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Sie können sich § 8 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind
(2) 1Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen. 2Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden. 3Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1. 4Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen. 5Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. 6Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. 7Bei der Überprüfung der Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. 8Bei Einholung von Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen.
(3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten Daten
(4) 1Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. 2In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. 3Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. 4In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
(5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgabenordnung entsprechend.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | ||||
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t | 1 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | t | 1 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind | f | 1 | (1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und | 3 | die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und | ||
4 | eingeholten Informationen | 4 | eingeholten Informationen | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
n | 6 | über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes nach § | n | 6 | über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten |
7 | 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die | 7 | Rechtsgeschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die | ||
8 | Vertragsparteien des Kaufgegenstandes auftretenden Personen und wirtschaftlich | 8 | Vertragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts | ||
9 | Berechtigten, | 9 | auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere | 11 | über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere | ||
12 | Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen | 12 | Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen | ||
13 | erforderlich sein können, | 13 | erforderlich sein können, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der | 15 | hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der | ||
n | 16 | Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 und über die | n | 16 | Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 und über die |
17 | Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, | 17 | Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
n | 19 | die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 5 Nummer 1 und | n | 19 | die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 6 Nummer 1 und |
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des | 21 | die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des | ||
22 | Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 | 22 | Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 | ||
23 | Absatz 1. | 23 | Absatz 1. | ||
24 | Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Aufzeichnungen | 24 | Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Aufzeichnungen | ||
25 | über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten | 25 | über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten | ||
t | 26 | sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach § 11 Absatz | t | 26 | sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach § 12 Absatz 4 |
27 | 5a Satz 1 ein. Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich | 27 | Satz 1 ein. Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich | ||
28 | Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität | 28 | Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität | ||
29 | nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des | 29 | nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des | ||
30 | Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen. | 30 | Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen. | ||
31 | (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a | 31 | (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a | ||
32 | sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer | 32 | sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer | ||
33 | und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument | 33 | und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument | ||
34 | ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer | 34 | ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer | ||
35 | natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder | 35 | natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder | ||
36 | zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 | 36 | zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 | ||
37 | Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer | 37 | Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer | ||
38 | Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen | 38 | Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen | ||
39 | werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser | 39 | werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser | ||
40 | Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu | 40 | Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu | ||
41 | erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des | 41 | erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des | ||
42 | Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes | 42 | Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes | ||
43 | oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische | 43 | oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische | ||
44 | Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor- | 44 | Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor- | ||
45 | Ort-Auslesens übernommen wurden. Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne | 45 | Ort-Auslesens übernommen wurden. Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne | ||
46 | des Satzes 1. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 | 46 | des Satzes 1. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 | ||
47 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung | 47 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung | ||
48 | geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von | 48 | geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von | ||
49 | Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten | 49 | Video- und Tonaufnahmen. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten | ||
50 | Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der | 50 | Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der | ||
51 | Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, | 51 | Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, | ||
52 | aufzuzeichnen. Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der | 52 | aufzuzeichnen. Im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der | ||
53 | Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität | 53 | Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Überprüfung der Identität | ||
54 | vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische | 54 | vorgelegte Dokument ausgestellt hat, das dienste- und kartenspezifische | ||
55 | Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen | 55 | Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen | ||
56 | Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung der | 56 | Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen. Bei der Überprüfung der | ||
57 | Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 | 57 | Identität anhand einer qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 | ||
58 | Nummer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei Einholung von | 58 | Nummer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei Einholung von | ||
59 | Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte | 59 | Angaben und Informationen durch Einsichtnahme in elektronisch geführte | ||
60 | Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung eines | 60 | Register oder Verzeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung eines | ||
61 | Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen. | 61 | Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben oder Informationen. | ||
62 | (3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert | 62 | (3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert | ||
63 | werden. Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten Daten | 63 | werden. Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten Daten | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen, | 65 | mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und | 67 | während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. | 69 | jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. | ||
70 | (4) Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind | 70 | (4) Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind | ||
71 | fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über | 71 | fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über | ||
72 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In | 72 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In | ||
73 | jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf | 73 | jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf | ||
74 | von zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 | 74 | von zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 | ||
75 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem | 75 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem | ||
76 | die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem | 76 | die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem | ||
77 | Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden | 77 | Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden | ||
78 | ist. | 78 | ist. | ||
79 | (5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen | 79 | (5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen | ||
80 | sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der | 80 | sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der | ||
81 | Abgabenordnung entsprechend. | 81 | Abgabenordnung entsprechend. |
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