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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 und bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Begehung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit einer
(4) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2 ist
(5) 1Die jeweils nach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zuständige Aufsichtsbehörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesverwaltungsamt.
(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt, sofern sie nicht zugleich zuständige Aufsichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde, insbesondere für die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9, erforderlich sind.
(7) Die Aufsichtsbehörden überprüfen im Bundeszentralregister, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt.
(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 1, 2 und 9 informieren die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 über
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet, | 3 | entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse nicht dokumentiert oder regelmäßig | 5 | entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse nicht dokumentiert oder regelmäßig | ||
6 | überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, | 6 | überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen | 8 | entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen | ||
9 | internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 die | 9 | internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 die | ||
10 | Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- | 10 | Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer geschäfts- | ||
11 | und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei | 11 | und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei | ||
12 | Bedarf aktualisiert, | 12 | Bedarf aktualisiert, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungssysteme betreibt oder sie | 14 | entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungssysteme betreibt oder sie | ||
15 | nicht aktualisiert, | 15 | nicht aktualisiert, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9 nicht nachkommt, | 17 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9 nicht nachkommt, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine Information, Ergebnisse der | 19 | entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine Information, Ergebnisse der | ||
20 | Untersuchung, Erwägungsgründe oder eine nachvollziehbare Begründung des | 20 | Untersuchung, Erwägungsgründe oder eine nachvollziehbare Begründung des | ||
21 | Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet | 21 | Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet | ||
22 | oder aufbewahrt, | 22 | oder aufbewahrt, | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg | 24 | entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg | ||
25 | nicht fünf Jahre aufbewahrt, | 25 | nicht fünf Jahre aufbewahrt, | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, keine | 27 | entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, keine | ||
28 | gruppenweit einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maßnahmen schafft, | 28 | gruppenweit einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maßnahmen schafft, | ||
29 | 9. | 29 | 9. | ||
30 | entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht die | 30 | entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht die | ||
31 | wirksame Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflichten und Maßnahmen | 31 | wirksame Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflichten und Maßnahmen | ||
32 | sicherstellt, | 32 | sicherstellt, | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, | 34 | entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, | ||
35 | dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindlichen | 35 | dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindlichen | ||
36 | gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die dort | 36 | gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die dort | ||
37 | Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | 37 | Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | ||
38 | unterliegen, die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der | 38 | unterliegen, die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der | ||
39 | Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten, | 39 | Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten, | ||
40 | 11. | 40 | 11. | ||
41 | entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht | 41 | entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht | ||
42 | sicherstellt, dass die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstellen und | 42 | sicherstellt, dass die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstellen und | ||
43 | gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen | 43 | gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen | ||
44 | ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirksam | 44 | ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirksam | ||
45 | zu begegnen, oder die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde nicht über die | 45 | zu begegnen, oder die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde nicht über die | ||
46 | getroffenen Maßnahmen informiert, | 46 | getroffenen Maßnahmen informiert, | ||
47 | 12. | 47 | 12. | ||
48 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung | 48 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung | ||
49 | mit Absatz 4, zuwiderhandelt, | 49 | mit Absatz 4, zuwiderhandelt, | ||
50 | 13. | 50 | 13. | ||
51 | entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 | 51 | entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 | ||
52 | genannten Maßnahmen nicht umsetzt, | 52 | genannten Maßnahmen nicht umsetzt, | ||
53 | 14. | 53 | 14. | ||
54 | entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite Pflichten nicht umsetzt, | 54 | entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite Pflichten nicht umsetzt, | ||
55 | 15. | 55 | 15. | ||
56 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners | 56 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners | ||
57 | oder einer für den Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig, | 57 | oder einer für den Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig, | ||
58 | nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder nicht | 58 | nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder nicht | ||
59 | prüft, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, | 59 | prüft, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, | ||
60 | 16. | 60 | 16. | ||
61 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft, ob der Vertragspartner für | 61 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft, ob der Vertragspartner für | ||
62 | einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, | 62 | einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, | ||
63 | 17. | 63 | 17. | ||
64 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirtschaftlich Berechtigten nicht | 64 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirtschaftlich Berechtigten nicht | ||
65 | identifiziert, | 65 | identifiziert, | ||
66 | 18. | 66 | 18. | ||
67 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Informationen über den Zweck und die | 67 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Informationen über den Zweck und die | ||
68 | angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informationen nicht | 68 | angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informationen nicht | ||
69 | bewertet, | 69 | bewertet, | ||
70 | 19. | 70 | 19. | ||
71 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder nicht richtig feststellt, ob es | 71 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder nicht richtig feststellt, ob es | ||
72 | sich bei dem Vertragspartner oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine | 72 | sich bei dem Vertragspartner oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine | ||
73 | politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen | 73 | politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen | ||
74 | nahestehende Person handelt, | 74 | nahestehende Person handelt, | ||
75 | 20. | 75 | 20. | ||
76 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Geschäftsbeziehung, einschließlich der | 76 | entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Geschäftsbeziehung, einschließlich der | ||
77 | in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht richtig | 77 | in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht richtig | ||
78 | kontinuierlich überwacht, | 78 | kontinuierlich überwacht, | ||
79 | 21. | 79 | 21. | ||
80 | entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Umfang der allgemeinen | 80 | entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Umfang der allgemeinen | ||
81 | Sorgfaltspflichten nicht entsprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder | 81 | Sorgfaltspflichten nicht entsprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder | ||
82 | Terrorismusfinanzierung bestimmt, | 82 | Terrorismusfinanzierung bestimmt, | ||
83 | 22. | 83 | 22. | ||
84 | entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht | 84 | entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht | ||
85 | darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die | 85 | darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die | ||
86 | Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen | 86 | Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen | ||
87 | ist, | 87 | ist, | ||
88 | 23. | 88 | 23. | ||
89 | entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, | 89 | entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, | ||
90 | 24. | 90 | 24. | ||
91 | entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht, | 91 | entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht, | ||
92 | 25. | 92 | 25. | ||
93 | entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § | 93 | entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § | ||
94 | 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie | 94 | 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie | ||
95 | nicht kündigt oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion | 95 | nicht kündigt oder nicht auf andere Weise beendet oder die Transaktion | ||
96 | durchführt, | 96 | durchführt, | ||
97 | 26. | 97 | 26. | ||
98 | entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese auftretenden Personen oder | 98 | entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese auftretenden Personen oder | ||
99 | wirtschaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert, | 99 | wirtschaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert, | ||
100 | 27. | 100 | 27. | ||
101 | entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht rechtzeitig identifiziert, | 101 | entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht rechtzeitig identifiziert, | ||
102 | 28. | 102 | 28. | ||
103 | entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, | 103 | entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Identifizierung durchführt, | ||
104 | 29. | 104 | 29. | ||
105 | entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht | 105 | entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die Angaben nicht oder nicht | ||
106 | vollständig erhebt, | 106 | vollständig erhebt, | ||
107 | 30. | 107 | 30. | ||
108 | entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der Identität des | 108 | entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der Identität des | ||
109 | wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, | 109 | wirtschaftlich Berechtigten dessen Namen nicht erhebt, | ||
110 | 31. | 110 | 31. | ||
111 | entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprüfung von Transaktionen und | 111 | entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprüfung von Transaktionen und | ||
112 | die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellt, der es | 112 | die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellt, der es | ||
113 | ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu | 113 | ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu | ||
114 | melden, | 114 | melden, | ||
115 | 32. | 115 | 32. | ||
116 | entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt, | 116 | entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt, | ||
117 | 33. | 117 | 33. | ||
118 | entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder | 118 | entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder | ||
119 | Absatz 3 Nummer 1 vor der Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung | 119 | Absatz 3 Nummer 1 vor der Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung | ||
120 | nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, | 120 | nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, | ||
121 | 34. | 121 | 34. | ||
122 | entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 oder | 122 | entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 oder | ||
123 | Absatz 3 Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift, | 123 | Absatz 3 Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift, | ||
124 | 35. | 124 | 35. | ||
125 | entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder | 125 | entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder | ||
126 | Absatz 3 Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen | 126 | Absatz 3 Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen | ||
127 | Überwachung unterzieht, | 127 | Überwachung unterzieht, | ||
128 | 36. | 128 | 36. | ||
129 | entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3 | 129 | entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3 | ||
130 | Nummer 2 keine Informationen einholt, | 130 | Nummer 2 keine Informationen einholt, | ||
131 | 37. | 131 | 37. | ||
132 | entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht | 132 | entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht | ||
133 | die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, | 133 | die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, | ||
134 | 38. | 134 | 38. | ||
135 | entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht | 135 | entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht | ||
136 | die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten Überwachung unterzieht, | 136 | die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten Überwachung unterzieht, | ||
137 | 39. | 137 | 39. | ||
138 | entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die | 138 | entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die | ||
139 | Transaktion nicht untersucht, | 139 | Transaktion nicht untersucht, | ||
140 | 40. | 140 | 40. | ||
141 | entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die | 141 | entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die | ||
142 | zugrunde liegende Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen | 142 | zugrunde liegende Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuierlichen | ||
143 | Überwachung unterzieht, | 143 | Überwachung unterzieht, | ||
144 | 41. | 144 | 41. | ||
145 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine | 145 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine | ||
146 | ausreichenden Informationen einholt, | 146 | ausreichenden Informationen einholt, | ||
147 | 42. | 147 | 42. | ||
148 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht | 148 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht | ||
149 | die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, | 149 | die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einholt, | ||
150 | 43. | 150 | 43. | ||
151 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 die | 151 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 die | ||
152 | Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert, | 152 | Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert, | ||
153 | 44. | 153 | 44. | ||
154 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 | 154 | entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 | ||
155 | Nummer 4 keine Maßnahmen ergreift, | 155 | Nummer 4 keine Maßnahmen ergreift, | ||
156 | 45. | 156 | 45. | ||
157 | entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer vollziehbaren Anordnung der | 157 | entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer vollziehbaren Anordnung der | ||
158 | Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, | 158 | Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, | ||
159 | 46. | 159 | 46. | ||
160 | entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücksspiel zulässt, | 160 | entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücksspiel zulässt, | ||
161 | 47. | 161 | 47. | ||
162 | entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder | 162 | entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder | ||
163 | entgegennimmt, | 163 | entgegennimmt, | ||
164 | 48. | 164 | 48. | ||
165 | entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten auf | 165 | entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten auf | ||
166 | anderen als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zulässt, | 166 | anderen als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zulässt, | ||
167 | 49. | 167 | 49. | ||
168 | entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflichten nicht nachkommt, | 168 | entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflichten nicht nachkommt, | ||
169 | 50. | 169 | 50. | ||
170 | entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Transaktionen auf ein Zahlungskonto | 170 | entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Transaktionen auf ein Zahlungskonto | ||
171 | vornimmt, | 171 | vornimmt, | ||
172 | 51. | 172 | 51. | ||
173 | entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde | 173 | entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde | ||
174 | den Verwendungszweck nicht hinreichend spezifiziert, | 174 | den Verwendungszweck nicht hinreichend spezifiziert, | ||
175 | 52. | 175 | 52. | ||
176 | entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige Identifizierung nicht oder | 176 | entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige Identifizierung nicht oder | ||
177 | nicht rechtzeitig durchführt, | 177 | nicht rechtzeitig durchführt, | ||
178 | 53. | 178 | 53. | ||
179 | entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch einen | 179 | entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch einen | ||
180 | Dritten ausführen lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist, | 180 | Dritten ausführen lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist, | ||
181 | 54. | 181 | 54. | ||
182 | entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur | 182 | entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur | ||
183 | Verfügung stellt, | 183 | Verfügung stellt, | ||
184 | 55. | 184 | 55. | ||
185 | entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten | 185 | entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten | ||
186 | a) | 186 | a) | ||
187 | nicht einholt, | 187 | nicht einholt, | ||
188 | b) | 188 | b) | ||
189 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, | 189 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, | ||
190 | c) | 190 | c) | ||
191 | nicht auf aktuellem Stand hält oder | 191 | nicht auf aktuellem Stand hält oder | ||
192 | d) | 192 | d) | ||
193 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der | 193 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der | ||
194 | registerführenden Stelle mitteilt, | 194 | registerführenden Stelle mitteilt, | ||
195 | 56. | 195 | 56. | ||
196 | entgegen § 20 Absatz 1a seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht | 196 | entgegen § 20 Absatz 1a seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht | ||
197 | vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | 197 | vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | ||
198 | 57. | 198 | 57. | ||
199 | ohne von der mitteilungspflichtigen Vereinigung dazu ermächtigt worden zu | 199 | ohne von der mitteilungspflichtigen Vereinigung dazu ermächtigt worden zu | ||
200 | sein, der registerführenden Stelle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten | 200 | sein, der registerführenden Stelle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten | ||
201 | zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitteilt, | 201 | zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitteilt, | ||
202 | 58. | 202 | 58. | ||
203 | entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht | 203 | entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht | ||
204 | vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | 204 | vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | ||
205 | 59. | 205 | 59. | ||
206 | entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder Absatz 3b Satz 1 seine | 206 | entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder Absatz 3b Satz 1 seine | ||
207 | Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | 207 | Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||
208 | rechtzeitig erfüllt, | 208 | rechtzeitig erfüllt, | ||
209 | 60. | 209 | 60. | ||
210 | entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt, | 210 | entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt, | ||
211 | 61. | 211 | 61. | ||
212 | entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten | 212 | entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten | ||
213 | a) | 213 | a) | ||
214 | nicht einholt, | 214 | nicht einholt, | ||
215 | b) | 215 | b) | ||
216 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, | 216 | nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, | ||
217 | c) | 217 | c) | ||
218 | nicht auf aktuellem Stand hält oder | 218 | nicht auf aktuellem Stand hält oder | ||
219 | d) | 219 | d) | ||
220 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der | 220 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der | ||
221 | registerführenden Stelle mitteilt, | 221 | registerführenden Stelle mitteilt, | ||
222 | 62. | 222 | 62. | ||
223 | entgegen § 21 Absatz 1a oder 1b seine Mitteilungspflicht nicht, nicht | 223 | entgegen § 21 Absatz 1a oder 1b seine Mitteilungspflicht nicht, nicht | ||
224 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | 224 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, | ||
225 | 63. | 225 | 63. | ||
226 | eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 nicht | 226 | eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 nicht | ||
227 | berichtigt, | 227 | berichtigt, | ||
228 | 64. | 228 | 64. | ||
229 | die Einsichtnahme in das Transparenzregister entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 | 229 | die Einsichtnahme in das Transparenzregister entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 | ||
230 | Nummer 2 oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht oder | 230 | Nummer 2 oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht oder | ||
231 | sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister | 231 | sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister | ||
232 | verschafft, | 232 | verschafft, | ||
233 | 65. | 233 | 65. | ||
234 | entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt, | 234 | entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt, | ||
235 | 66. | 235 | 66. | ||
236 | als Verpflichteter entgegen § 23a Absatz 3 Informationen oder Dokumente | 236 | als Verpflichteter entgegen § 23a Absatz 3 Informationen oder Dokumente | ||
237 | nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, | 237 | nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, | ||
238 | 67. | 238 | 67. | ||
239 | entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht | 239 | entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht | ||
240 | vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 240 | vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | ||
241 | 68. | 241 | 68. | ||
242 | entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anordnung oder Weisung nicht, | 242 | entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anordnung oder Weisung nicht, | ||
243 | nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, | 243 | nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, | ||
244 | 69. | 244 | 69. | ||
245 | entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 245 | entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig | ||
246 | oder nicht rechtzeitig abgibt, | 246 | oder nicht rechtzeitig abgibt, | ||
247 | 70. | 247 | 70. | ||
248 | entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung nicht unverzüglich nachholt, | 248 | entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung nicht unverzüglich nachholt, | ||
249 | 71. | 249 | 71. | ||
250 | eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht beachtet, | 250 | eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht beachtet, | ||
251 | 72. | 251 | 72. | ||
252 | Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | 252 | Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | ||
253 | nicht rechtzeitig gibt, | 253 | nicht rechtzeitig gibt, | ||
254 | 73. | 254 | 73. | ||
255 | entgegen § 52 Absatz 1 und 6 | 255 | entgegen § 52 Absatz 1 und 6 | ||
256 | a) | 256 | a) | ||
257 | Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 257 | Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
258 | erteilt oder | 258 | erteilt oder | ||
259 | b) | 259 | b) | ||
260 | Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 260 | Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
261 | vorlegt oder | 261 | vorlegt oder | ||
262 | 74. | 262 | 74. | ||
263 | entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. | 263 | entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. | ||
264 | Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis | 264 | Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis | ||
265 | zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu | 265 | zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu | ||
266 | einhunderttausend Euro geahndet werden. | 266 | einhunderttausend Euro geahndet werden. | ||
267 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 267 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
268 | 1. | 268 | 1. | ||
269 | entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Leitungsebene benennt, | 269 | entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Leitungsebene benennt, | ||
270 | 2. | 270 | 2. | ||
271 | entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen | 271 | entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen | ||
272 | Stellvertreter bestellt, | 272 | Stellvertreter bestellt, | ||
273 | 3. | 273 | 3. | ||
274 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig | 274 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig | ||
275 | nachkommt, | 275 | nachkommt, | ||
276 | 4. | 276 | 4. | ||
277 | entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, keinen | 277 | entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, keinen | ||
278 | Gruppengeldwäschebeauftragten bestellt, | 278 | Gruppengeldwäschebeauftragten bestellt, | ||
279 | 5. | 279 | 5. | ||
280 | entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 die | 280 | entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 2 die | ||
281 | Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere | 281 | Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere | ||
282 | Weise beendet oder die Transaktion durchführt, | 282 | Weise beendet oder die Transaktion durchführt, | ||
283 | 6. | 283 | 6. | ||
284 | entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführt oder | 284 | entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transaktion durchführt oder | ||
285 | 7. | 285 | 7. | ||
286 | entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 den Vertragspartner, den | 286 | entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 den Vertragspartner, den | ||
287 | Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt. | 287 | Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt. | ||
288 | Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis | 288 | Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis | ||
289 | zu einhundertfünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung mit einer | 289 | zu einhundertfünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung mit einer | ||
290 | Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu | 290 | Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu | ||
291 | fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 291 | fünfzigtausend Euro geahndet werden. | ||
292 | (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 und bei vorsätzlicher oder | 292 | (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 und bei vorsätzlicher oder | ||
293 | leichtfertiger Begehung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit einer | 293 | leichtfertiger Begehung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit einer | ||
294 | 1. | 294 | 1. | ||
295 | Geldbuße bis zu einer Million Euro oder | 295 | Geldbuße bis zu einer Million Euro oder | ||
296 | 2. | 296 | 2. | ||
297 | Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen | 297 | Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen | ||
298 | Vorteils, | 298 | Vorteils, | ||
299 | wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen | 299 | wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen | ||
300 | Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und | 300 | Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und | ||
301 | vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Verpflichteten gemäß | 301 | vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Verpflichteten gemäß | ||
302 | § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die juristische Personen oder | 302 | § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die juristische Personen oder | ||
303 | Personenvereinigungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße | 303 | Personenvereinigungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße | ||
304 | verhängt werden. In diesen Fällen darf die Geldbuße den höheren der folgenden | 304 | verhängt werden. In diesen Fällen darf die Geldbuße den höheren der folgenden | ||
305 | Beträge nicht übersteigen: | 305 | Beträge nicht übersteigen: | ||
306 | 1. | 306 | 1. | ||
307 | fünf Millionen Euro oder | 307 | fünf Millionen Euro oder | ||
308 | 2. | 308 | 2. | ||
309 | 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die | 309 | 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die | ||
310 | Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung | 310 | Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung | ||
311 | vorausgegangen ist, erzielt hat. | 311 | vorausgegangen ist, erzielt hat. | ||
312 | Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die | 312 | Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die | ||
313 | natürliche Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf | 313 | natürliche Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf | ||
314 | Millionen Euro verhängt werden. | 314 | Millionen Euro verhängt werden. | ||
315 | (4) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2 ist | 315 | (4) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2 ist | ||
316 | 1. | 316 | 1. | ||
t | 317 | bei Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten | t | 317 | bei Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und |
318 | nach § 340 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag, der sich ergibt aus dem auf | 318 | Finanzdienstleistungsinstituten nach § 340 des Handelsgesetzbuchs der | ||
319 | das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, | 319 | Gesamtbetrag, der sich ergibt aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen | ||
320 | 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Abschnitt B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie | 320 | Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 | ||
321 | 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den | 321 | Abschnitt B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. | ||
322 | konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom | 322 | Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von | ||
323 | 31.12.1986, S. 1), abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese | 323 | Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1), abzüglich | ||
324 | Erträge erhobener Steuern, | 324 | der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | ||
325 | 2. | 325 | 2. | ||
326 | bei Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag, der sich ergibt aus dem auf | 326 | bei Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag, der sich ergibt aus dem auf | ||
327 | das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit | 327 | das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit | ||
328 | Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | 328 | Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | ||
329 | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen | 329 | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen | ||
330 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger | 330 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger | ||
331 | direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | 331 | direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | ||
332 | 3. | 332 | 3. | ||
333 | im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das | 333 | im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das | ||
334 | Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der | 334 | Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der | ||
335 | Richtlinie 2013/34/EU. | 335 | Richtlinie 2013/34/EU. | ||
336 | Handelt es sich bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um ein | 336 | Handelt es sich bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um ein | ||
337 | Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen, so ist anstelle des | 337 | Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen, so ist anstelle des | ||
338 | Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige | 338 | Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung der jeweilige | ||
339 | Gesamtbetrag in demjenigen Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, | 339 | Gesamtbetrag in demjenigen Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, | ||
340 | der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der | 340 | der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der | ||
341 | Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz | 341 | Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz | ||
342 | 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der | 342 | 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der | ||
343 | den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu | 343 | den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu | ||
344 | ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche | 344 | ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche | ||
345 | Geschäftsjahr nicht verfügbar, so ist der Jahresabschluss oder | 345 | Geschäftsjahr nicht verfügbar, so ist der Jahresabschluss oder | ||
346 | Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. | 346 | Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. | ||
347 | Ist auch der Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das unmittelbar | 347 | Ist auch der Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das unmittelbar | ||
348 | vorausgehende Geschäftsjahr nicht verfügbar, so kann der Gesamtumsatz | 348 | vorausgehende Geschäftsjahr nicht verfügbar, so kann der Gesamtumsatz | ||
349 | geschätzt werden. | 349 | geschätzt werden. | ||
350 | (5) Die jeweils nach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zuständige | 350 | (5) Die jeweils nach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zuständige | ||
351 | Aufsichtsbehörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des | 351 | Aufsichtsbehörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
352 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 | 352 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 | ||
353 | Satz 1 Nummer 54 bis 66 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des | 353 | Satz 1 Nummer 54 bis 66 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
354 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesverwaltungsamt. | 354 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesverwaltungsamt. | ||
355 | (6) Die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt, sofern sie nicht zugleich | 355 | (6) Die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt, sofern sie nicht zugleich | ||
356 | zuständige Aufsichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Informationen | 356 | zuständige Aufsichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Informationen | ||
357 | einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, | 357 | einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, | ||
358 | soweit die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde, | 358 | soweit die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde, | ||
359 | insbesondere für die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9, erforderlich | 359 | insbesondere für die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9, erforderlich | ||
360 | sind. | 360 | sind. | ||
361 | (7) Die Aufsichtsbehörden überprüfen im Bundeszentralregister, ob eine | 361 | (7) Die Aufsichtsbehörden überprüfen im Bundeszentralregister, ob eine | ||
362 | einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. | 362 | einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. | ||
363 | (8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 1, 2 und 9 informieren | 363 | (8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 1, 2 und 9 informieren | ||
364 | die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der | 364 | die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der | ||
365 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 über | 365 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 über | ||
366 | 1. | 366 | 1. | ||
367 | die gegen diese Verpflichteten verhängten Geldbußen, | 367 | die gegen diese Verpflichteten verhängten Geldbußen, | ||
368 | 2. | 368 | 2. | ||
369 | sonstige Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes | 369 | sonstige Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes | ||
370 | oder anderer Gesetze zur Verhinderung von Geldwäsche oder von | 370 | oder anderer Gesetze zur Verhinderung von Geldwäsche oder von | ||
371 | Terrorismusfinanzierung und | 371 | Terrorismusfinanzierung und | ||
372 | 3. | 372 | 3. | ||
373 | diesbezügliche Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse. | 373 | diesbezügliche Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse. |
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