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Sie können sich § 187 GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |||||
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t | t | 1 | (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden. | ||
2 | (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, | ||||
3 | einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am | ||||
4 | 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende | ||||
5 | geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. | ||||
6 | (3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf | ||||
7 | Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden | ||||
8 | sind. § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach | ||||
9 | § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 | ||||
10 | entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen | ||||
11 | eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen | ||||
12 | eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht | ||||
13 | verjährt waren. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der | ||||
14 | Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 | ||||
15 | entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. Juni 2017 nach | ||||
16 | den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften. | ||||
17 | (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom | ||||
18 | Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in Rechtsstreiten | ||||
19 | anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. | ||||
20 | (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes | ||||
21 | über Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juristischen Person oder | ||||
22 | Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. Juni 2017 | ||||
23 | erfolgt. War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die | ||||
24 | Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. | ||||
25 | (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. | ||||
26 | Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind. | ||||
27 | (7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. | ||||
28 | März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen | ||||
29 | ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist | ||||
30 | nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 | ||||
31 | Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 | ||||
32 | 1. | ||||
33 | die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das | ||||
34 | Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die | ||||
35 | Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, | ||||
36 | 2. | ||||
37 | die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder | ||||
38 | 3. | ||||
39 | der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war. | ||||
40 | (8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht | ||||
41 | anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach | ||||
42 | § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. | ||||
43 | (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im | ||||
44 | Krankenhausbereich, soweit | ||||
45 | 1. | ||||
46 | der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren | ||||
47 | Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum | ||||
48 | Gegenstand hat, | ||||
49 | 2. | ||||
50 | dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften | ||||
51 | entgegenstehen und dies das Land bei Antragstellung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 | ||||
52 | Buchstabe a der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung bestätigt hat, | ||||
53 | 3. | ||||
54 | das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a | ||||
55 | Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 | ||||
56 | Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in einem | ||||
57 | Auszahlungsbescheid nach § 15 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung | ||||
58 | festgestellt wurde und | ||||
59 | 4. | ||||
60 | der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2027 vollzogen wird. | ||||
61 | Ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist dem Bundeskartellamt nach | ||||
62 | Vollzug anzuzeigen. Für die Evaluierung dieser Regelung sind die §§ 32e und 21 | ||||
63 | Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Für | ||||
64 | die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser | ||||
65 | Regelung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Versorgungsqualität können | ||||
66 | Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. | ||||
67 | (10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, | ||||
68 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das | ||||
69 | Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der | ||||
70 | Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, | ||||
71 | Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über | ||||
72 | Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass | ||||
73 | 1. | ||||
74 | Informationen ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran | ||||
75 | anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von | ||||
76 | der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden | ||||
77 | dürfen und | ||||
78 | 2. | ||||
79 | eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein Ausschluss der | ||||
80 | Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie Dritten zu beachten ist, | ||||
81 | soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland | ||||
82 | übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rahmen der nach den §§ | ||||
83 | 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. | ||||
84 | Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag | ||||
85 | anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirksam geworden ist. | ||||
86 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter Angabe | ||||
87 | der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft | ||||
88 | und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen | ||||
89 | Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen | ||||
90 | Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der | ||||
91 | Wettbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt. |
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