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(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 16, die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztransfer im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes darstellen, nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, wenn
(3) 1Für Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken, von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen, von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro getätigt werden. 2Die Identifizierung des Erstehers soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen die Erhebung des Geburtsorts und der Staatsangehörigkeit sowie bei Personengesellschaften und juristischen Personen die Erhebung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsorgans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht erforderlich.
(4) 1Für Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro getätigt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändete Gegenstände verwertet werden. 3Die Identifizierung des Erstehers soll bei Zuschlag erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots. 4Nach Satz 1 verpflichtete Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurückgreifen.
Verpflichtete, Verordnungsermächtigung | Verpflichtete, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verpflichtete, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Verpflichtete, Verordnungsermächtigung |
Verpflichtete, Verordnungsermächtigung | Verpflichtete, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres | f | 1 | (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres |
2 | Gewerbes oder Berufs handeln, | 2 | Gewerbes oder Berufs handeln, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der | 4 | Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der | ||
5 | in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, | 5 | in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, | ||
6 | und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von | 6 | und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von | ||
7 | Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, | 7 | Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, | 9 | Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, | ||
10 | mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des | 10 | mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10 des | ||
t | 11 | Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen | t | 11 | Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, im Inland gelegene Zweigstellen und |
12 | und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im | 12 | Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland | ||
13 | sowie Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und | ||||
14 | im Inland gelegene Niederlassungen vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im | ||||
13 | Ausland, | 15 | Ausland, | ||
14 | 3. | 16 | 3. | ||
15 | Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 3 des | 17 | Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 3 des | ||
16 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und | 18 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und | ||
17 | Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland, | 19 | Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland, | ||
18 | 4. | 20 | 4. | ||
19 | Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld- | 21 | Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld- | ||
20 | Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie diejenigen | 22 | Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie diejenigen | ||
21 | Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat | 23 | Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat | ||
22 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agenten | 24 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agenten | ||
23 | nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder über E-Geld-Agenten | 25 | nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder über E-Geld-Agenten | ||
24 | nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes niedergelassen sind, | 26 | nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes niedergelassen sind, | ||
25 | 5. | 27 | 5. | ||
26 | selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1 | 28 | selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts nach § 1 | ||
27 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder | 29 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder | ||
28 | rücktauschen, | 30 | rücktauschen, | ||
29 | 6. | 31 | 6. | ||
30 | Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und | 32 | Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und | ||
31 | Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht | 33 | Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht | ||
32 | bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind, | 34 | bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind, | ||
33 | 7. | 35 | 7. | ||
34 | Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG | 36 | Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG | ||
35 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die | 37 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die | ||
36 | Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit | 38 | Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit | ||
37 | (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene | 39 | (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene | ||
38 | Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils | 40 | Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie jeweils | ||
39 | a) | 41 | a) | ||
40 | Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten, | 42 | Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten, | ||
41 | b) | 43 | b) | ||
42 | Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, | 44 | Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, | ||
43 | c) | 45 | c) | ||
44 | Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes | 46 | Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes | ||
45 | vergeben oder | 47 | vergeben oder | ||
46 | d) | 48 | d) | ||
47 | Kapitalisierungsprodukte anbieten, | 49 | Kapitalisierungsprodukte anbieten, | ||
48 | 8. | 50 | 8. | ||
49 | Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit | 51 | Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit | ||
50 | sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder | 52 | sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder | ||
51 | Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer | 53 | Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer | ||
52 | 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene | 54 | 1 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene | ||
53 | Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, | 55 | Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, | ||
54 | 9. | 56 | 9. | ||
55 | Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des | 57 | Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des | ||
56 | Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU- | 58 | Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU- | ||
57 | Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie | 59 | Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie | ||
58 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik | 60 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik | ||
59 | Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für | 61 | Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für | ||
60 | Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des | 62 | Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des | ||
61 | Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen, | 63 | Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen, | ||
62 | 10. | 64 | 10. | ||
63 | Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie | 65 | Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie | ||
64 | a) | 66 | a) | ||
65 | für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften | 67 | für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften | ||
66 | mitwirken: | 68 | mitwirken: | ||
67 | aa) | 69 | aa) | ||
68 | Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, | 70 | Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, | ||
69 | bb) | 71 | bb) | ||
70 | Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, | 72 | Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, | ||
71 | cc) | 73 | cc) | ||
72 | Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, | 74 | Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, | ||
73 | dd) | 75 | dd) | ||
74 | Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von | 76 | Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von | ||
75 | Gesellschaften erforderlichen Mittel, | 77 | Gesellschaften erforderlichen Mittel, | ||
76 | ee) | 78 | ee) | ||
77 | Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften | 79 | Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften | ||
78 | oder ähnlichen Strukturen, | 80 | oder ähnlichen Strukturen, | ||
79 | b) | 81 | b) | ||
80 | im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen | 82 | im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen | ||
81 | durchführen, | 83 | durchführen, | ||
82 | c) | 84 | c) | ||
83 | den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle | 85 | den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle | ||
84 | Strategie oder damit verbundene Fragen beraten, | 86 | Strategie oder damit verbundene Fragen beraten, | ||
85 | d) | 87 | d) | ||
86 | Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder | 88 | Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder | ||
87 | Übernahmen erbringen oder | 89 | Übernahmen erbringen oder | ||
88 | e) | 90 | e) | ||
89 | geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, | 91 | geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, | ||
90 | 11. | 92 | 11. | ||
91 | Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und | 93 | Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und | ||
92 | registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie | 94 | registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie | ||
93 | Tätigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a bis d erbringen, ausgenommen die | 95 | Tätigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a bis d erbringen, ausgenommen die | ||
94 | Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des | 96 | Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des | ||
95 | Rechtsdienstleistungsgesetzes, | 97 | Rechtsdienstleistungsgesetzes, | ||
96 | 12. | 98 | 12. | ||
97 | Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, | 99 | Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, | ||
98 | Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes | 100 | Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes | ||
99 | genannten Vereine | 101 | genannten Vereine | ||
100 | 13. | 102 | 13. | ||
101 | Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, | 103 | Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, | ||
102 | die nicht den unter den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie | 104 | die nicht den unter den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie | ||
103 | für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: | 105 | für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: | ||
104 | a) | 106 | a) | ||
105 | Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft, | 107 | Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft, | ||
106 | b) | 108 | b) | ||
107 | Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen | 109 | Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen | ||
108 | Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines | 110 | Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines | ||
109 | Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren | 111 | Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren | ||
110 | Funktion, | 112 | Funktion, | ||
111 | c) | 113 | c) | ||
112 | Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse | 114 | Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse | ||
113 | und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische | 115 | und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische | ||
114 | Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 | 116 | Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 | ||
115 | Absatz 3, | 117 | Absatz 3, | ||
116 | d) | 118 | d) | ||
117 | Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 | 119 | Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 | ||
118 | Absatz 3, | 120 | Absatz 3, | ||
119 | e) | 121 | e) | ||
120 | Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere | 122 | Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere | ||
121 | Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte | 123 | Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte | ||
122 | Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den | 124 | Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den | ||
123 | Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf | 125 | Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf | ||
124 | Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, | 126 | Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, | ||
125 | f) | 127 | f) | ||
126 | Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d | 128 | Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d | ||
127 | und e genannten Funktionen auszuüben, | 129 | und e genannten Funktionen auszuüben, | ||
128 | 14. | 130 | 14. | ||
129 | Immobilienmakler, | 131 | Immobilienmakler, | ||
130 | 15. | 132 | 15. | ||
131 | Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt | 133 | Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt | ||
132 | um | 134 | um | ||
133 | a) | 135 | a) | ||
134 | Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung, | 136 | Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung, | ||
135 | b) | 137 | b) | ||
136 | Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und | 138 | Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und | ||
137 | Lotteriegesetzes betreiben, | 139 | Lotteriegesetzes betreiben, | ||
138 | c) | 140 | c) | ||
139 | Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die | 141 | Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die | ||
140 | Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland | 142 | Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland | ||
141 | jeweils zuständigen Behörde verfügen, | 143 | jeweils zuständigen Behörde verfügen, | ||
142 | d) | 144 | d) | ||
143 | Soziallotterien und | 145 | Soziallotterien und | ||
144 | 16. | 146 | 16. | ||
145 | Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung | 147 | Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung | ||
146 | in Zollfreigebieten erfolgt. | 148 | in Zollfreigebieten erfolgt. | ||
147 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne | 149 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne | ||
148 | Zustimmung des Bundesrates Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 16, | 150 | Zustimmung des Bundesrates Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 16, | ||
149 | die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztransfer im Sinne von § 1 Absatz 1 | 151 | die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztransfer im Sinne von § 1 Absatz 1 | ||
150 | Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes darstellen, nur | 152 | Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes darstellen, nur | ||
151 | gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes | 153 | gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes | ||
152 | Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, vom | 154 | Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, vom | ||
153 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, wenn | 155 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, wenn | ||
154 | 1. | 156 | 1. | ||
155 | die Finanztätigkeit auf einzelne Transaktionen beschränkt ist, die in | 157 | die Finanztätigkeit auf einzelne Transaktionen beschränkt ist, die in | ||
156 | absoluter Hinsicht je Kunde und einzelne Transaktion den Betrag von 1 000 Euro | 158 | absoluter Hinsicht je Kunde und einzelne Transaktion den Betrag von 1 000 Euro | ||
157 | nicht überschreitet, | 159 | nicht überschreitet, | ||
158 | 2. | 160 | 2. | ||
159 | der Umsatz der Finanztätigkeit insgesamt nicht über 5 Prozent des jährlichen | 161 | der Umsatz der Finanztätigkeit insgesamt nicht über 5 Prozent des jährlichen | ||
160 | Gesamtumsatzes der betroffenen Verpflichteten hinausgeht, | 162 | Gesamtumsatzes der betroffenen Verpflichteten hinausgeht, | ||
161 | 3. | 163 | 3. | ||
162 | die Finanztätigkeit lediglich eine mit der ausgeübten Haupttätigkeit | 164 | die Finanztätigkeit lediglich eine mit der ausgeübten Haupttätigkeit | ||
163 | zusammenhängende Nebentätigkeit darstellt und | 165 | zusammenhängende Nebentätigkeit darstellt und | ||
164 | 4. | 166 | 4. | ||
165 | die Finanztätigkeit nur für Kunden der Haupttätigkeit und nicht für die | 167 | die Finanztätigkeit nur für Kunden der Haupttätigkeit und nicht für die | ||
166 | allgemeine Öffentlichkeit erbracht wird. | 168 | allgemeine Öffentlichkeit erbracht wird. | ||
167 | In diesem Fall hat es die Europäische Kommission zeitnah zu unterrichten. | 169 | In diesem Fall hat es die Europäische Kommission zeitnah zu unterrichten. | ||
168 | (3) Für Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten im | 170 | (3) Für Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten im | ||
169 | Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken, von im Schiffsregister | 171 | Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken, von im Schiffsregister | ||
170 | eingetragenen Schiffen, von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister | 172 | eingetragenen Schiffen, von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister | ||
171 | eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, und | 173 | eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, und | ||
172 | Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5 und | 174 | Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5 und | ||
173 | 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur | 175 | 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur | ||
174 | Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 176 | Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||
175 | entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 | 177 | entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10 000 | ||
176 | Euro getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers soll unmittelbar | 178 | Euro getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers soll unmittelbar | ||
177 | nach Erteilung des Zuschlags erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des | 179 | nach Erteilung des Zuschlags erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des | ||
178 | Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen die Erhebung des Geburtsorts und | 180 | Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen die Erhebung des Geburtsorts und | ||
179 | der Staatsangehörigkeit sowie bei Personengesellschaften und juristischen | 181 | der Staatsangehörigkeit sowie bei Personengesellschaften und juristischen | ||
180 | Personen die Erhebung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsorgans | 182 | Personen die Erhebung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsorgans | ||
181 | oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht erforderlich. | 183 | oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht erforderlich. | ||
182 | (4) Für Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen | 184 | (4) Für Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen | ||
183 | Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten die in den | 185 | Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten die in den | ||
184 | Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie | 186 | Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie | ||
185 | die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für | 187 | die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für | ||
186 | Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit | 188 | Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit | ||
187 | Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro getätigt werden. Satz 1 gilt | 189 | Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro getätigt werden. Satz 1 gilt | ||
188 | nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändete Gegenstände | 190 | nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändete Gegenstände | ||
189 | verwertet werden. Die Identifizierung des Erstehers soll bei Zuschlag | 191 | verwertet werden. Die Identifizierung des Erstehers soll bei Zuschlag | ||
190 | erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots. Nach Satz 1 | 192 | erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots. Nach Satz 1 | ||
191 | verpflichtete Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen | 193 | verpflichtete Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen | ||
192 | Rechts können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte | 194 | Rechts können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte | ||
193 | zurückgreifen. | 195 | zurückgreifen. |
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