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Sie können sich § 14 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. 2Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten haben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. 3Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
(2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten können Verpflichtete
(3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen festlegen, in denen insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur vereinfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden erfüllen müssen. 2Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.
(5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung | Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung |
Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung | Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, | f | 1 | (1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, |
2 | soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten | 2 | soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten | ||
3 | Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im | 3 | Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im | ||
4 | Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein | 4 | Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein | ||
5 | geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Vor der | 5 | geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Vor der | ||
6 | Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten haben sich die | 6 | Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten haben sich die | ||
7 | Verpflichteten zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion | 7 | Verpflichteten zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion | ||
8 | tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder | 8 | tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder | ||
9 | Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der | 9 | Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der | ||
10 | Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. | 10 | Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. | ||
11 | (2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten können | 11 | (2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten können | ||
12 | Verpflichtete | 12 | Verpflichtete | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen | 14 | den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen | ||
15 | Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren und | 15 | Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren und | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
t | 17 | insbesondere die Überprüfung der Identität abweichend von den §§ 12 und 13 | t | 17 | insbesondere die Überprüfung der zum Zweck der Identifizierung nach § 11 |
18 | auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen | 18 | erhobenen Angaben abweichend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage von | ||
19 | durchführen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für | 19 | sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die von einer | ||
20 | die Überprüfung geeignet sind. | 20 | glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet | ||
21 | sind. | ||||
21 | Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprüfung von Transaktionen und | 22 | Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprüfung von Transaktionen und | ||
22 | die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der es | 23 | die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der es | ||
23 | ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und | 24 | ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und | ||
24 | zu melden. | 25 | zu melden. | ||
25 | (3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten | 26 | (3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten | ||
26 | Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend. | 27 | Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend. | ||
27 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | 28 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | ||
28 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne | 29 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne | ||
29 | Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen festlegen, in denen | 30 | Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen festlegen, in denen | ||
30 | insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen | 31 | insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen | ||
31 | oder Vertriebskanäle ein geringeres Risiko der Geldwäsche oder der | 32 | oder Vertriebskanäle ein geringeres Risiko der Geldwäsche oder der | ||
32 | Terrorismusfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten unter den | 33 | Terrorismusfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten unter den | ||
33 | Voraussetzungen von Absatz 1 nur vereinfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf | 34 | Voraussetzungen von Absatz 1 nur vereinfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf | ||
34 | Kunden erfüllen müssen. Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1 und 2 | 35 | Kunden erfüllen müssen. Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1 und 2 | ||
35 | genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. | 36 | genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. | ||
36 | (5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf | 37 | (5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf | ||
37 | Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten, auf das | 38 | Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten, auf das | ||
38 | ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen | 39 | ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen | ||
39 | vorgenommen werden können, wenn | 40 | vorgenommen werden können, wenn | ||
40 | 1. | 41 | 1. | ||
41 | der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen dieses | 42 | der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen dieses | ||
42 | Gesetzes unterliegt, | 43 | Gesetzes unterliegt, | ||
43 | 2. | 44 | 2. | ||
44 | der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer | 45 | der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer | ||
45 | individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer bis | 46 | individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer bis | ||
46 | zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über | 47 | zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über | ||
47 | die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und | 48 | die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und | ||
48 | 3. | 49 | 3. | ||
49 | der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro beträgt. | 50 | der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro beträgt. |
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