(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und
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Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem
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risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden
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Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.
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(2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und
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Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder
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wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen
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Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei
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Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse
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unterrichtet. Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die
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Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU)
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2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische
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sektorale Risikoanalysen erstellt.
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