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Sie können sich § 47k GWB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. 2Sie beobachtet den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. 3Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.
(2) 1Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert nach der jeweiligen Sorte an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. 2Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung verpflichtet.
(3) 1Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. 2Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des Personenkreises aufgesucht werden können.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den Vorgang an sie abgeben. Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde leitet sie alle von dieser für deren Aufgaben nach diesem Gesetz benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:
(5) 1Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. 2Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. 3Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen.
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere
(9) 1Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. 2§ 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend.
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe | ||||
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n | 2 | eingerichtet. Sie beobachtet den Handel mit Kraftstoffen, um den | n | 2 | eingerichtet. Sie beobachtet die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von |
3 | Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ | 3 | und des Handels mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und | ||
4 | 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über | 4 | Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die | ||
5 | die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre | 5 | Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | ||
6 | Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr. | 6 | zu erleichtern. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 | ||
7 | wahr. | ||||
7 | (2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern | 8 | (2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe | ||
8 | Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach | 9 | zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der | ||
9 | Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder Änderung ihrer | 10 | Rechtsverordnung nach Absatz 8 | ||
10 | Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und differenziert nach der jeweiligen Sorte | 11 | 1. | ||
12 | bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und | ||||
13 | unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte sowie | ||||
14 | 2. | ||||
15 | die im Laufe eines bestimmten Zeitraums abgegebenen Kraftstoffmengen | ||||
16 | unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte | ||||
11 | an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem | 17 | an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln. Werden dem | ||
12 | Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist | 18 | Betreiber die Verkaufspreise von einem anderen Unternehmen vorgegeben, so ist | ||
13 | das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung | 19 | das Unternehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt, zur Übermittlung | ||
14 | verpflichtet. | 20 | verpflichtet. | ||
15 | (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und | 21 | (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und | ||
16 | Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an | 22 | Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an | ||
17 | öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des | 23 | öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des | ||
18 | Personenkreises aufgesucht werden können. | 24 | Personenkreises aufgesucht werden können. | ||
19 | (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 | 25 | (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 | ||
20 | genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle | 26 | genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle | ||
21 | für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den | 27 | für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den | ||
22 | Vorgang an sie abgeben. Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde leitet | 28 | Vorgang an sie abgeben. Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde leitet | ||
23 | sie alle von dieser für deren Aufgaben nach diesem Gesetz benötigten oder | 29 | sie alle von dieser für deren Aufgaben nach diesem Gesetz benötigten oder | ||
24 | angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die | 30 | angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die | ||
25 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 | 31 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 | ||
26 | erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung: | 32 | erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung: | ||
27 | 1. | 33 | 1. | ||
28 | dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für statistische Zwecke und | 34 | dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für statistische Zwecke und | ||
29 | zu Evaluierungszwecken sowie | 35 | zu Evaluierungszwecken sowie | ||
30 | 2. | 36 | 2. | ||
31 | der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz. | 37 | der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz. | ||
32 | Standortinformationen, aggregierte oder ältere Daten kann die | 38 | Standortinformationen, aggregierte oder ältere Daten kann die | ||
33 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auch an weitere Behörden und Stellen | 39 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auch an weitere Behörden und Stellen | ||
34 | der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung für deren gesetzliche Aufgaben | 40 | der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltung für deren gesetzliche Aufgaben | ||
n | 35 | weitergeben. | n | 41 | weitergeben, Mengendaten jedoch nur derart aggregiert, dass die Betriebs- und |
42 | Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Betreiber gewahrt bleiben. | ||||
36 | (5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der | 43 | (5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der | ||
37 | Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen | 44 | Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen | ||
38 | Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum | 45 | Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum | ||
39 | Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung | 46 | Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung | ||
40 | oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen | 47 | oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen | ||
41 | die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung | 48 | die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung | ||
42 | nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die | 49 | nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die | ||
43 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser | 50 | Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser | ||
44 | Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen. | 51 | Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen. | ||
45 | (6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle | 52 | (6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle | ||
46 | Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, | 53 | Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, | ||
47 | Integrität und Schutz der eingehenden Informationen. | 54 | Integrität und Schutz der eingehenden Informationen. | ||
48 | (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für | 55 | (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für | ||
49 | Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b. | 56 | Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b. | ||
50 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege | 57 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege | ||
51 | der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 58 | der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
n | 52 | Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach | n | 59 | Vorgaben zu den Meldepflichten nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten |
53 | Absatz 5 zu erlassen, insbesondere | 60 | nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere | ||
54 | 1. | 61 | 1. | ||
t | 55 | nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der | t | 62 | nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art und |
56 | Übermittlung der Preisdaten nach Absatz 2 zu erlassen, | 63 | Form der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 zu erlassen, | ||
57 | 2. | 64 | 2. | ||
58 | angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen | 65 | angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen | ||
59 | und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter | 66 | und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter | ||
60 | die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen, | 67 | die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen, | ||
61 | 3. | 68 | 3. | ||
62 | nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher- | 69 | nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher- | ||
63 | Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen, | 70 | Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen, | ||
64 | 4. | 71 | 4. | ||
65 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der | 72 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der | ||
66 | Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach | 73 | Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach | ||
67 | Absatz 5 zu erlassen sowie | 74 | Absatz 5 zu erlassen sowie | ||
68 | 5. | 75 | 5. | ||
69 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung | 76 | nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung | ||
70 | oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die | 77 | oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die | ||
71 | Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen. | 78 | Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen. | ||
72 | Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft | 79 | Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bundesministerium für Wirtschaft | ||
73 | und Energie zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder | 80 | und Energie zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder | ||
74 | abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für | 81 | abgelehnt werden. Änderungen oder die Ablehnung sind dem Bundesministerium für | ||
75 | Wirtschaft und Energie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich der Bundestag nach | 82 | Wirtschaft und Energie vom Bundestag zuzuleiten. Hat sich der Bundestag nach | ||
76 | Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | 83 | Ablauf von drei Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr | ||
77 | befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt. | 84 | befasst, gilt die Zustimmung des Bundestages als erteilt. | ||
78 | (9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die | 85 | (9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die | ||
79 | Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und | 86 | Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und | ||
80 | Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend. | 87 | Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend. |
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