- und Nachname, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Geburtsdatum, | 7 | Geburtsdatum, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Wohnort, | 9 | Wohnort, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und | 11 | Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
t | 13 | Staatsangehörigkeit. | t | 13 | alle Staatsangehörigkeiten. |
14 | (2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen | 14 | (2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen | ||
15 | im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen | 15 | im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen | ||
16 | gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung des | 16 | gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung des | ||
17 | wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen | 17 | wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen | ||
18 | Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend. | 18 | Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend. | ||
19 | (3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz | 19 | (3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz | ||
20 | 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, | 20 | 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, | ||
21 | und zwar | 21 | und zwar | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen | 23 | bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen | ||
24 | Stiftungen aus | 24 | Stiftungen aus | ||
25 | a) | 25 | a) | ||
26 | der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der | 26 | der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der | ||
27 | Kapitalanteile oder der Stimmrechte, | 27 | Kapitalanteile oder der Stimmrechte, | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von | 29 | der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von | ||
30 | Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren | 30 | Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren | ||
31 | Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten | 31 | Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten | ||
32 | Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern | 32 | Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern | ||
33 | oder | 33 | oder | ||
34 | c) | 34 | c) | ||
35 | der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters | 35 | der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters | ||
36 | oder Partners, | 36 | oder Partners, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der | 38 | bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der | ||
39 | in § 3 Absatz 3 aufgeführten Funktionen. | 39 | in § 3 Absatz 3 aufgeführten Funktionen. |
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