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Sie können sich § 4 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6.
(3) 1Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. 2Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.
(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
Risikomanagement | Risikomanagement | ||||
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f | 1 | (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von | f | 1 | (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von |
2 | Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im | 2 | Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im | ||
3 | Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. | 3 | Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. | ||
4 | (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne | 4 | (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne | ||
5 | Sicherungsmaßnahmen nach § 6. | 5 | Sicherungsmaßnahmen nach § 6. | ||
6 | (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der | 6 | (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der | ||
7 | geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den | 7 | geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den | ||
8 | aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu | 8 | aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu | ||
9 | benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne | 9 | benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne | ||
10 | Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds. | 10 | Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds. | ||
11 | (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames | 11 | (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames | ||
12 | Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: | 12 | Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | bei der Vermittlung von Kaufverträgen und | 14 | bei der Vermittlung von Kaufverträgen und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen | 16 | bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen | ||
t | 17 | Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro. | t | 17 | Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro. |
18 | (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames | 18 | (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames | ||
19 | Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: | 19 | Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: | 21 | als Güterhändler bei folgenden Transaktionen: | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände, | 23 | Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei | 25 | Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei | ||
26 | welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte | 26 | welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte | ||
27 | tätigen oder entgegennehmen, oder | 27 | tätigen oder entgegennehmen, oder | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über | 29 | Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über | ||
30 | mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und | 30 | mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von | 32 | als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von | ||
33 | mindestens 10 000 Euro. | 33 | mindestens 10 000 Euro. |
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