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(1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:
(2) Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen. Die Verpflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Darüber hinaus zu berücksichtigen haben sie bei der Bewertung der Risiken zumindest
(3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Verpflichteten zu erfüllen:
(3a) Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn
(4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu erfüllen.
(5) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Transaktionen in Form von Gewinnen oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2 000 Euro oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücksspiel wird im Internet angeboten oder vermittelt. 2Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spielbank oder der sonstigen örtlichen Glücksspielstätte identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von 2 000 Euro oder mehr einschließlich des Kaufs oder Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen Spieler zugeordnet werden können.
(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
(7) 1Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu erfüllen sind. 2§ 25i Absatz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, die für ein Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.
(8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 diesem Unternehmen.
(9) 1Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine Transaktion durchgeführt werden. 2Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erbracht werden sollen, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird. 4Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend.
Allgemeine Sorgfaltspflichten | Allgemeine Sorgfaltspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Allgemeine Sorgfaltspflichten | t | 1 | Allgemeine Sorgfaltspflichten |
Allgemeine Sorgfaltspflichten | Allgemeine Sorgfaltspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind: | f | 1 | (1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn | 3 | die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn | ||
4 | auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 | 4 | auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 | ||
5 | sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu | 5 | sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu | ||
6 | berechtigt ist, | 6 | berechtigt ist, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten | 8 | die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten | ||
9 | handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich | 9 | handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich | ||
n | 10 | Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5; dies umfasst in Fällen, in denen | n | 10 | Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies |
11 | der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und | 11 | umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die | ||
12 | Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu | 12 | Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit | ||
13 | bringen, | 13 | angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die | 15 | die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die | ||
16 | angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im | 16 | angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im | ||
17 | Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, | 17 | Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich | 19 | die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich | ||
20 | bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch | 20 | bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch | ||
21 | exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen | 21 | exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen | ||
22 | nahestehende Person handelt, und | 22 | nahestehende Person handelt, und | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der | 24 | die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der | ||
25 | Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, | 25 | Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, | ||
26 | dass diese Transaktionen übereinstimmen | 26 | dass diese Transaktionen übereinstimmen | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über | 28 | mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über | ||
29 | den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, | 29 | den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, | ||
30 | über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und, | 30 | über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und, | ||
31 | b) | 31 | b) | ||
32 | soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen | 32 | soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen | ||
33 | über die Herkunft der Vermögenswerte; | 33 | über die Herkunft der Vermögenswerte; | ||
34 | im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten | 34 | im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten | ||
35 | sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter | 35 | sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter | ||
36 | Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand | 36 | Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand | ||
37 | aktualisiert werden. | 37 | aktualisiert werden. | ||
38 | (2) Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem | 38 | (2) Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem | ||
39 | jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in | 39 | jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in | ||
40 | Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, | 40 | Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, | ||
41 | entsprechen. Die Verpflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in den | 41 | entsprechen. Die Verpflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in den | ||
42 | Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Darüber hinaus zu berücksichtigen | 42 | Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Darüber hinaus zu berücksichtigen | ||
43 | haben sie bei der Bewertung der Risiken zumindest | 43 | haben sie bei der Bewertung der Risiken zumindest | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbeziehung, | 45 | den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbeziehung, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der | 47 | die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der | ||
48 | ausgeführten Transaktionen sowie | 48 | ausgeführten Transaktionen sowie | ||
49 | 3. | 49 | 3. | ||
50 | die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung. | 50 | die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung. | ||
51 | Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen | 51 | Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen | ||
52 | darlegen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf | 52 | darlegen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf | ||
53 | die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen ist. | 53 | die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen ist. | ||
54 | (3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Verpflichteten zu erfüllen: | 54 | (3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Verpflichteten zu erfüllen: | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, | 56 | bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt | 58 | bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt | ||
59 | werden, wenn es sich handelt um | 59 | werden, wenn es sich handelt um | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des | 61 | Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des | ||
62 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von | 62 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von | ||
63 | Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 | 63 | Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 | ||
64 | (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000 | 64 | (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000 | ||
65 | Euro oder mehr ausmacht, | 65 | Euro oder mehr ausmacht, | ||
66 | b) | 66 | b) | ||
67 | die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder | 67 | die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder | ||
68 | mehr, | 68 | mehr, | ||
n | n | 69 | c) | ||
70 | die Übertragung von Kryptowerten, die zum Zeitpunkt der Übertragung einem | ||||
71 | Gegenwert von 1 000 Euro oder mehr entspricht, | ||||
69 | 3. | 72 | 3. | ||
70 | ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen bestehender | 73 | ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen bestehender | ||
71 | Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen von | 74 | Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen von | ||
72 | Tatsachen, die darauf hindeuten, dass | 75 | Tatsachen, die darauf hindeuten, dass | ||
73 | a) | 76 | a) | ||
74 | es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder | 77 | es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder | ||
75 | Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche | 78 | Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche | ||
76 | handelt oder | 79 | handelt oder | ||
77 | b) | 80 | b) | ||
78 | die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, | 81 | die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, | ||
79 | 4. | 82 | 4. | ||
80 | bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen | 83 | bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen | ||
81 | Angaben zu der Identität des Vertragspartners, zu der Identität einer für den | 84 | Angaben zu der Identität des Vertragspartners, zu der Identität einer für den | ||
82 | Vertragspartner auftretenden Person oder zu der Identität des wirtschaftlich | 85 | Vertragspartner auftretenden Person oder zu der Identität des wirtschaftlich | ||
83 | Berechtigten zutreffend sind. | 86 | Berechtigten zutreffend sind. | ||
84 | (3a) Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen | 87 | (3a) Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen | ||
85 | neuen Kunden erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie | 88 | neuen Kunden erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie | ||
86 | die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter | 89 | die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter | ||
87 | Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn | 90 | Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn | ||
88 | 1. | 91 | 1. | ||
89 | sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern, | 92 | sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern, | ||
90 | 2. | 93 | 2. | ||
91 | der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des | 94 | der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des | ||
92 | betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige | 95 | betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige | ||
93 | Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder | 96 | Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder | ||
94 | 3. | 97 | 3. | ||
95 | der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar | 98 | der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar | ||
96 | 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung | 99 | 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung | ||
97 | und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu | 100 | und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu | ||
98 | verpflichtet ist. | 101 | verpflichtet ist. | ||
99 | (4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Bargeld bei der | 102 | (4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Bargeld bei der | ||
100 | Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des | 103 | Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des | ||
101 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen | 104 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen | ||
102 | Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu erfüllen. | 105 | Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu erfüllen. | ||
103 | (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 haben die allgemeinen | 106 | (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 haben die allgemeinen | ||
104 | Sorgfaltspflichten bei Transaktionen in Form von Gewinnen oder Einsätzen eines | 107 | Sorgfaltspflichten bei Transaktionen in Form von Gewinnen oder Einsätzen eines | ||
105 | Spielers in Höhe von 2 000 Euro oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das | 108 | Spielers in Höhe von 2 000 Euro oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das | ||
106 | Glücksspiel wird im Internet angeboten oder vermittelt. Der | 109 | Glücksspiel wird im Internet angeboten oder vermittelt. Der | ||
107 | Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass der | 110 | Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass der | ||
108 | Spieler bereits beim Betreten der Spielbank oder der sonstigen örtlichen | 111 | Spieler bereits beim Betreten der Spielbank oder der sonstigen örtlichen | ||
109 | Glücksspielstätte identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich | 112 | Glücksspielstätte identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich | ||
110 | sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von 2 000 Euro oder mehr | 113 | sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von 2 000 Euro oder mehr | ||
111 | einschließlich des Kaufs oder Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen | 114 | einschließlich des Kaufs oder Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen | ||
112 | Spieler zugeordnet werden können. | 115 | Spieler zugeordnet werden können. | ||
113 | (6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen | 116 | (6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen | ||
114 | Sorgfaltspflichten zu erfüllen: | 117 | Sorgfaltspflichten zu erfüllen: | ||
115 | 1. | 118 | 1. | ||
116 | bei der Vermittlung von Kaufverträgen und | 119 | bei der Vermittlung von Kaufverträgen und | ||
117 | 2. | 120 | 2. | ||
118 | bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit | 121 | bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit | ||
n | 119 | einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro. | n | 122 | einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10 |
123 | 000 Euro. | ||||
120 | (6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen | 124 | (6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen | ||
121 | Sorgfaltspflichten zu erfüllen: | 125 | Sorgfaltspflichten zu erfüllen: | ||
122 | 1. | 126 | 1. | ||
123 | als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: | 127 | als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: | ||
124 | a) | 128 | a) | ||
125 | Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände, | 129 | Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände, | ||
126 | b) | 130 | b) | ||
127 | Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei | 131 | Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei | ||
128 | welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte | 132 | welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte | ||
129 | tätigen oder entgegennehmen oder | 133 | tätigen oder entgegennehmen oder | ||
130 | c) | 134 | c) | ||
131 | Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über | 135 | Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über | ||
132 | mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und | 136 | mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und | ||
133 | 2. | 137 | 2. | ||
134 | als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von | 138 | als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von | ||
135 | mindestens 10 000 Euro. | 139 | mindestens 10 000 Euro. | ||
136 | (7) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5, die bei der | 140 | (7) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5, die bei der | ||
137 | Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit | 141 | Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit | ||
138 | der Maßgabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu | 142 | der Maßgabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu | ||
139 | erfüllen sind. § 25i Absatz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt | 143 | erfüllen sind. § 25i Absatz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt | ||
140 | entsprechend. | 144 | entsprechend. | ||
141 | (8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, die für ein | 145 | (8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, die für ein | ||
142 | Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben | 146 | Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben | ||
143 | diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar | 147 | diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar | ||
144 | erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres | 148 | erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres | ||
145 | übersteigen. | 149 | übersteigen. | ||
146 | (8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 als | 150 | (8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 als | ||
147 | Syndikusrechtsanwalt oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Verpflichteter | 151 | Syndikusrechtsanwalt oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Verpflichteter | ||
148 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als Syndikussteuerberater für ein Unternehmen | 152 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als Syndikussteuerberater für ein Unternehmen | ||
149 | tätig wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 ist, obliegen die | 153 | tätig wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 ist, obliegen die | ||
150 | Verpflichtungen nach Absatz 1 diesem Unternehmen. | 154 | Verpflichtungen nach Absatz 1 diesem Unternehmen. | ||
151 | (9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen | 155 | (9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen | ||
152 | Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die | 156 | Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die | ||
153 | Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf | 157 | Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf | ||
154 | keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung | 158 | keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung | ||
155 | bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher | 159 | bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher | ||
156 | oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu | 160 | oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu | ||
157 | beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 | 161 | beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 | ||
158 | Nummer 10 und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder | 162 | Nummer 10 und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder | ||
159 | Prozessvertretung erbracht werden sollen, es sei denn, der Verpflichtete weiß, | 163 | Prozessvertretung erbracht werden sollen, es sei denn, der Verpflichtete weiß, | ||
160 | dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der | 164 | dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der | ||
161 | Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird. Solange der | 165 | Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird. Solange der | ||
t | 162 | Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder | t | 166 | Vertragspartner seiner Pflicht nach § 12 Absatz 4 Satz 1, eine |
163 | eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz | 167 | Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 | ||
164 | 1 Satz 2 und 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 | 168 | Satz 2 und 3 oder ein Trustee, der außerhalb der Europäischen Union seinen | ||
169 | Wohnsitz oder Sitz hat, seiner Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 2 | ||||
170 | Alternative 2 und Satz 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung | ||||
165 | Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend. | 171 | abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend. |
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