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(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur sein
(2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zurückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind
(3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, muss er sicherstellen, dass die Dritten
(3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlich Berechtigten auch auf anlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizierung dieser Person eingeholte Informationen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen, sofern
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn
(5) 1Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. 2Die Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. 3Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. 4Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden
(7) 1Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen will, zu überzeugen. 2Während der Zusammenarbeit muss er sich durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben.
(8) 1Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignet. 2Absatz 7 findet keine Anwendung.
(9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unberührt.
Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung | Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung | ||||
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t | 1 | Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung | t | 1 | Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung |
Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung | Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer | f | 1 | (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer |
2 | 1 bis 4 kann ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur | 2 | 1 bis 4 kann ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur | ||
3 | sein | 3 | sein | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1, | 5 | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in einem | 7 | Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in einem | ||
n | 8 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | n | 8 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des |
9 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | ||||
9 | 3. | 10 | 3. | ||
10 | Mitgliedsorganisationen oder Verbände von Verpflichteten nach Nummer 2 oder | 11 | Mitgliedsorganisationen oder Verbände von Verpflichteten nach Nummer 2 oder | ||
11 | in einem Drittstaat ansässige Institute und Personen, sofern diese Sorgfalts- | 12 | in einem Drittstaat ansässige Institute und Personen, sofern diese Sorgfalts- | ||
12 | und Aufbewahrungspflichten unterliegen, | 13 | und Aufbewahrungspflichten unterliegen, | ||
13 | a) | 14 | a) | ||
14 | die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- und | 15 | die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- und | ||
15 | Aufbewahrungspflichten entsprechen und | 16 | Aufbewahrungspflichten entsprechen und | ||
16 | b) | 17 | b) | ||
n | 17 | deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) | n | 18 | deren Einhaltung in einer mit Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) |
18 | 2015/849 im Einklang stehenden Weise beaufsichtigt wird. | 19 | 2015/849 im Einklang stehenden Weise beaufsichtigt wird. | ||
19 | Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt | 20 | Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt | ||
20 | bei dem Verpflichteten. | 21 | bei dem Verpflichteten. | ||
21 | (2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zurückgreifen, der in einem | 22 | (2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zurückgreifen, der in einem | ||
22 | Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind | 23 | Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind | ||
23 | 1. | 24 | 1. | ||
24 | Zweigstellen von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten | 25 | Zweigstellen von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten | ||
25 | nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, wenn die Zweigstelle sich | 26 | nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, wenn die Zweigstelle sich | ||
26 | uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß | 27 | uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß | ||
27 | Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 hält, und | 28 | Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 hält, und | ||
28 | 2. | 29 | 2. | ||
29 | Tochterunternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz von in der Europäischen | 30 | Tochterunternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz von in der Europäischen | ||
30 | Union niedergelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie | 31 | Union niedergelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie | ||
31 | (EU) 2015/849 befinden, wenn das Tochterunternehmen sich uneingeschränkt an die | 32 | (EU) 2015/849 befinden, wenn das Tochterunternehmen sich uneingeschränkt an die | ||
32 | gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 der | 33 | gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 der | ||
33 | Richtlinie (EU) 2015/849 hält. | 34 | Richtlinie (EU) 2015/849 hält. | ||
34 | (3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, muss er sicherstellen, | 35 | (3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, muss er sicherstellen, | ||
35 | dass die Dritten | 36 | dass die Dritten | ||
36 | 1. | 37 | 1. | ||
37 | bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften | 38 | bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften | ||
38 | dieses Gesetzes entsprechen, | 39 | dieses Gesetzes entsprechen, | ||
39 | 2. | 40 | 2. | ||
40 | die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten | 41 | die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten | ||
41 | nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig sind, und | 42 | nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig sind, und | ||
42 | 3. | 43 | 3. | ||
43 | ihm diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln. | 44 | ihm diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln. | ||
44 | Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass | 45 | Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass | ||
45 | die Dritten ihm auf seine Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen | 46 | die Dritten ihm auf seine Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen | ||
46 | Dokumente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprüfung der Identität des | 47 | Dokumente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprüfung der Identität des | ||
47 | Vertragspartners, gegebenenfalls der für diesen auftretenden Personen und | 48 | Vertragspartners, gegebenenfalls der für diesen auftretenden Personen und | ||
48 | eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten sind, einschließlich Informationen, | 49 | eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten sind, einschließlich Informationen, | ||
t | 49 | soweit diese verfügbar sind, die mittels elektronischer Mittel für die | t | 50 | soweit diese verfügbar sind, die mittels elektronischer Mittel nach § 12 |
50 | Identitätsfeststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eingeholt wurden, | 51 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eingeholt wurden, sowie andere maßgebliche Unterlagen | ||
51 | sowie andere maßgebliche Unterlagen vorlegen. Die Dritten sind befugt, zu | 52 | vorlegen. Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von | ||
52 | diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und weiterzuleiten. | 53 | Ausweisdokumenten zu erstellen und weiterzuleiten. | ||
53 | (3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer | 54 | (3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer | ||
54 | gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlich | 55 | gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlich | ||
55 | Berechtigten auch auf anlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten | 56 | Berechtigten auch auf anlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten | ||
56 | Identifizierung dieser Person eingeholte Informationen nach Absatz 3 Satz 1 | 57 | Identifizierung dieser Person eingeholte Informationen nach Absatz 3 Satz 1 | ||
57 | Nummer 2 zurückgreifen, sofern | 58 | Nummer 2 zurückgreifen, sofern | ||
58 | 1. | 59 | 1. | ||
59 | die Identifizierung im Rahmen der Begründung einer eigenen | 60 | die Identifizierung im Rahmen der Begründung einer eigenen | ||
60 | Geschäftsbeziehung des Dritten und nicht unter Anwendung vereinfachter | 61 | Geschäftsbeziehung des Dritten und nicht unter Anwendung vereinfachter | ||
61 | Sorgfaltspflichten erfolgt ist, | 62 | Sorgfaltspflichten erfolgt ist, | ||
62 | 2. | 63 | 2. | ||
63 | die Identifizierung oder die letzte Aktualisierung unter Einhaltung des § 12 | 64 | die Identifizierung oder die letzte Aktualisierung unter Einhaltung des § 12 | ||
64 | vor nicht mehr als 24 Monaten abgeschlossen wurde, | 65 | vor nicht mehr als 24 Monaten abgeschlossen wurde, | ||
65 | 3. | 66 | 3. | ||
66 | für den Verpflichteten aufgrund äußerer Umstände keine Zweifel an der | 67 | für den Verpflichteten aufgrund äußerer Umstände keine Zweifel an der | ||
67 | Richtigkeit der ihm übermittelten Informationen bestehen und | 68 | Richtigkeit der ihm übermittelten Informationen bestehen und | ||
68 | 4. | 69 | 4. | ||
69 | das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der Identifizierung oder der letzten | 70 | das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der Identifizierung oder der letzten | ||
70 | Aktualisierung unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls verwendeten | 71 | Aktualisierung unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls verwendeten | ||
71 | Identifikationsdokuments noch nicht abgelaufen ist. | 72 | Identifikationsdokuments noch nicht abgelaufen ist. | ||
72 | Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 73 | Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
73 | (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn | 74 | (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn | ||
74 | 1. | 75 | 1. | ||
75 | der Verpflichtete auf Dritte zurückgreift, die derselben Gruppe angehören | 76 | der Verpflichtete auf Dritte zurückgreift, die derselben Gruppe angehören | ||
76 | wie er selbst, | 77 | wie er selbst, | ||
77 | 2. | 78 | 2. | ||
78 | die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, | 79 | die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, | ||
79 | Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhinderung von | 80 | Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhinderung von | ||
80 | Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften der Richtlinie | 81 | Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften der Richtlinie | ||
81 | (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften im Einklang stehen und | 82 | (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften im Einklang stehen und | ||
82 | 3. | 83 | 3. | ||
83 | die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf Gruppenebene von einer | 84 | die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf Gruppenebene von einer | ||
84 | Behörde beaufsichtigt wird. | 85 | Behörde beaufsichtigt wird. | ||
85 | (5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur | 86 | (5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur | ||
86 | Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 | 87 | Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 | ||
87 | erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in | 88 | erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in | ||
88 | Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf einer | 89 | Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf einer | ||
89 | vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die | 90 | vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die | ||
90 | anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes | 91 | anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes | ||
91 | entsprechen. Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem | 92 | entsprechen. Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem | ||
92 | Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. Absatz 3 gilt | 93 | Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. Absatz 3 gilt | ||
93 | entsprechend. | 94 | entsprechend. | ||
94 | (6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden | 95 | (6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden | ||
95 | 1. | 96 | 1. | ||
96 | die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Verpflichteten, | 97 | die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Verpflichteten, | ||
97 | 2. | 98 | 2. | ||
98 | die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung des | 99 | die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung des | ||
99 | Verpflichteten und | 100 | Verpflichteten und | ||
100 | 3. | 101 | 3. | ||
101 | die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Verpflichteten. | 102 | die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Verpflichteten. | ||
102 | (7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der | 103 | (7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der | ||
103 | Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen | 104 | Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen | ||
104 | übertragen will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit muss er sich | 105 | übertragen will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit muss er sich | ||
105 | durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen | 106 | durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen | ||
106 | überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben. | 107 | überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben. | ||
107 | (8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen | 108 | (8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen | ||
108 | Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten | 109 | Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten | ||
109 | diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet keine Anwendung. | 110 | diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet keine Anwendung. | ||
110 | (9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die | 111 | (9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die | ||
111 | Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes | 112 | Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes | ||
112 | unberührt. | 113 | unberührt. |
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