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Sie können sich § 11 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. 2Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklers ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. 2Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt.
(3) 1Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. 2Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.
(4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:
(5) 1Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete abweichend von Absatz 4 zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. 2Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. 3Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. 4Der Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind; dabei darf sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen. 5Handelt es sich um eine Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt, so hat der Verpflichtete angemessene Maßnahmen für die Überprüfung der Identität dieser Person zu ergreifen. 6Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können.
1(5a) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. 2Die Dokumentation ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. 2Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten anzuzeigen. 3Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. 4Mit der Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.
(7) Verwalter von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Verpflichteten ihren Status offenzulegen und ihm die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln, wenn sie in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen.
Identifizierung | Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung | ||||
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t | 1 | Identifizierung | t | 1 | Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung |
Identifizierung | Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung | ||||
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f | 1 | (1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese | f | 1 | (1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese |
2 | auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der | 2 | auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der | ||
n | 3 | Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. | n | 3 | Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, |
4 | indem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5 erheben und diese nach § 12 | ||||
4 | Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der | 5 | überprüfen. Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der | ||
5 | Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich | 6 | Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich | ||
6 | ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein | 7 | ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein | ||
7 | geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. | 8 | geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. | ||
8 | (2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer | 9 | (2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer | ||
n | 9 | 14 die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebenenfalls für diese | n | 10 | 14 die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, gegebenenfalls für |
10 | auftretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, | 11 | diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, | ||
11 | sobald der Vertragspartner des Maklers ein ernsthaftes Interesse an der | 12 | sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des | ||
12 | Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien | 13 | vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend | ||
13 | hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Vertragsparteien des | 14 | bestimmt sind. Sind für beide Vertragsparteien des vermittelten | ||
14 | Kaufgegenstandes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss | 15 | Rechtsgeschäfts Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder | ||
15 | jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt. | 16 | Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt. | ||
16 | (3) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der | 17 | (3) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der | ||
17 | Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit | 18 | Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit | ||
18 | im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die | 19 | im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die | ||
19 | dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Muss der Verpflichtete aufgrund | 20 | dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Muss der Verpflichtete aufgrund | ||
20 | der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung | 21 | der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung | ||
21 | erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute | 22 | erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute | ||
22 | Identifizierung durchzuführen. | 23 | Identifizierung durchzuführen. | ||
n | 23 | (4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben: | n | 24 | (4) In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende |
25 | Personen hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben | ||||
26 | zu erheben: | ||||
24 | 1. | 27 | 1. | ||
25 | bei einer natürlichen Person: | 28 | bei einer natürlichen Person: | ||
26 | a) | 29 | a) | ||
27 | Vorname und Nachname, | 30 | Vorname und Nachname, | ||
28 | b) | 31 | b) | ||
29 | Geburtsort, | 32 | Geburtsort, | ||
30 | c) | 33 | c) | ||
31 | Geburtsdatum, | 34 | Geburtsdatum, | ||
32 | d) | 35 | d) | ||
33 | Staatsangehörigkeit und | 36 | Staatsangehörigkeit und | ||
34 | e) | 37 | e) | ||
35 | eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem | 38 | eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem | ||
36 | Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität | 39 | Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität | ||
37 | im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des | 40 | im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des | ||
38 | Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der | 41 | Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der | ||
39 | Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person | 42 | Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person | ||
40 | erreichbar ist; | 43 | erreichbar ist; | ||
41 | 2. | 44 | 2. | ||
42 | bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft: | 45 | bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft: | ||
43 | a) | 46 | a) | ||
44 | Firma, Name oder Bezeichnung, | 47 | Firma, Name oder Bezeichnung, | ||
45 | b) | 48 | b) | ||
46 | Rechtsform, | 49 | Rechtsform, | ||
47 | c) | 50 | c) | ||
48 | Registernummer, falls vorhanden, | 51 | Registernummer, falls vorhanden, | ||
49 | d) | 52 | d) | ||
50 | Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und | 53 | Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und | ||
51 | e) | 54 | e) | ||
52 | die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der | 55 | die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der | ||
53 | gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der | 56 | gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der | ||
54 | gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen | 57 | gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen | ||
55 | Person die Daten nach den Buchstaben a bis d. | 58 | Person die Daten nach den Buchstaben a bis d. | ||
n | 56 | (5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete abweichend | n | 59 | (5) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete |
57 | von Absatz 4 zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und, soweit | 60 | zum Zweck der Identifizierung zumindest dessen Vor- und Nachnamen und, soweit | ||
58 | dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der | 61 | dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der | ||
59 | Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu | 62 | Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu | ||
n | 60 | erheben. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer | n | ||
61 | Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der | ||||
62 | Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 | ||||
63 | oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten | ||||
64 | einzuholen. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich | 63 | erheben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich | ||
65 | Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Der | 64 | Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Die | ||
66 | Verpflichtete hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, | 65 | Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für | ||
67 | dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind; dabei darf | 66 | diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem | ||
68 | sich der Verpflichtete nicht ausschließlich auf die Angaben im | 67 | Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben | ||
69 | Transparenzregister verlassen. Handelt es sich um eine Person, die nach § | ||||
70 | 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt, so hat der | ||||
71 | Verpflichtete angemessene Maßnahmen für die Überprüfung der Identität dieser | ||||
72 | Person zu ergreifen. Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen | 68 | nicht. Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die | ||
73 | nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach | 69 | wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer | ||
74 | einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen | 70 | Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über | ||
75 | über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der | 71 | den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung | ||
76 | Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des | 72 | der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des | ||
77 | wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können. | 73 | wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können. | ||
n | 78 | (5a) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des | n | 74 | (5a) (weggefallen) |
79 | Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 | ||||
80 | handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des | ||||
81 | wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in | ||||
82 | Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf | ||||
83 | ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle | ||||
84 | für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf | ||||
85 | Verlangen zur Verfügung zu stellen. | ||||
86 | (6) Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die | 75 | (6) Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die | ||
87 | Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung | 76 | Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung | ||
88 | erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung | 77 | erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung | ||
89 | Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten | 78 | Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten | ||
90 | anzuzeigen. Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten | 79 | anzuzeigen. Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten | ||
91 | offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen | 80 | offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen | ||
92 | wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der | 81 | wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der | ||
93 | Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des | 82 | Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des | ||
94 | wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten | 83 | wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten | ||
t | 95 | entsprechend für die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des | t | 84 | entsprechend für die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts im |
96 | Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 | 85 | Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 | ||
97 | Nummer 14 sind. | 86 | Absatz 1 Nummer 14 sind. | ||
98 | (7) Verwalter von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem | 87 | (7) Verwalter von Rechtsgestaltungen im Sinne des § 3 Absatz 3 haben dem | ||
99 | Verpflichteten ihren Status offenzulegen und ihm die Angaben nach § 21 Absatz | 88 | Verpflichteten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und ihm unverzüglich die | ||
100 | 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln, wenn sie in dieser Position eine | 89 | Angaben zu übermitteln, die nach Absatz 5 zur Identifizierung aller | ||
101 | Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz | 90 | wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Absatz 3 erforderlich sind, wenn | ||
102 | 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge | 91 | sie in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion | ||
103 | durchführen. | 92 | oberhalb der in § 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a | ||
93 | genannten Schwellenbeträge durchführen. Im Falle von Trusts und anderen | ||||
94 | Rechtsgestaltungen nach § 21 sind dem Verpflichteten die Angaben nach § 21 | ||||
95 | Absatz 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln. |
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